2. Seminar
Gebraucht- und Neuwagenkauf
Zulassung in Deutschland und Frankreich
29. Januar 2001



Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Deutschland unter rechtlichen Aspekten

Rechtsanwalt Christof Schalk, Vertragsanwalt des ADAC, Lahr

Soweit es zu Kaufverhandlungen beim Neuwagenkauf kommt, spielen Prospektangaben eine wesentliche Rolle. Unter Berücksichtigung der sogenannten "Annäherungsklausel" der deutschen Rechtsprechung müssen Beschreibungen des Fahrzeugs durch den Hersteller, Importeur und Händler die Beschaffenheit des Vertragswagens nur annähernd wiedergeben. Beispielsweise führt eine Abweichung des Kraftstoffverbrauchs unter 10% noch zu keiner Mangelhaftigkeit es Fahrzeugs. Nicht erheblich sind auch geringfügige Abweichungen zur Höchstgeschwindigkeit.

Die Klausel findet sich auch in den "Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB)" wieder (Abschnitt IV, Ziff. 6 NWVB). Diese von den Verbänden der Deutschen Automobilwirtschaft im Zusammenhang mit den Verbraucherorganisationen erarbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen werden von einem Großteil der deutschen Händler benutzt.

Im Zusammenhang mit den Neuwagenverkaufsverhandlungen bestehen für den Verkäufer eine Reihe von Aufklärungspflichten. Diese gehen jedoch beispielsweise nicht so weit, dass auf längere Standzeiten oder das baldige Erscheinen eines neuen Modells hingewiesen werden müsste. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde ausdrücklich nachfragt.

Kommt es zum Vertragsabschluß ist zu berücksichtigen, dass in der Regel zunächst vom Käufer ein Bestellungsformular unterzeichnet wird, welches das verbindliche Angebot zum Abschluss des Vertrages darstellt. Zum Abschluss des Vertrages kommt es erst durch die Bestätigung von Seiten des Händlers, die innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat. Versäumt der Händler die schriftliche Bestätigung innerhalb dieser Frist, kommt es nicht zum Vertrag.

Die Kaufpreisabrede erfolgt auch beim Neuwagenkauf regelmäßig in der Form der Individualabrede. Seit dem Wegfall der Preisbindung (1974) haben die Händler bei der Gestaltung der Preise freie Hand. Dennoch folgen sie fast ausnahmslos den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller.

Soweit Rabatte gewährt werden, gilt zur Zeit noch das Rabattgesetz. Danach können Nachlässe bis höchstens 3% gewährt werden. Eine gesetzliche Änderung steht bevor, so dass in Zukunft Rabatte ohne Einschränkung möglich sein werden.

Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind nur eingeschränkt vom Käufer zu tragen. Die Vorschrift des § 11 Nr.1 AGB-Gesetz verbietet formularmäßig vorgesehene Erhöhungen bei einer Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Hat der Verkäufer erst nach Ablauf von 4 Monaten zu leisten, kann er zulässigerweise einen erhöhten Preis fordern. Etwas anderes gilt, wenn die NWVB Vertragsinhalt geworden sind, die in Abschnitt II, Ziff.2.S.3 ein verlängertes Preisänderungsverbot des Händlers vorsehen.

Bei der Inzahlungnahme eines PKW ist ein handelsüblicher Verkehrswert festzusetzen.

Soweit es um die Lieferung eines Neufahrzeugs geht, ist zwischen einer unverbindlichen und verbindlichen Lieferfrist zu unterscheiden. Bei der in der Regel vereinbarten unverbindlichen Frist, kommt der Verkäufer erst nach 6wöchiger Fristüberschreitung und anschließender schriftlicher Lieferungsaufforderung unter angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ( regelmäßig 2 Wochen) in Verzug. Der Käufer kann nun neben der Lieferung den Ersatz des Verzugsschadens geltend machen , soweit beim Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Wurde eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, kommt der Verkäufer durch Überschreitung des vereinbarten Zeitraums automatisch in Verzug.

Wird der PKW ordnungsgemäß geliefert, obliegt dem Käufer eine Abnahmepflicht von max.14 Tagen. Etwas anderes gilt bei Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften (u.a. Standzeiten von mehr als 12 Monaten, nicht geringe Transportschäden).

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt nach deutschem Kaufrecht 6 Monate. Soweit der Händler bei Mängeln zur Nachbesserung aufgefordert wird, sind vom Käufer mindestens 2 Versuche hinzunehmen. Mehr Nachbesserungsversuche sind ausnahmsweise bei sog. "Montagsautos" hinzunehmen. Führen diese Versuche zu keinem Erfolg ist Wandelung oder Minderung möglich. Dabei werden 0,67 % vom Bruttokaufpreis pro gefahrener 1000 km in Abzug gebracht.

Herstellergarantien werden regelmäßig zusätzlich über einen Zeitraum von 12 - 36 Monaten gewährt. Auch ein Zweiterwerber kann diese durch Abtretung der Garantieansprüche vom Ersterwerber geltend machen.

Der Gebrauchtwagenkauf unterliegt grundsätzlich denselben Regeln, wie der Neuwagenkauf. Besonderheiten bestehen bezüglich des Gewährleistungsausschlusses, der in Deutschland zulässig ist und schriftlich vereinbart werden muss. Etwas anderes gilt nur bei vom Käufer nachgewiesener Arglist des Verkäufers.

Teilweise werden ausdrückliche Zusicherungen von einem solchen Ausschluss der Gewährleistung nicht erfasst. Beispielsweise km-Stand Angaben, Hubraum, Unfallfreiheit, Daten der 1.Zulassung, "TÜV neu", "fahrbereit".

In jedem Fall sollte, gerade bei einem Gebrauchtwagenkauf von Privat, eine Untersuchung des Fahrzeugs durch Sachverständige vorgenommen werden. Der Fahrzeugbrief muss geprüft werden. Anderenfalls wird von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit zu Lasten des Käufers angenommen.