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Gebraucht- und
Neuwagenkauf Zulassung in Deutschland und Frankreich 29. Januar 2001 |
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Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Frankreich unter rechtlichen Aspekten Christian Scholly, chef du service juridique, Automobile Club d'Alsace, Straßburg Der französische Automobile Club spielt eine wichtige Rolle, soweit es um Probleme im Zusammenhang mit dem Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Frankreich geht. Durch die umfassende Rechtsberatung besitzt der Automobil Club einen weitreichenden Überblick über den Neu- und Gebrauchtwagenmarkt. Soweit im Elsass Neufahrzeuge über Händler erworben werden, sind relativ wenig Probleme bekannt. Zu einem Vertragschluss kommt es nach französischem Recht schon bei dem Verkaufsgespräch und der in diesem Zusammenhang erfolgten Zusage hinsichtlich der Fahrzeugbestellung durch den Händler. Dabei muss der Liefertermin angegeben werden. Erfolgt eine Lieferung nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt, kommt der Verkäufer unmittelbar in Verzug, welches die Rücktrittsmöglichkeit des Käufers bewirkt. Zu unterscheiden ist die vertragliche Herstellergarantie ( in der Regel 12-36 Monate) und die gem. Art. 1641 des französischen Code Civil bestehende gesetzliche Garantie. Auch soweit es um den Gebrauchtwagenkauf geht, kann letztere Garantie nicht ausgeschlossen werden. Eine Klausel, wie in Deutschland üblich, "Gekauft wie gesehen" ist unzulässig. Deshalb kann ein Käufer bei versteckten Mängeln, von denen er beim Kauf keine Kenntnis hatte, ohne zeitliche Begrenzung von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen, soweit er nach Entdecken des Mangels unverzüglich (innerhalb von 2-3 Monaten) diese Rechte geltend macht. Der Käufer hat allerdings nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Dieser Nachweis ist gerade beim Gebrauchtwagenkauf problematisch und muss durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen innerhalb von 6 Monaten nach dem Abschluss des Kaufvertrages geführt werden. Werden Neu- oder Gebrauchtwagen nicht direkt beim französischen Händler erworben, so kommt es gerade beim grenzüberschreitenden Fahrzeugerwerb in vielen Fällen zur Einschaltung von spezialisierten "Bevollmächtigten", die in Deutschland das gewünschte Fahrzeug erwerben. Wichtig ist der Hinweis, dass ein solcher Erwerb für den Käufer keinerlei Einschränkungen bezüglich seiner Rechte gegenüber dem Verkäufer bewirkt. Wichtig ist beim Gebrauchtwagenkauf ferner die technische Kontrolle. Diese hat erstmals nach 4 Jahren und danach im Abstand von 2 Jahren durch eine befugte Kfz-Werksatt zu erfolgen. Beim Verkauf muss eine Kontrolle innerhalb von 6 Monaten vor dem Verkauf erfolgt sein. Einen dahingehenden Nachweis hat der Verkäufer bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zu erbringen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich streng und aus Artikel 1615 des Code Civil erfolgt die Nichtigkeit des Kaufvertrages bei Nichtbeachtung. Betrügerisches Verhalten von Gebrauchtwagenverkäufern stellt gerade im Grenzgebiet ein großes Problem dar und bildet in Frankreich einen Straftatbestand. So tauchen deutsche Fahrzeuge mit verstelltem km-Stand immer wieder auf. Durch Hinweis auf den vorgeschalteten eigenen Erwerb des Fahrzeugs, kann sich der Verkäufer in Deutschland oft dadurch entlasten, indem er angibt, das Auto bereits in dem dann weiterverkauften Zustand gutgläubig erworben zu haben. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Betrugs bleibt dann in der Regel unter Beachtung des "In-dubio-pro-reo" - Prinzips ohne Folgen. Etwas anderes gilt in Frankreich, wo die gesetzlichen Regelungen zur "tromperie" strenger verfolgt werden. Oft können die unseriösen Verkäufer auch nicht mehr ermittelt werden. Zum Vertragsschluss kommt es unter Zeitdruck auf Parkplätzen und/ oder auf versteckte Zeitungsanzeigen hin. Diskussion Einleitend werden entscheidende Unterschiede beim Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Deutschland und Frankreich von Dr. Martine Mérigeau zusammenfassend gegenübergestellt.
Bemängelt und diskutiert wird ferner die Qualität und Aussagekraft technischer Kontrollen in Frankreich. |
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