2. Seminar
Gebraucht- und Neuwagenkauf
Zulassung in Deutschland und Frankreich
29. Januar 2001


Zulassung eines Fahrzeugs in Frankreich

Philippe Icher, chef de service, Préfecture du Bas-Rhin, Sraßburg

Die Zulassung eines Fahrzeugs in Frankreich erfordert (laut offizieller Angaben) eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt vom Hersteller und/oder eine Bescheinigung der DRIRE, der französischen technischen Kontrollstelle.

Dazu wird ein Formblatt ausgegeben, welches im Einzelnen diese notwendigen Zertifikate und die weiteren Unterlagen (Personalausweis, Fahrzeugpapiere, Kaufvertrag, Zulassungsnachweis der ausländischen Behörde, Nachweis über die technische Kontrolle, Zahlungsnachweis) auflistet.

Diskussion

Es wird herausgearbeitet, dass in der Realität die französischen Behörden die europäischen Vorgaben (Unbedenklichkeitsbescheinigung oder EU Betriebserlaubnis), die für Frankreich seit 1997 bestehen, nicht anerkennen und ausnahmslos eine Konformitätsbescheinigung durch den Hersteller und eine Kontrolle durch die D.R.I.R.E verlangen. Ferner werden Gebrauchtfahrzeuge danach häufig als nicht zulassungsfähig abgewiesen.

Ausführlich wird in diesem Zusammenhang auch auf die "Erläuternde Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren (96/C 143/04)" verwiesen. Hiernach müsste eine Anerkennung eines bereits in einem EU-Land zugelassenen Fahrzeugs ohne weiteres erfolgen.

Sowohl von der deutschen als auch von der französischen Behörde wird auf EDV-Probleme bei der Bearbeitung der europäischen Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen.

Insgesamt nimmt der Zulassungsvorgang in Frankreich durch die behördliche Praxis einen sehr langen Zeitraum in Anspruch (mindestens 6-8 Wochen). Dies führt zu erheblichen Kosten, wobei dies insbesondere für die in Deutschland abzuschließende Versicherung bei Beantragung des Ausfuhrkennzeichens gilt. Weitere finanzielle Belastungen entstehen insbesondere durch die technische Kontrolle und Konformitätsbescheinigung durch den Hersteller.

In der Praxis werden die Fahrzeuge in Frankreich deshalb unerlaubt mit der deutschen Zulassungsnummer auf Schildern französischen Typs gefahren, obwohl nach heutiger Rechtslage das Ausfuhrkennzeichen die einzige legale Möglichkeit ist, um einen PKW nach Frankreich zu importieren.

Im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Fahrzeugkäufen bestehen abgesehen von den erheblichen Zulassungsschwierigkeiten auch Missstände, soweit es um die Mehrwertsteuer geht.

Aus der einschlägigen europäischen Richtlinie 94/5/CE vom 03.03.1994 ergibt sich, dass unter steuerlichen Aspekten ein Fahrzeug NEU ist, wenn es unter 6000 km gefahren ist oder unter 6 Monate alt ist. GEBRAUCHT ist ein PKW bei über 6000 km und über 6 Monaten.

Häufig werden Fahrzeuge in Deutschland erworben und als "gerade" Gebrauchtwagen nach Frankreich eingeführt. Die Mehrwertsteuer wird in diesen Fällen in Deutschland (16% gegenüber 19,6 %) gezahlt.

Um auf einen "schwarzen Markt" der sogenannten Scheingebrauchtwagen zu reagieren, nimmt die französische Steuerbehörde teilweise eine problematische Auslegung der europäischen Richtlinie vor. Statt auf den Zeitpunkt der Lieferung abzustellen, wird ein früherer Zahlungszeitpunkt herangezogen, um so von einem Neuwagen ausgehen und die französische Mehrwertsteuer verlangen zu können.

Zusammenfassung:

Soweit es um den Bereich der Zulassung geht, eröffnen die Praktiken der französischen Behörde nach allgemeiner Ansicht Handlungsbedarf. Die offensichtliche Nichtbeachtung der europäischen Richtlinie kann, so auch die Meinung der Vertreter der Zulassungsstellen, dauerhaft nicht akzeptiert werden.