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Immobilien in Frankreich
und Deutschland (Kauf / Errichtung / Miete) 14. Mai 2001 |
3. Baurecht in Frankreich: Schutzmechanismen? Rechtsanwalt Jantkowiak, Fachanwalt für Baurecht, gab einen kurzen Überblick über die großen juristischen Leitlinien, die das Bauwesen in Frankreich regeln und bestimmen. Auch in Frankreich existieren unterschiedliche Formen von Bauverträgen, die zum Teil mit den deutschen Modellen übereinstimmen ( Bauvertrag mit oder ohne Generalunternehmer, mit oder ohne Lieferung des Planes ). Wie auch in Deutschland kann die Auftragsvergabe an den Architekten in unterschiedlicher Form erfolgen. Bei dem sog. "vente en l'état de futur d'achèvement (VEFA)", erfolgt der Eigentumsübergang in Etappen und abhängig von der Bauphase des Objektes. In der Regel wird bei dem Bau eines Einfamilienhaus von Unternehmer ein Angebot zum "schlüsselfertigen Hausbau" gemacht. Im Gesetz vom 19.12.1990 findet sich eine umfassende Reglementierung, soweit die gleichzeitig die Erstellung der Baupläne vereinbart wird. Der Vertrag muss genaue Angaben enthalten über:
Rechtsanwalt Jantkowiak beschrieb den Inhalt der in Frankreich bestehenden Garantiemöglichkeiten. Liefergarantie: Erfolgt die Fertigstellung nicht in der vereinbarten Frist oder zum vereinbarten Preis und ist dies konkursbedingt, greift zugunsten des Bauherrn die sog "Liefergarantie" ein. Der Abschluss einer solchen Garantie ist für den Bauunternehmer gesetzliche Pflicht und erfolgt über Bürgschaften oder eine spezielle Versicherung. Die Versicherung für Werkmängel: Sie ist seit 1978 für jeden Bauherrn vorgeschrieben und muss vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen worden sein. Greift diese Versicherung ein, streckt sie die für Reparaturarbeiten erforderlichen Geldbeträge vor, ohne abzuwarten, bis durch ein Verfahren eine Verantwortlichkeit des Bauunternehmers gerichtlich festgestellt wurde. Dem Bauherrn obliegt jedoch die Verpflichtung im Anschluss an den Versicherungsfall ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Der Bauunternehmer gilt im Falle eines Mangels als verantwortlich, soweit der Käufer die unsachgemäße mangelhafte Ausführung bzw. den Mangel beweisen kann. Zu den unterschiedlichen Gewährleistungsansprüchen und dafür geltenden Fristen ist folgendes festzustellen:
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