Immobilien in Frankreich und Deutschland
(Kauf / Errichtung / Miete)

14. Mai 2001

3. Baurecht in Frankreich: Schutzmechanismen?

Rechtsanwalt Jantkowiak, Fachanwalt für Baurecht, gab einen kurzen Überblick über die großen juristischen Leitlinien, die das Bauwesen in Frankreich regeln und bestimmen.

Auch in Frankreich existieren unterschiedliche Formen von Bauverträgen, die zum Teil mit den deutschen Modellen übereinstimmen ( Bauvertrag mit oder ohne Generalunternehmer, mit oder ohne Lieferung des Planes ). Wie auch in Deutschland kann die Auftragsvergabe an den Architekten in unterschiedlicher Form erfolgen. Bei dem sog. "vente en l'état de futur d'achèvement (VEFA)", erfolgt der Eigentumsübergang in Etappen und abhängig von der Bauphase des Objektes.

In der Regel wird bei dem Bau eines Einfamilienhaus von Unternehmer ein Angebot zum "schlüsselfertigen Hausbau" gemacht. Im Gesetz vom 19.12.1990 findet sich eine umfassende Reglementierung, soweit die gleichzeitig die Erstellung der Baupläne vereinbart wird.

Der Vertrag muss genaue Angaben enthalten über:
  • die Bezeichnung des Grundstücks, seine Oberfläche, die Adresse und seine Grundbuchdaten
  • die Bestätigung, dass das Projekt mit den Regeln des Bauhandwerks übereinstimmt
  • die Beschaffenheit und die technischen Besonderheiten des Hauses
  • die Gesamtkosten des Baus
  • die Verteilung der Zahlungen
  • die Fristen der Lieferung und das Datum der Öffnung der Baustelle
  • die Vertragsstrafen ( im Falle verspäteter Zahlung oder Ausführung der Arbeiten)
  • einen Finanzierungsplan
Dem Vertrag werden angefügt:
  • eine darstellende Übersicht mit den Plänen
  • Kopie der Baugenehmigung
  • Bestätigung der Garantien, sowie der Lieferzeiten und Zahlungsmodalitäten
  • eine Versicherung für Baumängel

Rechtsanwalt Jantkowiak beschrieb den Inhalt der in Frankreich bestehenden Garantiemöglichkeiten.

Liefergarantie:

Erfolgt die Fertigstellung nicht in der vereinbarten Frist oder zum vereinbarten Preis und ist dies konkursbedingt, greift zugunsten des Bauherrn die sog "Liefergarantie" ein. Der Abschluss einer solchen Garantie ist für den Bauunternehmer gesetzliche Pflicht und erfolgt über Bürgschaften oder eine spezielle Versicherung.


Die Versicherung für Werkmängel:

Sie ist seit 1978 für jeden Bauherrn vorgeschrieben und muss vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen worden sein. Greift diese Versicherung ein, streckt sie die für Reparaturarbeiten erforderlichen Geldbeträge vor, ohne abzuwarten, bis durch ein Verfahren eine Verantwortlichkeit des Bauunternehmers gerichtlich festgestellt wurde. Dem Bauherrn obliegt jedoch die Verpflichtung im Anschluss an den Versicherungsfall ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

Der Bauunternehmer gilt im Falle eines Mangels als verantwortlich, soweit der Käufer die unsachgemäße mangelhafte Ausführung bzw. den Mangel beweisen kann.

Zu den unterschiedlichen Gewährleistungsansprüchen und dafür geltenden Fristen ist folgendes festzustellen:
  • Fertigstellungsgarantie:
    Deckt alle Mängel die innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks angezeigt werden
  • Zweijahresgarantie für Ausstattungsgegenstände:
    Bezieht sich auf Mängel an denjenigen vom Bau trennbaren Gegenständen des Baus (Heizung, Sanitäranlagen, Elektroinstallationen...)
  • Zehnjahresgarantie:
    Deckt schwere Schäden ab und läuft 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Das Gesetz definiert als schwere Schäden, solche Bauwerksmängel, welche die Beschaffenheit des Gebäudes beeinträchtigen oder es für seinen Bestimmungszweck ungeeignet machen.