Immobilien in Frankreich und Deutschland
(Kauf / Errichtung / Miete)

14. Mai 2001

4. Miete in Frankreich

Frau Schwerdorffer stellte den für die Miete in Frankreich geltenden juristischen Rahmen vor. Sie unterstrich diejenigen Aspekte, die in der Praxis Gegenstand von Schwierigkeiten sind und folglich zu Prozessen führen.
Die Miete einer Immobilie wird durch ein besonderes Gesetz vom 6. Juli 1989 geregelt. Ausgenommen sind Mieten zu möbliertem Wohnraum, welche weiterhin ausschließlich den Regeln des Code Civil unterfallen.

Zu den Grundprinzipien gehört die Freiheit der Miethöhenbestimmung. Spätere Mieterhöhungen unterfallen einer umfassenden gesetzlichen Regelung und sind nur eingeschränkt möglich. Eine eventuelle jährliche Anpassung der Miete ist gebunden an den staatlichen Baukostenindex.

Hinsichtlich der den Mieter belastenden Nebenkosten, muss mindestens einmal pro Jahr eine Abrechnung erstellt werden. Die Ausweisung eines Pauschalbetrags ist nicht erlaubt.

Jedem Mietvertrag wird ein Übergabeprotokoll beigefügt, das sowohl beim Einzug als auch beim Auszug erstellt werden muss.

Der Eigentümer kann den Mietern nur aus den im Gesetz aufgezählten Gründen kündigen. Der Mieter muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, um die Wohnung zu räumen. Im Falle der Versetzung aus beruflichen Gründen oder infolge einer Entlassung beträgt die Frist nur einen Monat.

Nach dem neuen Gesetz vom Dezember 2000 "zur Solidarität und Erneuerung der Städte" ist vor der Anrufung eines Gerichts im Falle eines Konfliktes zwischen Eigentümer und Mieter ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorgesehen. Es besteht insbesondere eine Schlichtungskommission in jedem Departement, deren Kompetenz sich auf Streitfälle über Mietkaution, Nebenkosten und Übergabeprotokolle erstreckt.

Herr Sári stellte einen Vergleich zwischen dem Mietrecht in Deutschland und Frankreich auf, indem er den schützenden Charakter des französischen Rechts zu Gunsten der Mieter herausstellte. Der Mietvertrag in Frankreich hat eine Geltungsdauer von mindestens 3 Jahren und kann während dieses Zeitraums nur durch den Mieter gekündigt werden.
Der maximale Betrag für die Mietkaution entspricht in Frankreich zwei Monatsmieten, wohingegen es in Deutschland drei Monatsmieten sein können. Dagegen ist in Frankreich nicht vorgesehen, dass die Kaution so angelegt wird, dass sie Zinsen erwirtschaftet.

Eine Frage die häufig von deutschen Verbrauchern gestellt wird, ist die der Möglichkeit der Mietminderung. In Frankreich kann im Gegensatz zu Deutschland eine Mietminderung nur gerichtlich erwirkt werden und das nur wegen Minderung der Wohnqualität für mindestens 40 Tage.

Hinsichtlich der Zwangsräumung erinnerte Frau Schwerdorffer daran, dass diese nur möglich ist, wenn der Mieter bestimmte Pflichten verletzt hat (Miete nicht bezahlt oder Nachbarschaftsstreitigkeiten). Ferner unterstreicht das neue Gesetz von 1990 zur Bekämpfung der Zwangsräumung, dass "alles unternommen werden muss, um die zwangsweise Ausweisung der Mieter im Falle der Nichtzahlung der Miete zu vermeiden".
In diesem Zusammenhang wurde auch die im Juni 2000 unterzeichnete "Charte de prévention des exclusion" (Abkommen zur Vermeidung von Zwangsräumungen) für die Region Niederrhein erwähnt.