Immobilien in Frankreich und Deutschland
(Kauf / Errichtung / Miete)

14. Mai 2001

5. Miete in Deutschland

Rechtsanwalt Bischoff erinnerte, dass mehr als 60 % der Haushalte aus Mietern bestehen. Eine Reform des Mietrechts ist in Angriff genommen worden und wird am 1. September 2001 in Kraft treten.
Das Mietrecht wird bestimmt durch §§ 535 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Gegensatz zum französischen Recht, kann der Mietvertrag, soweit er kürzer als ein Jahr ist, auch nur mündlich abgeschlossen werden, welches für den Mieter von Vorteil sein kann.

Der Mietvertrag ist zeitlich unbegrenzt gültig. In der Praxis ist es üblich eine Mindestmietzeit von 5 Jahren vorzusehen. Diese Vereinbarung ist in der Tat für den Mieter sehr nachteilig. Er ist so unwiderruflich an den Mietvertrag gebunden und kann diesen nur unter Angabe außerordentlicher Kündigungsgründe beenden.

Hinsichtlich einer Mieterhöhung ist eine Übereinkunft von Mieter und Vermieter erforderlich. Eine Mieterhöhung kann jedoch auch gerichtlich erwirkt werden. Der Richter bezieht sich auf den Mietspiegel oder beruft sich auf einen Experten, um die Miethöhe festzulegen.

In der Praxis ist das Verfahren über den Betrag der Mietnebenkosten wichtig und in der Tat für die Umlegung zwischen Eigentümer und Mieter von Bedeutung.

Die Zahlung von Nebenkosten (laufende Aufwendungen) hat ein Mieter nur dann zu leisten, wenn diese ausdrücklich in den Vertrag mit aufgenommen wurden und danach genau bestimmt werden können. Es besteht die Möglichkeit entweder eine Pauschale oder Vorauszahlung zu vereinbaren. Aber auch dann, muss der Mieter in der Lage sein, die Kosten zu verstehen und rechnerisch nachzuprüfen.

Soweit in Deutschland eine Kaution als Sicherheitsleistung vom Mieter verlangt wird, erfolgt dies in der Regel als Barkaution. Die Kaution darf dabei drei Monatsmieten nicht übersteigen.

Weiter sprach Herr Dr. Bischoff die Probleme im Zusammenhang mit Reparaturen und Mängeln des Mietobjektes an. Die sogenannten Schönheitsreparaturen werden als Instandhaltungsmaßnahmen formularmäßig oft auf den Mieter übertragen. Dabei ist zu beachten, dass letzterer nicht verpflichtet werden darf, auf jeden Fall bei Auszug, als unabhängig von der letzten Schönheitsreparatur zu renovieren.