Immobilien in Frankreich und Deutschland
(Kauf / Errichtung / Miete)

14. Mai 2001

6. Steuerliche Auswirkungen eines Wohnsitzwechsels nach Frankreich

Grundsätzlich erfolgt die steuerliche Veranlagung am Wohnort des Steuerpflichtigen. Um das Risiko der Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es ein deutsch-französisches Steuerübereinkommen (vom 21. Juli 1959, abgeändert durch die Zusatzvereinbarung vom 9. Juni 1969 und vom 28. September 1989).

Zum Grenzgebiet gehören aus deutscher oder französischer Sicht unterschiedliche geographische Gebiete. In Frankreich besteht die Grenzzone aus den drei Departements Nieder-Rhein, Ober-Rhein und Mosel. Aus deutscher Sicht ist eine erschöpfende Aufzählung von Gebieten dem Abkommen angefügt, die man auch im Internet abrufen kann.

Existiert ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in der bezeichneten Zone und wohnt der Grenzgänger im jeweils anderen Land, besteht für ihn die Möglichkeit zur ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzland. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer an weniger als 45 Arbeitstagen eines Jahres an seinem Wohnort zurückkehrt, beziehungsweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. Ist dies der Fall, liegt ein Grenzgängerstatus nicht mehr vor.

Problematisch sind Fälle, bei denen ein Arbeitsplatzwechsel unter Wegfall des Grenzgängerstatus erfolgt. Dies führt häufig zu Problemen bezogen auf die Berechnung der Steuerlast.

Neben der Grenzgängerregelung durchbricht die "183-Tage Regelung" das Prinzip einer Besteuerung im Tätigkeitsland. Danach zahlen diejenigen Arbeitnehmer, welche von einem nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber weniger als 183 Tage ins Ausland entsandt werden, ihre Einkommenssteuer im Wohnsitzland.

Der Reiz eines Wohnsitzwechsels nach Frankreich ist für deutsche Steuerzahler sehr groß. Sie können dadurch im Vergleich zur deutschen Steuer bis zu 80 % sparen.