Ab dem 01. Januar 2003 müssen sowohl Deutsche als auch Franzosen, die in Deutschland einkaufen mit dem DOSENPFAND rechnen

Ab 1. Januar 2003 müssen sowohl deutsche als auch französische Verbraucher die in Deutschland Dosen mit Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken kaufen 25 Cent Pfand zahlen, für Abfüllungen über 1,5 Liter sind es sogar 50 Cent.

Was beim Kauf und Verkauf von Einwegverpackungen zu beachten ist:

1. Auf welche Einweg-Getränkeverpackungen ist ein Pfand zu erheben?

Das neue Dosenpfand betrifft die Getränkebereiche Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure und gilt unabhängig vom Verpackungsmaterial, also sowohl für Dosen und Einweg-Glasflaschen als auch für Einweg-Plastikflaschen.
Getränkekartons sind nach Auffassung des Bundesumweltministeriums (BMU) von der Durchsetzung der Pfandpflicht zu befreien.
Bei der Bestimmung, ob ein Getränk in einen pfandpflichtigen Getränkebereich fällt, ist § 9 Abs. 2 VerpackV ausschlaggebend und nicht die lebensmittelrechtliche Einordnung. Dabei ist auf die in der VerpackV genannten Massengetränke-Bereiche abzustellen. Die folgende Darstellung darf daher nur als unverbindliche Einordnung pfandpflichtiger Getränke verstanden werden.

Seit dem 1.1.2003 gilt die Pfandpflicht für:

Bier: Auf alle bierhaltigen Getränke einschließlich Biermischgetränke ist ein Pfand zu erheben. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier und Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, oder Mischungen mit anderen alkoholischen Getränke (zum Beispiel Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma).

Mineralwasser: Alle Wasser-Getränke, also Mineralwasser, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und auch andere Wässer unterliegen unabhängig von ihren Zusätzen der Pfandpflicht (u.a. aromatisiertes Wasser, Wasser mit Koffein oder Wasser mit Sauerstoff versetzt).

Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure: Alle kohlensäurehaltigen Getränke, die keine oder nur sehr geringe Mengen Alkohol enthalten, sind zu bepfanden. Hierzu gehören neben Cola und Limonaden auch Mischungen von Fruchtsaft und kohlensäurehaltigem Mineralwasser (wie Apfelschorle), Sportgetränke und Energy-Drinks mit Kohlensäure, etc. Die Kohlensäure ist hier das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung.

2. Für welche Einweg-Getränkeverpackungen muss man kein Pfand zahlen?

Fruchtsäfte und andere Getränke ohne Kohlensäure, Wein, Sekt, Spirituosen und Milch sowie andere Milchprodukte-Getränke (Joghurt- und Kefirgetränke) unterliegen nicht der Pfandpflicht. Spirituosen-Mischgetränke (wie zum Beispiel Wodka-Lemon) werden wie Spirituosen behandelt und sind daher von der Pfandpflicht ausgenommen.


3. Wie hoch ist das Pfand?

Das Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen beträgt 25 Cent für alle Abfüllungen die bis zu 1,5 Liter Flüssigkeit fassen. Für Abfüllungen über 1,5 Liter sind 50 Cent Pfand zu zahlen.

4. Werden Dosen und Einweg-Flaschen für den Verbraucher teurer?

Das neue Pfand auf Einweg-Verpackungen ist höher als das bereits übliche Pfand auf Mehrweg-Verpackungen. Eine Dose Bier wird in Zukunft mit 25 Cent bepfandet, eine Mehrweg-Flasche Bier aber weiterhin nur mit 8 Cent. Ähnliches gilt für Mineralwasser in 1 Liter-Flaschen: das Einweg-Pfand beträgt ab dem 01.01.2003 25 Cent, das Mehrweg-Pfand dagegen nur 15 Cent. Dies sollte schon aus Umweltgründen ein Anreiz für den Verbraucher sein, auf Mehrweg umzusteigen und zwar egal ob Kunst oder Glas. Beide Verpackungsarten sind auf jeden Fall umweltfreundlicher als Dosen oder Einwegflaschen.
Und da der Verbraucher das Pfand bei Rückgabe zurück erhält, werden Dosen und Einweg-Flaschen schlussendlich für ihn kaum teurer.

5. Wo können Dosen und Einweg-Flaschen abgegeben werden?


Einweg-Getränkeverpackungen sollen in der Übergangszeit dort zurückgeben werden, wo man sie gekauft hat. Die Rückgabe ist aber später auch bei allen anderen Händlern möglich, die solche Getränke in gleichartigen Einweg-Verpackungen verkaufen. Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200 m2) müssen nur die Einweg-Verpackungen der Marken zurücknehmen, die sie auch selber zum Verkauf anbieten.

6. Können Einzelhändler die Rücknahme verweigern?

Grundsätzlich können die Einzelhändler die Rücknahme nicht verweigern. Allerdings können sie in einer Übergangszeit ihren Kunden beim Verkauf einer Einweg-Verpackung eine Wertmarke, Pfand-Chip oder Aufkleber aushändigen. Während dieser Übergangszeit ist die Rückgabe der Einweg-Getränkeverpackungen dann nur gegen diese Wertmarke möglich, und nur dort, wo die Verpackung auch gekauft wurde.

7. Was passiert mit "alten" Verpackungen aus 2002?

Dosen, Einweg-Flaschen und andere Einweg-Getränkeverpackungen, die vor dem 1. Januar 2003 gekauft wurden, können nicht zurückgegeben werden, da für diese Verpackungen noch kein Pfand erhoben wurde.
7. Was macht man mit beschädigten Dosen und Einweg-Flaschen?
Auch beschädigte Einweg-Getränkeverpackungen muss der Einzelhändler zurücknehmen und das Pfand auszahlen, wenn anhand der Verpackung noch zu erkennen ist, dass der Händler diese Verpackung in seinem Sortiment hat.

8. Wie wird mit importierten Getränken verfahren?

Die importierten Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Das heißt, die Vertreiber müssen auch die importierten Getränkeverpackungen bepfanden, zurücknehmen und verwerten. Ein Händler muss daher auf die z.B. in Frankreich unbepfandet gekauften Getränkeverpackungen in Deutschland beim Weiterverkauf an einen Verbraucher Pfand erheben.

Da dieses aktuelle Pfandsystem mehr als kompliziert ist, sind bereits für Herbst diesen Jahres Vereinfachungen vorgesehen.

Weitere Informationen unter

www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Umwelt-,6466/Dosenpfand.htm

http://www.bundesregierung.de/index-,413.467627/Weg-fuer-einfachere-Pfandregel.htm