Ab
dem 01. Januar 2003 müssen sowohl Deutsche als auch Franzosen, die
in Deutschland einkaufen mit dem DOSENPFAND rechnen
Ab 1. Januar
2003 müssen sowohl deutsche als auch französische Verbraucher
die in Deutschland Dosen mit Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken
kaufen 25 Cent Pfand zahlen, für Abfüllungen über 1,5 Liter
sind es sogar 50 Cent.
Was
beim Kauf und Verkauf von Einwegverpackungen zu beachten ist:
1.
Auf welche Einweg-Getränkeverpackungen ist ein Pfand zu erheben?
Das neue Dosenpfand betrifft die Getränkebereiche Bier, Mineralwasser
und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure und gilt unabhängig
vom Verpackungsmaterial, also sowohl für Dosen und Einweg-Glasflaschen
als auch für Einweg-Plastikflaschen.
Getränkekartons sind nach Auffassung des Bundesumweltministeriums
(BMU) von der Durchsetzung der Pfandpflicht zu befreien.
Bei der Bestimmung, ob ein Getränk in einen pfandpflichtigen Getränkebereich
fällt, ist § 9 Abs. 2 VerpackV ausschlaggebend und nicht die
lebensmittelrechtliche Einordnung. Dabei ist auf die in der VerpackV genannten
Massengetränke-Bereiche abzustellen. Die folgende Darstellung darf
daher nur als unverbindliche Einordnung pfandpflichtiger Getränke
verstanden werden.
Seit dem 1.1.2003 gilt die Pfandpflicht für:
Bier: Auf alle bierhaltigen Getränke einschließlich
Biermischgetränke ist ein Pfand zu erheben. Dazu zählen auch
alkoholfreies Bier und Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, oder
Mischungen mit anderen alkoholischen Getränke (zum Beispiel Bier
mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma).
Mineralwasser: Alle Wasser-Getränke, also Mineralwasser,
Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und auch andere Wässer unterliegen
unabhängig von ihren Zusätzen der Pfandpflicht (u.a. aromatisiertes
Wasser, Wasser mit Koffein oder Wasser mit Sauerstoff versetzt).
Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure: Alle
kohlensäurehaltigen Getränke, die keine oder nur sehr geringe
Mengen Alkohol enthalten, sind zu bepfanden. Hierzu gehören neben
Cola und Limonaden auch Mischungen von Fruchtsaft und kohlensäurehaltigem
Mineralwasser (wie Apfelschorle), Sportgetränke und Energy-Drinks
mit Kohlensäure, etc. Die Kohlensäure ist hier das entscheidende
Kriterium für die Abgrenzung.
2. Für welche Einweg-Getränkeverpackungen muss man kein
Pfand zahlen?
Fruchtsäfte
und andere Getränke ohne Kohlensäure, Wein, Sekt, Spirituosen
und Milch sowie andere Milchprodukte-Getränke (Joghurt-
und Kefirgetränke) unterliegen nicht der Pfandpflicht. Spirituosen-Mischgetränke
(wie zum Beispiel Wodka-Lemon) werden wie Spirituosen behandelt und sind
daher von der Pfandpflicht ausgenommen.
3. Wie hoch ist das Pfand?
Das Pfand für
Einweg-Getränkeverpackungen beträgt 25 Cent
für alle Abfüllungen die bis zu 1,5 Liter Flüssigkeit fassen.
Für Abfüllungen über 1,5 Liter sind 50
Cent Pfand zu zahlen.
4.
Werden Dosen und Einweg-Flaschen für den Verbraucher teurer?
Das neue Pfand
auf Einweg-Verpackungen ist höher als das bereits übliche Pfand
auf Mehrweg-Verpackungen. Eine Dose Bier wird in Zukunft mit 25 Cent bepfandet,
eine Mehrweg-Flasche Bier aber weiterhin nur mit 8 Cent. Ähnliches
gilt für Mineralwasser in 1 Liter-Flaschen: das Einweg-Pfand beträgt
ab dem 01.01.2003 25 Cent, das Mehrweg-Pfand dagegen nur 15 Cent. Dies
sollte schon aus Umweltgründen ein Anreiz für den Verbraucher
sein, auf Mehrweg umzusteigen und zwar egal ob Kunst oder Glas. Beide
Verpackungsarten sind auf jeden Fall umweltfreundlicher als Dosen oder
Einwegflaschen.
Und da der Verbraucher das Pfand bei Rückgabe zurück erhält,
werden Dosen und Einweg-Flaschen schlussendlich für ihn kaum teurer.
5. Wo können Dosen und Einweg-Flaschen abgegeben werden?
Einweg-Getränkeverpackungen sollen in der Übergangszeit dort
zurückgeben werden, wo man sie gekauft hat. Die Rückgabe ist
aber später auch bei allen anderen Händlern möglich, die
solche Getränke in gleichartigen Einweg-Verpackungen verkaufen. Geschäfte
mit einer kleinen Verkaufsfläche (unter 200 m2) müssen nur die
Einweg-Verpackungen der Marken zurücknehmen, die sie auch selber
zum Verkauf anbieten.
6. Können Einzelhändler die Rücknahme verweigern?
Grundsätzlich können die Einzelhändler die Rücknahme
nicht verweigern. Allerdings können sie in einer Übergangszeit
ihren Kunden beim Verkauf einer Einweg-Verpackung eine Wertmarke, Pfand-Chip
oder Aufkleber aushändigen. Während dieser Übergangszeit
ist die Rückgabe der Einweg-Getränkeverpackungen dann nur gegen
diese Wertmarke möglich, und nur dort, wo die Verpackung auch gekauft
wurde.
7. Was passiert mit "alten" Verpackungen aus 2002?
Dosen, Einweg-Flaschen und andere Einweg-Getränkeverpackungen, die
vor dem 1. Januar 2003 gekauft wurden, können nicht zurückgegeben
werden, da für diese Verpackungen noch kein Pfand erhoben wurde.
7. Was macht man mit beschädigten Dosen und Einweg-Flaschen?
Auch beschädigte Einweg-Getränkeverpackungen muss der Einzelhändler
zurücknehmen und das Pfand auszahlen, wenn anhand der Verpackung
noch zu erkennen ist, dass der Händler diese Verpackung in seinem
Sortiment hat.
8.
Wie wird mit importierten Getränken verfahren?
Die importierten
Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie
die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Das heißt,
die Vertreiber müssen auch die importierten Getränkeverpackungen
bepfanden, zurücknehmen und verwerten. Ein Händler muss daher
auf die z.B. in Frankreich unbepfandet gekauften Getränkeverpackungen
in Deutschland beim Weiterverkauf an einen Verbraucher Pfand erheben.
Da
dieses aktuelle Pfandsystem mehr als kompliziert ist, sind bereits für
Herbst diesen Jahres Vereinfachungen vorgesehen.
Weitere Informationen unter
www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Umwelt-,6466/Dosenpfand.htm
http://www.bundesregierung.de/index-,413.467627/Weg-fuer-einfachere-Pfandregel.htm
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