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Neues
Urteil aus Luxemburg:
Kosten für ambulante Behandlung im Ausland müssen erstattet werden Am 13.05.2003 fällte der EuGH in Luxemburg ein weiteres Urteil in Sachen Erstattung von Kosten, die für medizinische Behandlungen im EU-Ausland entstanden sind, und hat damit die Möglichkeiten der Bürger, medizinische Leistungen außerhalb ihres eigenen Landes in Anspruch zu nehmen, weiter ausgedehnt. Dieses Urteil wird insbesondere Auswirkungen für die Angehörigen der deutschen gesetzlichen Krankenkassen haben, die sich bisher unter Hinweis auf die früheren Urteile des EuGH weigerten, solche Kosten ohne vorherige Genehmigung zu übernehmen: In
den früheren Urteilen Decker
und Kohll
hatte der Gerichtshof die Praxis der Krankenkassen, Kosten für medizinische
Behandlungen im Ausland nur nach vorheriger Genehmigung zu übernehmen,
als unvereinbar mit geltendem Europarecht erklärt. Den Urteilen lagen
aber jeweils ein Rechtsstreit mit einer luxemburgischen Krankenkasse zugrunde.
Das luxemburgische Krankenversicherungssystem basiert - ähnlich wie
das französische - auf dem sog. Erstattungsprinzip. Für das
deutsche Krankenversicherungssystem, das hingegen auf dem sog. Sachleistungsprinzip
beruht, galten diese Urteile somit nicht unmittelbar. Im
Fall Smits/Peerbooms
entschied der EuGH über die Erstattung von Krankenhauskosten im Rahmen
des niederländischen Krankenkassensystems, das - ebenso wie das deutsche
System - auf dem sog. Sachleistungsprinzip beruht und erklärte wegen
der erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems
der sozialen Systeme das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für
die Erstattung von Krankenhauskosten für europarechtskonform. Diese
Rechtsprechung schien die Praxis der deutschen Krankenkassen in vollem
Unfang zu bestätigen. Allerdings stellte der Gerichtshof auch klar,
dass die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die Entscheidung auf
objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, die im Voraus
bekannt sind, damit dem Ermessen der Behörden Grenzen gesetzt werden,
die seine missbräuchliche Ausübung verhindern. Fazit:
Die deutschen Krankenkassen dürfen die Übernahme von Kosten
für medizinische Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat
der EU außerhalb eines Krankenhauses erbracht wurden, nicht mehr
von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen. Sie müssen
daher für eine solche Behandlung in gleichem Maße aufkommen,
wie wenn die Behandlung bei einem Vertragsarzt in Deutschland durchgeführt
worden wäre. Das heißt, dass auch nach diesem neuen Urteil
nur die Kosten erstattet werden müssen, die vom Leistungskatalog
der Krankenkasse umfasst werden, und dies nur in Höhe der in Deutschland
geltenden Sätze.
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