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Autounfälle
im Ausland
Die zum Teil deutlich verzögerte Regulierung von Unfallschäden mit ausländischen Versicherungen beruhen zum einen auf der Praxis vieler Versicherungsunternehmen, nur mit einem anderen Versicherer, nicht aber mit Einzelpersonen, zu verhandeln. Für deutsche Unfallbeteiligte ist dies besonders schwierig, da ihr deutscher Versicherer aufgrund des deutschen Rechtsberatungsgesetzes nicht eingreifen darf, wenn den deutschen Fahrer keinerlei Verschulden trifft. Zum anderen wird die Regulierung durch das Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen zusätzlich verkompliziert: So stellt sich zunächst immer die Frage nach dem anwendbaren Recht und dann nach der Höhe des Schadensersatzes, da diesbezüglich deutliche Unterschiede von einem Land zum anderen bestehen.
Durch
die 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie der EU, deren Umsetzungsfrist
am 20.01.2003 ablief, werden alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet,
dafür Sorge zu tragen, dass jeder Versicherer in der EU in jedem
anderen Mitgliedstaat einen Beauftragten für die Schadensregulierung
von Autounfällen mit Auslandsbezug benennt, an den sich der Geschädigte
zur Geltendmachung seines Schadens wenden kann. Die
Bundesregierung hat diese Richtlinie durch eine Änderung und Ergänzung
des Pflichtversicherungsgesetzes, die zum 01.01.2003 in Kraft getreten
ist, bzw. des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgesetzt.
Die 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie gilt ab ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten der EU sowie in Island, Norwegen und Liechtenstein. Sie wurde aber in vielen Ländern - im Gegensatz zu Deutschland - noch nicht umgesetzt. Es kann daher durchaus sein, dass eine ausländische Versicherung in Deutschland (noch) keinen Schadensregulierungsbeauftragten benannt hat, weil er dazu durch seinen nationalen Gesetzgeber (noch) nicht verpflichtet wurde. In diesen Fällen können Sie sich aber an die deutsche Entschädigungsstelle oder an EURO-INFO-VERBRAUCHER e.V. wenden, um eine zügige Abwicklung Ihres Schadens zu erwirken. Nicht
durch die genannte Richtlinie vereinheitlicht werden die in den Ländern
der EU und des EWR geltenden Verkehrsregeln und die Höhe eines möglichen
Schadensersatzanspruchs.
Die
durch die Richtlinie eingeführten Neuerungen helfen Ihnen bei einem
Unfall im Inland mit einem im Ausland versicherten Fahrzeug nicht weiter.
In diesem Fall hilft Ihnen das Büro
Grüne Karte weiter. Tipp:
Auch wenn Sie bei einem Unfall innerhalb der EU und des EWRs sowie in
Malta, Slowenien, Ungarn, Tschechien, der Slowakischen Republik und Kroatien
grundsätzlich keine Grüne Karte mehr vorlegen müssen, ist
es kein Fehler, diese bei einer Reise in die betreffenden Länder
bei sich zu führen. Darüber hinaus sollten Sie immer einen europäischen
Unfallbericht bei sich führen, den Sie an Ort und Stelle mit dem
Unfallgegner zusammen ausfüllen und von diesem unterschreiben lassen
sollten. |
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