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Die
Kostenerstattung im französischen Gesundheitssystem (Dezember 2002) |
Die Kosten im Gesundheitswesen
werden von den Krankenkassen zu einem Großteil getragen. Die Erstattung der Beträge richtet sich nach der Art der Gebühr der Leistung und gliedert sich in folgende Selbstbehaltstufen: 30 % für Arzthonorare von praktizierenden Ärzten, Zahnärzten und Hebammen, sofern eine Versorgung in ihrer Praxis oder beim Patienten zuhause oder aber ein Krankenbesuch im Krankenhaus stattfindet. 40 % medizinisches Hilfspersonal, eingeschlossen Pflegedienste, die ihre Tätigkeit privat ausüben oder als externer Dienst ins Krankenhaus kommen, Masseure und Krankengymnasten, Kosten für Analysen und Laboruntersuchungen außerhalb des Krankenhauses. 20 % für die Krankenhauskosten: Kosten für den Aufenthalt, Operationssaal, Arzthonorare und medizinisches Hilfspersonal sowie die Kosten für Analysen und Laboruntersuchungen. 65 % für Medikamente, die hauptsächlich zur Behandlung von leichteren Beschwerden verabreicht werden 35 % für alle anderen Medikamente 35 % für Krankentransportkosten In gewissen Fällen findet eine Erstattung von 100 % statt. Dies ist bei besonders schwerwiegenden Krankheiten der Fall, die in einer speziellen Liste aufgeführt sind. Ebenso erfolgt eine 100 % Erstattung bei schweren chirurgischen Eingriffen, Krankenhauskosten ab dem 31. Tag, gewisse unersetzbare Medikamente, sowie für die Kosten von Prothesen und anderen orthopädischen Hilfen. Generell muss für die Kostenerstattung ein Formular an die Krankenkasse geschickt werden. Dies kann durch die Nutzung der "Carte Vitale" umgangen werden. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Arzt über ein entsprechendes System verfügt. In Frankreich besteht das
Prinzip der freien Arztwahl. Erstattungsfähig sind jedoch nur die
Behandlungskosten, die nicht aufgrund einer Honorarvereinbarung mit
dem Arzt geschlossen wurden, sondern sich nach den Vorgaben und Sätzen
der Krankenkassen richten. |
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