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Neuregelungen
im französischen Verbraucherkreditgesetz Am 5. Juni 2003 hat der französische Senat das Gesetz über die finanzielle Sicherheit angenommen. Ziel dieses Gesetzes ist, anhand verschiedener Neuregelungen des „Code de la consommation“, des französischen Verbraucherschutzgesetzes, das Risiko einer Überschuldung von Verbrauchern durch Verbraucherkredite weiter einzuschränken. Das neue Gesetz führt zu diesem Zweck strengere Regeln vor allem im Bereich der Werbung und der Verbraucherinformation ein. Der
Artikel L 311-4 des Code de la consommation, der die Werbung für
einen Verbraucherkredit regelt, wird in der neuen Fassung die Kreditinstitute
dazu verpflichten in ihren Werbeträgern ausschließlich
den effektiven Jahreszinssatz, auf französisch den
„taux effectiv global (TEG) annuel du crédit“ zu nennen.
Aber Achtung: der französische Jahreszinssatz
entspricht nicht hundertprozentig dem deutschen Jahreszinssatz und berechnet
sich anders! Bei
laufenden Krediten muss das Kreditinstitut in Zukunft jeden Monat innerhalb
einer „angemessenen“ Frist vor dem Fälligkeitsdatum dem
Verbraucher einen aktuellen Stand der Leistungserfüllung des Kreditvertrags
zukommen lassen. Dieser aktuelle Stand muss sich ausdrücklich
auf den letzten Stand berufen, das Datum der neuen Aufstellung und das
Fälligkeitsdatum angeben. Es müssen außerdem folgende
Informationen gegeben werden: das verfügbare Kapital, die Gesamtsumme
des fälligen Betrags, die Gesamtsumme der bereits geleisteten Rückzahlungen,
und die Möglichkeit jederzeit die Gesamtsumme oder einen Teil des
noch geschuldeten Betrags bar zurückzahlen zu können, ohne Begrenzung
auf die letzte Ratenzahlung.
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