Grenzgänger von der Riester-Rente ausgeschlossen
(November 2002)


Nach Auskunft des BMA (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) sind Grenzgänger von der Förderung durch die sog. Riester-Rente ausgeschlossen: Das Altersvermögensgesetz ("Riester-Rente"), das als Anhang zum Einkommensteuergesetz in dessen § 10a geregelt ist, knüpft die Förderberechtigung an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und dort der Steuerpflicht unterliegen, kommen also nicht in den Genuss einer staatlichen Förderung ihrer privaten Rente.

Bei einem Wegzug ins Ausland endet eine solche Förderung mit dem dauerhaften Wechsel Ihres Wohnsitzes ins Ausland, weil damit auch grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet. Alle gewährten Zulagen werden ebenso zurückgefordert wie die eventuell gewährten steuerlichen Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Versorgungsleistungen im Alter versteuert werden müssten, beim Wegzug ins Ausland aber in Deutschland im Alter keine Steuern mehr gezahlt werden.

Ob es mit geltendem Europarecht vereinbar ist, wenn Grenzgänger von der Förderung ausgeschlossen werden, wird zur Zeit in Brüssel noch geprüft.