Änderungen
bei grenzüberschreitenden Überweisungen (12.05.2003)
Erhöhte
Bankgebühren für Auslandsüberweisungen
Die Banken begründen die bisherige Erhebung erhöhter Gebühren
für grenzüberschreitende Überweisungen mit dem dabei entstehenden
Mehraufwand. Der eigentliche Grund für die hohen Kosten im grenzüberschreitenden
Zahlungsverkehr liegt aber insbesondere in der nicht ausreichenden Vernetzung
der Zahlungsverkehrssysteme untereinander: Während Zahlungen im Inland
weitgehend automatisiert ablaufen, werden grenzüberschreitend oft
noch so genannte "Korrespondenzbeziehungen" eingesetzt, die
häufig manuelle Buchungen voraussetzen, was die Vorgänge verteuert.
Kostengünstiger werden grenzüberschreitende Überweisungen
daher durch die Benutzung von IBAN (Internationale Bankkontonummer) und
BIC- (Bank Identifier Code) oder SWIFT-Code, da diese es Ihrer Bank ermöglichen,
die Überweisung in einem automatisierten Verfahren zu bearbeiten.
Neue
Regelungen
Zur Regelung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs gibt es zum
einen die Richtlinie 97/5/EG, die u.a. verhindern soll, dass für
eine Überweisung mehrfach Gebühren erhoben werden, zum anderen
die Verordnung 2560/2001/EG, die auf diesem Gebiet die Gebühren innerhalb
der "Eurozone" vereinheitlicht.
Nach
der Richtlinie 97/5/EG ist das Institut des Auftraggebers, etwaige zwischengeschaltete
Institute und das Institut des Begünstigten nach der Annahme des
Überweisungsauftrages verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen,
es sei denn, der Auftraggeber hat verfügt, dass die Gebühren
vom Begünstigten übernommen werden sollen.
Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes Institut
einen Abzug vom Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung
vorgenommen, so ist das Institut des Auftraggebers verpflichtet, dem Begünstigten
auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche
Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen.
Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine grenzüberschreitende
Überweisung nicht gemäss den Anweisungen des Auftraggebers ausgeführt
worden ist, beim Institut des Begünstigten, so ist dieses verpflichtet,
dem Begünstigten auf eigene Kosten jenen Betrag gutzuschreiben, der
ungerechtfertigterweise abgezogen.
Nach
der Verordnung 2560/2001/EG durften die Banken ab dem 01. Juli 2002 für
Abhebungen und Zahlungen mit ec- und Kreditkarte im Ausland nicht mehr
berechnen als für solche Transaktionen im Inland. Dabei ist aber
zu beachten, dass Banken, bei denen oder deren Partnerbanken Sie kein
Kunde sind, gegenüber Ihrer Hausbank i.d.R. erhöhte Gebühren
berechnen.
Gleiches gilt ab dem 01. Juli 2003 für den grenzüberschreitenden
Überweisungsverkehr: Die ausführende Bank darf Ihnen dann für
eine Auslandsüberweisung keine höheren Gebühren in Rechnung
stellen als für eine Inlandsüberweisung.
Trotz
dieser Regelungen sind und bleiben Bankgebühren von Bank zu Bank
unterschiedlich hoch. Dies gilt umso mehr für den Einsatz von Schecks,
da dieser in der Regel besonders teuer ist. Daran wird sich auch durch
die genannte Verordnung nichts ändern; diese erfasst nur Geldtransaktionen
mit ec- und Kreditkarten sowie grenzüberschreitende Überweisungen.
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