Neue Rechtsprechung im Bereich der Billig-Airlines:
Das LG Köln verbietet missbräuchliche Klauseln der Fluggesellschaft Ryanair!

Am 29.01.2003 hat eine Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az: 26 O 33/02) auf eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. mehrere Vertragsklauseln der Billig-Airline Ryanair über die Bedingungen für die Beförderung von Fluggästen verboten.

Das LG Köln verbot eine, auf der Internetseite Ryanair.com unter Bedingungen als wichtiger Hinweis zu findende Klausel, mit der die Fluggesellschaft Ryanair die Haftung im Todesfall oder bei Körperverletzung des Fluggasts weitgehend ausschließen wollte. Nach Ansicht des Gerichts war diese auf der Homepage von Ryanair veröffentlichte Klausel für den Passagier sprachlich zu umständlich und somit unverständlich.

Weiterhin verboten die Richter die ebenfalls auf der Homepage veröffentlichten Vertragsklauseln, nach denen die Flugzeiten als unverbindlich gelten und Preisänderungen bis zum Zeitpunkt des Abflugs gestattet seien. Dies verstöße, so die Richter des LG Köln, gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die kurzfristige Preisänderungen nach Vertragsabschluss verbieten.

Des weiteren wurde Ryanair die Möglichkeit genommen, ohne Ankündigung andere Fluggesellschaften zu beschäftigen und die eingeplanten Zwischenlandungen zu ändern oder auszulassen.

Alle diese Klauseln wurden von den Kölner Richtern als missbräuchlich eingestuft, weshalb eine Anfechtung in Zukunft erfolgreich möglich sein könnte.