Arbeitsdokument der Kommission über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten (Empfehlung 98/257/EG) und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere

Dok.: A5-0134/2001
Verfahren: Initiativbericht (Art. 163 GO)
Aussprache: 02.07.2001

In die Mitteilung der Kommission von 1998 über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten ist auch eine Empfehlung bezüglich der Grundsätze für die außergerichtliche Beilegung inkorporiert. Darin werden einige Mindestgrundsätze festgelegt, die von den zuständigen Stellen beachtet werden sollten: Unabhängigkeit, Transparenz, kontradiktorische Verfahrensweise, Effizienz, Rechtmäßigkeit, Handlungsfreiheit und Vertretung. Die Kommission möchte - so die Mitteilung - die Vernetzung entsprechender Stellen fördern, damit diese untereinander aktiver an der Beilegung konkreter Streitfälle mitwirken. Die Verbraucher sollen bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten über die zuständige außergerichtliche Stelle ihres Landes die entsprechende Instanz im Ausland anrufen können. Dies verursacht jedoch strukturelle Probleme, da es je nach Mitgliedstaat eine einzelne Stelle oder eine Reihe von Stellen gibt, sowie Probleme in Bezug auf den Status, mangelnde Erfahrung und fehlende Mittel.

Die Kommission fordert deshalb, dass zentrale Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat eingerichtet werden sollten, die als sogenannte "Clearing-Stellen" unter dem Namen "EEJ-Netz" fungieren. Aufgabe einer solchen Clearing-Stelle sollte es sein, Informationen über außergerichtliche Streitbeilegungsstellen in ihrem Einzugsbereich bereitzustellen, Auskünfte und Hilfestellung bei der Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu erteilen und bei der Entgegennahme von Beschwerden von Clearing-Stellen aus anderen Mitgliedstaaten als Filter zu fungieren. Außerdem sollte sie Beratung und Auskunft über das jeweils angemessene Verfahren erteilen, den Verbrauchern bei der Abfassung ihrer Beschwerden helfen und Informationen weiterverfolgen und archivieren. Bezüglich der Mittelausstattung soll nach Ansicht der Kommission geprüft werden, ob diese Vorhaben eine Anschubfinanzierung erhalten könnten. Es sollen keine harmonisierten Verfahren für die Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerden eingeführt werden.

Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt stellt als Überlegung vorab, dass zunächst versucht werden sollte, die Streitfragen direkt zwischen Verbrauchern und Händlern beizulegen. Auch sollte die Kommission über eine Charta der bewährtesten Verfahren nachdenken. Die Vorschläge des Ausschusses für die Einrichtung eines "EEJ-Netzes" beziehen sich vor allem auf die Öffentlichkeitsarbeit, das Fachwissen und die Ausbildung des Personals, die Mittelausstattung, Kohärenz und die Sprachen der Antragsformulare. Die Clearing-Stellen sollten in der Lage sein, eine vorläufige Rechtsberatung zu erteilen, und sie sollten sich zumindest an ausgebildete Rechtanwälte mit einer Berufshaftpflichtversicherung wenden können. In Bezug auf den Bekanntheitsgrad solcher Stellen, sollte eine umfassende Informations- und Sensibilisierungskampagne im gesamten europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt werden. Die Verbraucherorganisationen und Handelskammern sollten an diesen Kampagnen beteiligt werden.

Der Ausschuss fordert, dass für das EEJ-Netz eine Anschubfinanzierung bereitgestellt wird; jedoch sollte auch die längerfristige Finanzierung geregelt sein. Es wird auch großen Wert auf die Ausbildung des Personals sowie auf einen Personaltausch gelegt, wie er bereits zwischen den Clearing-Stellen in den Mitgliedstaaten üblich ist. Die Stellen sollten ein einheitliches Niveau der Dienstleistungen vereinbaren; darin sollte die Grundversorgung mit Dienstleistungen erläutert werden, die vom EEJ-Netz erwartet werden können. Von der Kommission sollte die Arbeit des Netzes systematisch beobachtet und überwacht werden, um Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten aufzudecken und Kohärenz zu gewährleisten. An die Kommission wird appelliert, für die Clearing-Stellen mehrsprachige Formulare und Dokumente zu erarbeiten. Der Ausschuss hegt außerdem Bedenken, dass vereinfachte Formulare der Komplexität dieser Beschwerden nicht Rechnung tragen können.