Ihre
Rechte als Fluggast innerhalb der Europäischen Union !
Die
EU hat eine Reihe von Rechtsvorschriften über Ausgleichsleistungen
bei Nichtbeförderung, Haftung bei Unfällen, computergestützten
Buchungssystemen und Pauschalreisen erlassen, um die Interessen der Fluggäste
zu schützen.
Damit
die EU-Bürger ihre Rechte als Fluggäste kennen und sich im Falle
einer Streitigkeit auf sie berufen bzw. auf ihre Durchsetzung bestehen
können, hat die Europäische Kommission eine Aufklärungskampagne
gestartet. Der erste Schritt dieser Kampagne war die Aushängung einer
Charta der Flugastrechte an den für Fluggäste markanten Stellen,
also vor allem den Flughäfen innerhalb der EU aber auch den Büros
der Reiseveranstalter und Luftverkehrsgesellschaften. Ziel dieser Kampagne
war es, die Fluggäste auf ihre Rechte aufmerksam zu machen, die sie
aufgrund europäischer Rechtsvorschriften besitzen. Auch im Internet,
z.B. über die Seite „Dialog mit den Bürgern“, kann
man sich unter http://europa.eu.int/scadplus/citizens/de/de/0109900.htm
über seine Rechte bei Reisen innerhalb der EU informieren.
Hier
finden Sie ein Exemplar dieses Aushangs, der Ihnen einen kurzen
Überblick über die wichtigsten durch die Europäische Kommission
geschaffenen Rechtsvorschriften geben soll.
Die
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Februar 2004 wird die Rechte von Flugpassagieren noch deutlich
verstärken. Ab dem 17. Februar 2005 wird Fluggästen besonderer
Schutz bei Überbuchung, Streichung oder großer Verspätung
von Flügen zukommen. Dazu kommt eine wesentliche Erhöhung der
Ausgleichszahlungen bei Nichtbeförderung und Annullierung von Flügen!
Die
neue Verordnung wird die Reisenden in Zukunft durch vier wesentliche Maßnahmen
wirksam schützen:
- Die
Fluggastrechte werden auf alle Flüge ausgeweitet: Die neue Verordnung
ist sowohl auf Linienflüge als auch auf Nichtlinienflügeanwendbar
und zwar auch wenn es sich um eine Pauschalreise handelt. Die alte Fassung
beschränkte sich ausschließlich auf Linienflüge.
-
Bevor die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter einen Fluggast nicht
befördern, müssen sie, ähnlich wie bereits in den USA
durchgeführt, nach Freiwilligen suchen, die bei bestimmten Gegenleistungen
von ihrer Buchung zurücktreten. Nur wenn sich nicht genügend
Freiwillige finden, ist es ihnen gestattet, Fluggäste gegen ihren
Willen nicht zu befördern. Die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter
müssen den von der Nichtbeförderung betroffenen Passagieren
dann einen finanziellen Ausgleich zahlen. Dieser beläuft sich nunmehr
auf
- €
250 bei Flügen von bis zu 1500 km
- €
400 bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km
- €
600 bei Flügen ab 3500 km.
Neben
dieser Ausgleichszahlung haben nicht beförderte Verbraucher weiterhin
Anspruch auf:
-
die Wahl zwischen dem nächsterreichbaren Flug und der Erstattung
ihres Flugscheins, falls die Reise aufgrund der Verspätung
nicht mehr angetreten werden kann
-
Versorgung während der Wartezeit auf einen nächsten Flug
(Erfrischungen, Mahlzeiten, Unterbringung)
-
Bei
der Annullierung von Flüge gilt in Zukunft:
Wenn Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter Flüge streichen
und für die Annullierung verantwortlich sind, haben die Fluggäste
Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich in derselben Höhe wie
bei der Nichtbeförderung. Diese Verpflichtung zum Ausgleich entfällt
nur, wenn die Fluggäste rechtzeitig informiert oder auf eine
andere zeitlich nahe Flugverbindung, umgebucht werden.
Neben dem finanziellen Ausgleich haben auch diese Fluggäste Anspruch
auf
-
die Wahl zwischen dem nächsterreichbaren Flug und der Erstattung
ihres Flugscheins
-
Versorgung während sie auf einen späteren Flug warten.
-
Bei
großer Verspätung des Fluges (zwischen
zwei Stunden bei Kurzstrecken und vier Stunden oder mehr bei Langstrecken)
müssen die wartenden Fluggäste versorgt werden. Außerdem
können auch in diesem Fall die Reisenden zwischen einem anderen
baldigen Flug und der Erstattung ihres Tickets wählen. Darüber
hinaus werden die Fluggesellschaften verpflichtet sein, sich um Fluggäste
mit besonderen Bedürfnissen, also besonders um in ihrer Bewegungsfähigkeit
eingeschränkte Personen oder unbegleitet reisende Kinder, zu
kümmern.
Die
neue Verordnung gilt für alle Fluggäste die,
- von
einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU abfliegen,
- von
einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
fliegen, aber nur dann, wenn sie in diesem Drittland nicht bereits Leistungen
oder einen Ausgleich erhalten haben und versorgt wurden, und die Fluggesellschaft
ein europäisches Luftfahrtunternehmen ist.
Hier
finden Sie den Text der Verordnung:
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32004R0261&model=guichett
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