Ihre Rechte als Fluggast innerhalb der Europäischen Union !

Die EU hat eine Reihe von Rechtsvorschriften über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Haftung bei Unfällen, computergestützten Buchungssystemen und Pauschalreisen erlassen, um die Interessen der Fluggäste zu schützen.

Damit die EU-Bürger ihre Rechte als Fluggäste kennen und sich im Falle einer Streitigkeit auf sie berufen bzw. auf ihre Durchsetzung bestehen können, hat die Europäische Kommission eine Aufklärungskampagne gestartet. Der erste Schritt dieser Kampagne war die Aushängung einer Charta der Flugastrechte an den für Fluggäste markanten Stellen, also vor allem den Flughäfen innerhalb der EU aber auch den Büros der Reiseveranstalter und Luftverkehrsgesellschaften. Ziel dieser Kampagne war es, die Fluggäste auf ihre Rechte aufmerksam zu machen, die sie aufgrund europäischer Rechtsvorschriften besitzen. Auch im Internet, z.B. über die Seite „Dialog mit den Bürgern“, kann man sich unter http://europa.eu.int/scadplus/citizens/de/de/0109900.htm über seine Rechte bei Reisen innerhalb der EU informieren.

Hier finden Sie ein Exemplar dieses Aushangs, der Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten durch die Europäische Kommission geschaffenen Rechtsvorschriften geben soll.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 wird die Rechte von Flugpassagieren noch deutlich verstärken. Ab dem 17. Februar 2005 wird Fluggästen besonderer Schutz bei Überbuchung, Streichung oder großer Verspätung von Flügen zukommen. Dazu kommt eine wesentliche Erhöhung der Ausgleichszahlungen bei Nichtbeförderung und Annullierung von Flügen!

Die neue Verordnung wird die Reisenden in Zukunft durch vier wesentliche Maßnahmen wirksam schützen:

  • Die Fluggastrechte werden auf alle Flüge ausgeweitet: Die neue Verordnung ist sowohl auf Linienflüge als auch auf Nichtlinienflügeanwendbar und zwar auch wenn es sich um eine Pauschalreise handelt. Die alte Fassung beschränkte sich ausschließlich auf Linienflüge.
  • Bevor die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter einen Fluggast nicht befördern, müssen sie, ähnlich wie bereits in den USA durchgeführt, nach Freiwilligen suchen, die bei bestimmten Gegenleistungen von ihrer Buchung zurücktreten. Nur wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, ist es ihnen gestattet, Fluggäste gegen ihren Willen nicht zu befördern. Die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter müssen den von der Nichtbeförderung betroffenen Passagieren dann einen finanziellen Ausgleich zahlen. Dieser beläuft sich nunmehr auf
      • € 250 bei Flügen von bis zu 1500 km
      • € 400 bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km
      • € 600 bei Flügen ab 3500 km.

Neben dieser Ausgleichszahlung haben nicht beförderte Verbraucher weiterhin Anspruch auf:

      • die Wahl zwischen dem nächsterreichbaren Flug und der Erstattung ihres Flugscheins, falls die Reise aufgrund der Verspätung nicht mehr angetreten werden kann
      • Versorgung während der Wartezeit auf einen nächsten Flug (Erfrischungen, Mahlzeiten, Unterbringung)
  • Bei der Annullierung von Flüge gilt in Zukunft: Wenn Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter Flüge streichen und für die Annullierung verantwortlich sind, haben die Fluggäste Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich in derselben Höhe wie bei der Nichtbeförderung. Diese Verpflichtung zum Ausgleich entfällt nur, wenn die Fluggäste rechtzeitig informiert oder auf eine andere zeitlich nahe Flugverbindung, umgebucht werden.
    Neben dem finanziellen Ausgleich haben auch diese Fluggäste Anspruch auf
      • die Wahl zwischen dem nächsterreichbaren Flug und der Erstattung ihres Flugscheins
      • Versorgung während sie auf einen späteren Flug warten.
  • Bei großer Verspätung des Fluges (zwischen zwei Stunden bei Kurzstrecken und vier Stunden oder mehr bei Langstrecken) müssen die wartenden Fluggäste versorgt werden. Außerdem können auch in diesem Fall die Reisenden zwischen einem anderen baldigen Flug und der Erstattung ihres Tickets wählen. Darüber hinaus werden die Fluggesellschaften verpflichtet sein, sich um Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen, also besonders um in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkte Personen oder unbegleitet reisende Kinder, zu kümmern.

Die neue Verordnung gilt für alle Fluggäste die,

  • von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU abfliegen,
  • von einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat fliegen, aber nur dann, wenn sie in diesem Drittland nicht bereits Leistungen oder einen Ausgleich erhalten haben und versorgt wurden, und die Fluggesellschaft ein europäisches Luftfahrtunternehmen ist.

Hier finden Sie den Text der Verordnung:
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32004R0261&model=guichett