Prozesskostenhilfe
- Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
Bezug
Durch
die Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 des Rates soll der Zugang zum
Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung
gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden
Streitfällen verbessert werden. Mit Umsetzung dieser Mindeststandards
in die Mitgliedstaaten, die bis zum 30. November 2004 erfolgen soll, werden
dann folgende Regelungen gelten:
Personenkreis:
- Unionsbürger
und Drittstaatsangehörige mit regelmäßigem Aufenthalt in
einem Mitgliedsstaat,
- die
nicht über ausreichende finanzielle Mittel unter Beachtung der in dem
Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes vorherrschenden Lebenshaltungskosten
verfügen.
Mindestumfang:
-
Unterstützung durch einen Rechtsanwalt/eine andere zur Vertretung vor
Gericht befugte Person
- Befreiung/Übernahme
der Gerichtskosten
- Übernahme
der mit dem grenzübergreifenden Charakter einer Streitsache verbundenen
Zusatzkosten (Dolmetscher- und Übersetzungskosten, Reisekosten...)
Mindestgarantien:
-
größtmögliche Transparen
-
Begründung ablehnender Entscheidungen
-
Rechtsbehelfe gegen ablehnende Entscheidungen
Verfahren:
- Notifikation
durch die Mitgliedstaaten eines Verzeichnisses der für die Übermittlung
und den Empfang der Anträge zuständigen Behörden sowie eine
Liste der Amtssprachen, in denen die an sie übermittelten Anträge
abgefasst sein dürfen
- Erstellung
eines Standardformulars
- Einführung
eines Dringlichkeitsverfahren
PRAKTISCHES
VORGEHEN
Prozesskostenhilfeanträge können dann unter Inanspruchnahme der
Hilfe der deutschen Übermittlungsbehörde an das zuständige
ausländische Gericht gerichtet werden.
Bis
zur Umsetzung der Richtlinie empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Klärung
der Frage, ob Unionsbürger Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben: Europäisches
Justizielles Netzes
- Einschaltung
eines deutschen Rechtsanwaltes mit Hilfe eines Beratungsscheins (Amtsgericht)
und/oder
- Einschaltung
eines deutschsprachigen Rechtsanwaltes am Ort des zuständigen Gerichts,
der dann den Antrag für den Antragsteller stellt (Juristenvereinigung,
Konsulat, Rechtsanwaltskammer)