Achtung: Grundsätzlich sind Verträge für die Beteiligten bindend.
Auch wer leichtfertig einen Vertrag schließt, muss die vereinbarten
Verpflichtungen erfüllen. Lesen Sie daher aufmerksam - gegebenenfalls
auch in Ruhe zu Hause - den Vertragsinhalt mitsamt dem Kleingedruckten.
Nur ausnahmsweise können bestimmte Verträge rückgängig
gemacht werden. Dazu gehören sogenannte Fernabsatzverträge (im Sinne
der §§ 312 b bis 312 d Bürgerliches Gesetzbuch). Hier kann
unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung widerrufen werden. Hier neun
Tipps zum Widerruf:
1.
Was ist unter einem Fernabsatzvertrag zu verstehen?
Von einem Fernabsatzvertrag spricht man, wenn ein Verbraucher mittels Fernkommunikationsmitteln
wie Briefe, Postkarten, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk,
Tele- und Mediendienste Waren von einem Unternehmer bestellt. Die Angabe eines
Widerrufsgrundes ist zur Wirksamkeit des Widerrufs nicht erforderlich. Ausreichend
ist die Formulierung „hiermit widerrufe ich die Bestellung XY, “
unter Hinzufügen Ihrer Daten (Bestellnummer, Name, Adresse) sowie des
Datums und Ihrer Unterschrift.
2.
Wie lange kann ich widerrufen?
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Bei Warenlieferungen beginnt
sie erst mit dem Erhalt der Ware zu laufen. Dem Unternehmer obliegt, den Verbraucher
über die Widerrufsmöglichkeit schriftlich belehren. Falls er dieser
Belehrungsfrist nicht nachkommt, verzögert sich der Beginn der Widerrufsfrist.
Die Frist beginnt dann erst sobald der Verkäufer seiner Belehrungsverpflichtung
gerecht wurde.
3.
Wie übermittele ich die Widerrufserklärung?
Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Grundsätzlich genügt eine
Postkarte.
Da Sie aber im Bestreitensfalle den Zugang des Widerrufs beim Empfänger
nachweisen müssen, empfiehlt sich das Widerrufschreiben per Einschreiben
mit Rückschein zu versenden. Ergänzend sollten unbeteiligte Personen
(Nachbarn, Freunde) hinzugezogen werden. Diese Personen können notfalls
bezeugen, dass sich das zu übermittelnde Schreiben auch tatsächlich
in dem Briefumschlag befand. Wer ganz sicher gehen will, kann sein Schreiben
mit Hilfe des Gerichtsvollziehers (am Amtsgericht) zustellen lassen. Als Beweis
dient natürlich - soweit vorhanden - auch eine schriftliche
Bestätigung des Empfängers, dass der Widerruf eingegangen ist.
4. Rückgabe der gelieferten Ware
Die gelieferte Ware ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zurück
zu senden. Bei Widerruf und Rückgabe trägt grundsätzlich der
Unternehmer Kosten und Gefahr der Rücksendung. Ausnahmsweise können
dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 € per
Vertragsbedingungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
auferlegt werden; dies gilt nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten
entspricht. Bewahren Sie Ihren Packetschein sorgfältig auf.
5.
Wie ist die gelieferte Sache zu behandeln, wenn ich sie zurück geben
möchte?
Nehmen Sie die Ware nicht in Gebrauch. Sie laufen sonst Gefahr, für die
hierdurch entstandene Verschlechterung der Sache, Wertersatz leisten zu müssen.
Gleichwohl ist es Ihnen erlaubt, die Sache zu prüfen. Eine hierbei zwangsläufig
entstehende Verschlechterung geht nicht zu Ihren Lasten.
6.
Welche Geschäfte gelten nicht als Fernabsatzverträge?
U.a. Fernunterricht, Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (Timesharing),
Verbraucherdarlehen, Immobiliengeschäfte, Lieferung von Lebensmitteln
(zB. Pizzaservice), Beherbergung, Beförderung, Leistungen aus Warenautomaten
sind nicht als Fernabsatzverträge einzuordnen. Gegebenenfalls können
solche Verträge mit Hilfe anderer Regelungen aufgehoben werden.
7.
Welche Fernabsatzverträge kann ich nicht widerrufen?
Verträge über Erbringung von
- Sonderanfertigungen,
- schnell verderblichen Waren, bzw. Waren, deren Verfalldatum überschritten
würde,
- Waren, die nicht zur Rücksendung geeignet sind,
- Datenträgern, wenn sie vom Verbraucher entsiegelt wurden,
- Zeitungen und Zeitschriften,
- Wett- und Lotteriedienstleistungen.
können ebenso wenig wie Versteigerungsangebote widerrufen werden.
8.
Gibt es auch andere Vertragstypen, die widerrufen werden können?
Ja, hierbei handelt es sich um Verträge über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden (Timesharing), Haustürgeschäfte und Verbraucherdarlehen.
9.
Wie kann ich mich von anderen Verträgen lösen?
Neben dem Widerruf, der auf bestimmte Vertragstypen (s.o.) beschränkt
ist, stehen noch andere Instrumente zur Lösung von einem ungewünschten
Vertrag zur Verfügung. Auflösende Wirkung haben Kündigung,
Rücktritt und Anfechtung. Im Gegensatz zum Widerruf müssen hier
jedoch neben der Aufhebungserklärung weitere Voraussetzungen hinzukommen.
So ist in diesen Fällen eine Vertragsaufhebung ohne Grund nicht möglich.
Konsultieren Sie hierfür einen Rechtskundigen.