Widerruf bei Fernabsatzverträgen


Achtung: Grundsätzlich sind Verträge für die Beteiligten bindend. Auch wer leichtfertig einen Vertrag schließt, muss die vereinbarten Verpflichtungen erfüllen. Lesen Sie daher aufmerksam - gegebenenfalls auch in Ruhe zu Hause - den Vertragsinhalt mitsamt dem Kleingedruckten. Nur ausnahmsweise können bestimmte Verträge rückgängig gemacht werden. Dazu gehören sogenannte Fernabsatzverträge (im Sinne der §§ 312 b bis 312 d Bürgerliches Gesetzbuch). Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung widerrufen werden. Hier neun Tipps zum Widerruf:

1. Was ist unter einem Fernabsatzvertrag zu verstehen?
Von einem Fernabsatzvertrag spricht man, wenn ein Verbraucher mittels Fernkommunikationsmitteln wie Briefe, Postkarten, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste Waren von einem Unternehmer bestellt. Die Angabe eines Widerrufsgrundes ist zur Wirksamkeit des Widerrufs nicht erforderlich. Ausreichend ist die Formulierung „hiermit widerrufe ich die Bestellung XY, “ unter Hinzufügen Ihrer Daten (Bestellnummer, Name, Adresse) sowie des Datums und Ihrer Unterschrift.

2. Wie lange kann ich widerrufen?
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Bei Warenlieferungen beginnt sie erst mit dem Erhalt der Ware zu laufen. Dem Unternehmer obliegt, den Verbraucher über die Widerrufsmöglichkeit schriftlich belehren. Falls er dieser Belehrungsfrist nicht nachkommt, verzögert sich der Beginn der Widerrufsfrist. Die Frist beginnt dann erst sobald der Verkäufer seiner Belehrungsverpflichtung gerecht wurde.

3. Wie übermittele ich die Widerrufserklärung?
Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Grundsätzlich genügt eine Postkarte.
Da Sie aber im Bestreitensfalle den Zugang des Widerrufs beim Empfänger nachweisen müssen, empfiehlt sich das Widerrufschreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Ergänzend sollten unbeteiligte Personen (Nachbarn, Freunde) hinzugezogen werden. Diese Personen können notfalls bezeugen, dass sich das zu übermittelnde Schreiben auch tatsächlich in dem Briefumschlag befand. Wer ganz sicher gehen will, kann sein Schreiben mit Hilfe des Gerichtsvollziehers (am Amtsgericht) zustellen lassen. Als Beweis dient natürlich - soweit vorhanden - auch eine schriftliche Bestätigung des Empfängers, dass der Widerruf eingegangen ist.


4. Rückgabe der gelieferten Ware

Die gelieferte Ware ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zurück zu senden. Bei Widerruf und Rückgabe trägt grundsätzlich der Unternehmer Kosten und Gefahr der Rücksendung. Ausnahmsweise können dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 € per Vertragsbedingungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden; dies gilt nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Bewahren Sie Ihren Packetschein sorgfältig auf.

5. Wie ist die gelieferte Sache zu behandeln, wenn ich sie zurück geben möchte?
Nehmen Sie die Ware nicht in Gebrauch. Sie laufen sonst Gefahr, für die hierdurch entstandene Verschlechterung der Sache, Wertersatz leisten zu müssen. Gleichwohl ist es Ihnen erlaubt, die Sache zu prüfen. Eine hierbei zwangsläufig entstehende Verschlechterung geht nicht zu Ihren Lasten.

6. Welche Geschäfte gelten nicht als Fernabsatzverträge?
U.a. Fernunterricht, Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (Timesharing), Verbraucherdarlehen, Immobiliengeschäfte, Lieferung von Lebensmitteln (zB. Pizzaservice), Beherbergung, Beförderung, Leistungen aus Warenautomaten sind nicht als Fernabsatzverträge einzuordnen. Gegebenenfalls können solche Verträge mit Hilfe anderer Regelungen aufgehoben werden.

7. Welche Fernabsatzverträge kann ich nicht widerrufen?
Verträge über Erbringung von
- Sonderanfertigungen,
- schnell verderblichen Waren, bzw. Waren, deren Verfalldatum überschritten würde,
- Waren, die nicht zur Rücksendung geeignet sind,
- Datenträgern, wenn sie vom Verbraucher entsiegelt wurden,
- Zeitungen und Zeitschriften,
- Wett- und Lotteriedienstleistungen.
können ebenso wenig wie Versteigerungsangebote widerrufen werden.

8. Gibt es auch andere Vertragstypen, die widerrufen werden können?
Ja, hierbei handelt es sich um Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (Timesharing), Haustürgeschäfte und Verbraucherdarlehen.

9. Wie kann ich mich von anderen Verträgen lösen?
Neben dem Widerruf, der auf bestimmte Vertragstypen (s.o.) beschränkt ist, stehen noch andere Instrumente zur Lösung von einem ungewünschten Vertrag zur Verfügung. Auflösende Wirkung haben Kündigung, Rücktritt und Anfechtung. Im Gegensatz zum Widerruf müssen hier jedoch neben der Aufhebungserklärung weitere Voraussetzungen hinzukommen. So ist in diesen Fällen eine Vertragsaufhebung ohne Grund nicht möglich. Konsultieren Sie hierfür einen Rechtskundigen.