Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen?

Bei Verträgen mit Verbrauchern sollte jedes Unternehmen sicherstellen, dass seine Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor Vertragsschluss sehen und den Kunden ermöglichen, diese herunterzuladen. In diesem Falle werden AGB grundsätzlich nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender (gewöhnlich der Verkäufer) seinem Vertragspartner in zumutbarer Weise ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und ihn ausdrücklich auf sie hinweist. Erfüllt der Verwender diese Voraussetzungen nicht, so werden seine AGB nicht Vertragsbestandteil.

Bei Geschäften zwischen Unternehmen sind die AGB dagegen auch dann wirksam, wenn der Kunde ihren Inhalt nicht kennt und der Geltung nicht widerspricht. Es genügt dann ein erkennbarer Hinweis, dass für den Vertrag die AGB gelten sollen. Dem Kunden muss es aber möglich sein, die AGB in zumutbarer Weise einsehen zu können, so dass der Verkäufer sie ihm zusenden muss, wenn er es verlangt.

Um eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag zu gewährleisten, sollten diese an für dem Kunden deutlich sichtbarer Stelle aufgeführt werden. Die AGB sollten erkennbar auf der Startseite des entsprechenden Unternehmens platziert sein. Darüber hinaus sollte der Kunde vor dem Absenden der Bestellung einen deutlichen Hinweis erhalten, dass der Vertrag den AGB des Verkäufers unterliegen soll und dass er mit dem Absenden der Bestellung hierzu seine Zustimmung erteilt. Technisch kann dies auch durch ein Bestätigungsfeld geschehen, mit dem der Kunde ausdrücklich die AGB zur Kenntnis nimmt, und ohne dessen Betätigung die Bestellung nicht abgesendet werden kann. Einen Umfang von zwei bis drei Bildschirmseiten bei ausreichend großer Schriftart sollten die AGB nicht übersteigen.

Selbstverständlich müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch im Internet inhaltlich den allgemeinen Anforderungen entsprechen, also klar und eindeutig formuliert sein. Sie dürfen keine unangemessenen Benachteiligung der anderen Geschäftspartei bewirken und keine überraschenden Klauseln enthalten.

Beachtet der Verwender von AGB diese Vorgaben nicht, so geht dies zu seinen Lasten. Dies bedeutet, dass der Vertrag bei nicht hinreichend deutlichem Hinweis auf die AGB ohne diese zustande kommt und dass einzelne, unangemessene Klauseln unwirksam sind.

Seit der Umsetzung der eCommerce-Richtlinie in das deutsche Recht ist der Verwender von AGB zudem verpflichtet, diese so auf seinen Webseiten zur Verfügung zu stellen, dass der Kunde sie in wiedergabefähiger Form abspeichern kann. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, so hat dies zwar auf die Wirksamkeit der AGB für diesen Vertrag keinen Einfluss. Die Pflichtverletzung kann aber für den Kunden einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer begründen, wenn diese Pflichtverletzung des Anbieters für den Abschluss oder den ungünstigen Inhalt des Vertrages ursächlich war.

Mündliche oder schriftliche Absprachen einzelner Vertragsbedingungen haben stets Vorrang von den AGB. Oft werden in den AGB aber mündliche Zusatzabsprachen ausgeschlossen, soweit sie nicht schriftlich bestätigt wurden. Dieses Vorgehen ist legitim. Daher sollten Sie sich aus Beweiszwecken diese Einzelabsprachen immer schriftlich bestätigen lassen.

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