Die Versteigerung unterliegt den speziellen Geschäftsbedingungen des
Auktionshauses. Daher hängt es auch von diesen Geschäftsbedingungen
ab, ob der Anbieter verpflichtet ist, das höchste Gebot eines Interessenten
anzunehmen, oder ob er den Verkauf noch einmal überdenken kann.
In der Regel sehen die Geschäftsbedingungen des Auktionshauses vor, dass
durch den Zuschlag automatisch ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer
und dem höchsten Bieter zustande kommt. In diesem Falle wird durch den
Zuschlag der Verkäufer verpflichtet, die Ware dem Käufer zu übergeben,
und der Käufer muss den von ihm gebotenen Betrag zahlen und die Ware
abnehmen. Fehlt eine solche Bestimmung des "automatischen Vertragsschlusses",
so entsteht ein Vertrag nur, wenn die Parteien den Kauf ausdrücklich
vereinbaren.