Was kann ich tun, wenn die ersteigerte Ware aus einer Internetauktion fehlerhaft ist oder nicht eintrifft?

Durch eine Internetauktion kommt meist lediglich ein Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande. Aus diesem Grund schließen die Internetauktionshäuser in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel eine Haftung für Mängel an den Waren mit dem Hinweis aus, dass die Abwicklung des Kaufes ohne eine Beteiligung des Auktionshauses durchgeführt wird.
Weist die ersteigerte Ware Fehler auf, so kommt es zunächst darauf an, wie der Anbieter die Ware vor der Versteigerung beschrieben hat. Ist die angeblich in gutem Zustand befindliche Nähmaschine bei der Lieferung funktionsunfähig, so ist die Ware mangelhaft, wofür der Verkäufer (nicht das Auktionshaus!) nach den allgemeinen Regeln haftet.
Den Käufern steht grundsätzlich ein zweijähriges Gewährleistungsrecht zu. Gewerbliche Händler können dies nicht ausschließen. Selbst bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistung von ihnen höchstens auf ein Jahr verkürzt werden. Wird der Verkäufer dagegen als Privatmann tätig, so kann er die Gewährleistung vollständig ausschließen. Dies muss er aber ausdrücklich (z.B. in der Artikelbeschreibung) tun. Er haftet dann nur noch in Ausnahmefällen.
Meist wird bei Internetauktionen vom Verkäufer eine Vorauszahlung des Käufers verlangt. Trifft dann trotz Zahlung die Ware bei dem Käufer nicht ein, so kann dieser sich wiederum nur an den Anbieter der Ware wenden, denn nur dieser und nicht das Auktionshaus ist Vertragspartner.
Da diese Art der Vertragsabwicklung für den Käufer nicht unerhebliche Risiken birgt, haben einige Auktionshäuser ein System des "Käuferschutzes" entwickelt, über das ein Käufer, der vertragswidrig eine fehlerhafte oder gar keine Lieferung erhält, seinen Kaufpreis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zurückerstattet erhält. Der Käufer muss dafür die aufgetretenen Probleme bei dem Auktionshaus anzeigen und erhält, sofern er die Voraussetzungen der Rückerstattung erfüllt, den Kaufpreis abzüglich einer Selbstbeteiligung zurückgezahlt.

Erhalten Sie per Post beschädigte Ware, so sollten Sie in der Postfiliale einen Schadensbericht machen lassen, um belegen zu können, dass die Ware bei Lieferung zerstört war. Auch eine schlechte Verpackung sollten Sie durch Fotos festhalten, um sie im Streitfall belegen zu können. Geht es dagegen um die Frage, in welchem Zustand die Ware vor dem Transport war, so muss dies der Absender beweisen - etwa durch einen Einlieferungsbeleg oder durch einen Wertnachweis über den Inhalt.

Kommt die Ware gar nicht an, so ist ein Nachforschungsauftrag zu empfehlen. Dieser muss vom Versender durchgeführt werden (mit Einlieferungsbeleg und Angaben zum Inhalt).
Bei der Post sind Pakete bis zu einem Wert von 500 € automatisch versichert, so dass die Versicherung bei sicher verpackter Ware für Schäden oder Verlust aufkommt. Für eine weitergehende Versicherung wird allerdings ein Entgelt verlangt.

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