Praktische
Tipps zu Onlineauktionen
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Einige
Auktionshäuser verfügen mittlerweile über ein Bewertungssystem
für die einzelnen Anbieter. Hieraus kann der Interessent erkennen,
wie viele Geschäfte der Anbieter bei dem Auktionshaus bereits abgewickelt
hat und wie hoch die Kundenzufriedenheit war. Natürlich ist dies
keine Garantie dafür, dass sich der Anbieter auch in Zukunft derart
verhalten werde. Tritt aber ein Problem bei der Abwicklung auf, so greift
auch der "Käuferschutz" oft nur dann, wenn die Bewertungen
des Anbieters vor dem Kauf vorwiegend positiv waren.
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Immer
mehr Unternehmer entdecken auch die Internetauktionen für sich. Kommt
der Vertrag aber zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande,
so kann dem Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein vierzehntägiges
Widerrufsrecht ab Lieferung zustehen, da es sich um einen Fernabsatzvertrag
handelt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Internetauktion nicht als
echte Versteigerung im zivilrechtlichen Sinne anzusehen ist. Für
echte Versteigerungen findet das Fernabsatzrecht nämlich keine Anwendung.
Einige Gerichte haben Onlineauktionen bei Auktionshäusern wie ebay
oder ricardo mangels Zuschlags nicht als echte Versteigerungen angesehen
und daher den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zugestanden. Allerdings
ist die Rechtsprechung in diesem Bereich nicht ganz einheitlich.
Im Zweifel sollten gewerbliche Verkäufer mit dem zweiwöchigen
Widerrufsrecht des Verbrauchers rechnen und ihn darüber in Textform
ordnungsgemäß belehren. Anderenfalls steht dem Käufer
bis zu dieser Belehrung ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu.
Einzelheiten
zum Widerrufsrecht finden Sie hier.
- Unternehmer,
die ihre Waren über Internetauktionen versteigern lassen, müssen
bei einem Verkauf an einen Verbraucher regelmäßig die Informationspflichten
des Fernabsatzgesetzes beachten.
Weitere
Informationen zu diesen Informationspflichten finden Sie hier.
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