Allgemeine Informationspflichten bei elektronischem Vertragsschluss

Ein Unternehmer, der über das Internet den Abschluss von Verträgen über Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss für seine Kunden technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe die Kunden eventuelle Eingabefehler erkennen und berichtigen können, und zwar noch vor Abgabe ihrer Bestellung ( § 312 e Abs. 1 Ziff. 1 BGB).

Üblich sind bereits seit längerer Zeit Bestätigungsfelder, die dem Kunden den Text seiner Erklärung zeigen und ihm dadurch die Korrektur von Fehlern ermöglichen. Diese Vorgehensweise ist als Korrekturmechanismus ausreichend.

Zudem muss der Anbieter seinen Kunden noch vor Vertragsschluss Informationen zur Verfügung stellen

Diese Informationen müssen leicht und verständlich formuliert und abrufbar sein.

Eine Bestellung, die ein Kunde über das Internet vornimmt muss der Anbieter unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.

Ausnahmsweise bestehen diese Verpflichtungen nicht, wenn

Außerdem muss der Anbieter seinen Kunden ermöglichen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

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