Anwendbares Recht - ein Vertragspartner ist Verbraucher

Rechtswahl:
Grundsätzlich können die Vertragsparteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht selbst bestimmen. Dies kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent (indirekt, z.B. durch Verweise auf einzelne Vorschriften eines nationalen Rechts oder durch Vereinbarung eines Gerichtsstandes) geschehen.

Die Vertragsparteien können entscheiden, ob das gewählte Recht für den ganzen Vertrag oder nur für Teile des Vertrages gelten soll. Sie können jederzeit eine andere Rechtswahl treffen. Meist wird das anwendbare Recht in einzelnen Vertragsklauseln oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei festgelegt.

Liegt eine Rechtswahl vor, so findet dieses nationale Recht stets Anwendung. Hierzu gibt es aber Ausnahmen:

Haben die Parteien kein nationales Recht vereinbart, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher sich gewöhnlich aufhält.

Ist dem Vertragsschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorausgegangen und hat der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen, so können durch eine Rechtswahl die verbraucherschützenden Vorschriften aus dem Herkunftsland des Verbrauchers nicht umgangen werden (Artikel 29 Abs. 1 Nr.1 EGBGB). Während es sich bei einer Werbung um einen allgemein gehaltenen Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens handelt (so z.B. in einer Anzeige), ist ein Angebot der konkrete Vorschlag an einen möglichen Kunden, einen Vertrag über ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung abzuschließen.

Die erforderlichen Rechtshandlungen zum Abschluss eines Vertrages nimmt der Verbraucher jedenfalls dann vor, wenn er von seinem PC aus per Mausklick einen Sendebefehl zur Übermittlung des Bestellformulars oder der eMail, mit der er die Bestellung vornimmt, erteilt.

Eine Produktpräsentation im Internet ist zumindest eine Werbung im Sinne dieser Vorschrift. Da auf eine Website im Internet von der gesamten Welt aus zugegriffen werden kann, wäre nach dieser Vorschrift jeder Anbieter verpflichtet, die verbraucherschützenden Normen aller Staaten zu beachten. Um das Risiko für die Anbieter zu beschränken, muss der Anbieter nur die Rechtsordnung von Verbrauchern aus denjenigen Ländern beachten, an die sich die Website als Zielgruppe richtet. Dies wird anhand von Indizien (Sprache der Website, Währung) festgestellt.

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