Der geschäftsmäßige Anbieter eines Teledienstes muss auf seiner Homepage die nachfolgend aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Dies bedeutet, dass sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein müssen. Üblich ist die Darstellung unter dem Titel ’Impressum’, ’Kontakt’ oder ’Webimpressum’, die durch einen Link von der Startseite zu erreichen ist. Um auch die geforderte ständige Verfügbarkeit zu gewährleisten sollte dieser Link über die Navigationsleiste von jeder Seite erreichbar sein. Der Zugang zum Impressum muss ohne wesentliche Zwischenschritte möglich sein. Nach einem neueren Urteil des OLG Hamburg ist ein Impressum dagegen nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, wenn es unter einem nicht eindeutigen Oberbegriff (dort: „backstage“) geführt wird und/oder der Oberbegriff nicht ohne vorheriges Verschieben (Scrollen) des Bildschirms vollständig lesbar ist.
Die Informationspflichten:
Anbieter
von Telediensten, die eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft
sind, müssen statt des Namens die Firma einschließlich der
Rechtsform und die Anschrift des Sitzes der Gesellschaft angeben. Darüber
hinaus muss der Vertretungsberechtigte benannt werden (im Zweifel der
gesetzliche Vertreter). Sind mehrere Vertreter vorhanden, sollten aus
Transparenzgründen alle genannt werden.
Die Angabe eines Postfaches als Anschrift reicht grundsätzlich nicht
aus.
Sofern der Teledienst die Ausübung einer Tätigkeit ist, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss auch die Kontaktadresse der zuständigen Aufsichtsbehörde angegeben werden, damit der Nutzer sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen kann und bei Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle hat.
Die Aufzählung hierzu in § 6 Nr. 4 TDG ist abschließend.
Für reglementierte Berufe im Sinne der EU-Diplomanerkennungsrichtlinien gelten besondere Informationspflichten. Sie müssen den akademischen Titel, Verleihungsland, zuständige Kammer, einschlägige berufsrechtliche Regelungen und deren Auffindbarkeit angeben:
Nach deutschem Recht fallen unter diese Vorschrift die „klassischen“ Freien Berufe der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Psychotherapeuten, daneben die Gesundheitshandwerke. Berufe, die grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z.B. Architekten, (Beratende) Ingenieure und nahezu alle Heilhilfsberufe (z.B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) müssen ebenfalls diese Informationen angeben. Bei ihnen löst die Führung des Titels die Pflichten nach § 6 Nr. 5 TDG aus.
Die zuständige Kammer muss angegeben werden, sofern eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
Berufsrechtliche
Regelungen sind alle rechtlich verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze
und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des
Berufs oder die Führung des Titels sowie ggf. die spezifischen Pflichten
der Berufsangehörigen regeln. Die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift
reichen als Bezeichnung aus.
Um die Vorschriften zugänglich zu machen, reicht es aus, die Fundstelle
im Bundesgesetzblatt oder einer anderen öffentlich zugänglichen
Sammlung, auch in elektronischer Form, zu nennen. So kann auch durch einen
Link auf eine Sammlung im Netz verwiesen werden.
Inhaber
einer Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatz-steuergesetz
müssen auch diese auf ihrer Homepage angeben.
Die Angabepflicht gilt unabhängig von Beruf und Rechtsform des Anbieters
und kann daher auch Gemeinden und Städte treffen, die im Internet
auftreten.