Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?

Der geschäftsmäßige Anbieter eines Teledienstes muss auf seiner Homepage die nachfolgend aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Dies bedeutet, dass sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein müssen. Üblich ist die Darstellung unter dem Titel ’Impressum’, ’Kontakt’ oder ’Webimpressum’, die durch einen Link von der Startseite zu erreichen ist. Um auch die geforderte ständige Verfügbarkeit zu gewährleisten sollte dieser Link über die Navigationsleiste von jeder Seite erreichbar sein. Der Zugang zum Impressum muss ohne wesentliche Zwischenschritte möglich sein. Nach einem neueren Urteil des OLG Hamburg ist ein Impressum dagegen nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, wenn es unter einem nicht eindeutigen Oberbegriff (dort: „backstage“) geführt wird und/oder der Oberbegriff nicht ohne vorheriges Verschieben (Scrollen) des Bildschirms vollständig lesbar ist.

Die Informationspflichten:

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