Besondere Informationspflichten der Anbieter bei Verbraucherverträgen

Kauft ein Verbraucher im Internet Waren ein oder bestellt er die Erbringung von Dienstleistungen, so fällt der von ihm abgeschlossene Vertrag unter die gesetzlichen Regelungen für Fernabsatzverträge. Dies sind solche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen werden. Hierunter fallen neben Katalogbestellungen auch Verträge, die per Brief, per Telefon, per eMail oder sonst über das Internet abgeschlossen werden.

Den Unternehmern wurden bei Fernabsatzverträgen neben den allgemeinen Informationspflichten beim Vertragsschluss zusätzlich umfangreiche Informationspflichten vor und nach Vertragsschluss auferlegt, damit der Verbraucher umfassende Kenntnis über die ihm zustehenden Rechte erlangt und dadurch vor übereilten Entscheidungen geschützt wird.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Verträge über Lebensmittel, Getränke oder sonstige Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Gaststätten-, Reise- und Hotelgewerbe und Verträge über Lebensmittel, Getränke und sonstige Haushaltsgegenstände, und Verträge bei Finanzgeschäften oder Immobiliengeschäften, für die spezielle Schutzvorschriften gelten.

Vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages muss der Unternehmer den Verbraucher klar und verständlich informieren über

Die Information muss in Textform gegeben werden. Dies kann z.B. durch einen Brief, ein Telefax, aber auch durch eine eMail oder durch Texte auf einer Diskette geschehen. Ausreichend ist es auch, die Informationen ins Internet zu stellen und den Verbraucher aufzufordern, den Text aus dem Internet herunterzuladen und auszudrucken oder abzuspeichern.

Dieses Vorgehen kann für den Unternehmer riskant sein: In Fernabsatzverträgen steht den Verbrauchern nach Vertragsabschluss ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat. Hierfür trägt er die Beweislast, so dass es für den Unternehmer ratsam ist, sich den Erhalt dieser Informationen vom Verbraucher bestätigen zu lassen.
Nach Vertragsschluss muss der Unternehmer den Verbraucher daneben in deutlich hervorgehobener Textform unterrichten über

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