Beweiskraft von Erklärungen mit elektronischer Signatur

Auch vor der Umsetzung der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) konnten die meisten Verträge auf elektronischem Wege abgeschlossen werden. Bei Uneinigkeit der Vertragsparteien war es aber oft schwierig, einen solchen Vertragsabschluss zu beweisen, denn das bisherige Recht sprach nur eigenhändig unterschriebenen oder notariell beglaubigten Schriftstücken die Urkundsqualität zu.

Im Streitfalle vor Gericht waren die Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder deren Ausdrucke daher kein ordentliches Beweismittel, sondern konnten nur als Augenscheinsobjekte im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (d.h. nach eigenem Ermessen des Richters) Berücksichtigung finden.

Seit Einführung des neuen § 292 a in die Zivilprozessordnung haben Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, den Anschein für sich, dass sie echt sind. Diese Vermutung der Echtheit kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist. Damit steht die Beweiskraft eines Dokumentes, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet wurde, der einer eigenhändig unterschriebenen Urkunde gleich.

zurück