Datenschutz - die Unterrichtung des Nutzers

Worüber?
Zu Beginn des Nutzungsvorganges ist der Nutzer nach § 4 Abs. 1 TDDSG stets über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten und über deren mögliche Verarbeitung außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes zu informieren. Außerdem ist der Anbieter verpflichtet, den Nutzer über seine Rechte zum Widerruf der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu informieren.
Darüber hinaus hat der Nutzer auch bei nur kurzfristiger Speicherung das Recht, die zu seiner Person gespeicherten Daten unentgeltlich (u.U. elektronisch) einzusehen.

Wann?
Die Unterrichtung sollte spätestens erfolgen, wenn der Nutzer zur Angabe persönlicher Daten aufgefordert wird, oder wenn Dateien mit direktem oder indirektem Personenbezug von seinem Rechner abgerufen werden, die dort schon abgespeichert vorliegen (z. B. in Cookies, hierzu unten).

Wie?
Der Hinweis auf die Unterrichtung muss so angebracht werden, dass der Nutzer sie üblicherweise zur Kenntnis nimmt, sobald er das betreffenden Angebot aufruft. Sie muss insbesondere

Der Hinweis kann z.B. unmittelbar auf der Startseite, über einen ausdrücklichen Verweis auf die Unterrichtung (Link) oder durch eine Unterrichtung vor dem Absenden des Formulars in einem Pop Up Fenster mit ausdrücklicher Abbruchmöglichkeit geschehen.
Ein allgemeiner Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ein pauschaler Hinweis, das dem Datenschutz Rechnung getragen würde, sind nicht ausreichend.

Bestandsdaten (z.B. Name, Vorname, Adresse, Rufnummer, Teilnehmer- oder Anschlusskennung, persönliches Kennwort, Passwort, eMail-Adresse, Geburtsdatum, Kreditkartennummer, Bankverbindung) können nach § 5 TDDSG auch ohne Einwilligung des Nutzers erhoben werden, sofern sie für eine Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Teledienstevertrages erforderlich sind. Sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, müssen sie gelöscht werden.

Nutzungsdaten dagegen (Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Angaben zu Beginn, Ende und Umfang der Nutzung und Angaben über die in Anspruch genommenen Teledienste) dürfen ohne Einwilligung des Nutzers erhoben werden, wenn sie notwendig sind, um die Nutzung von Diensten zu ermöglichen oder abzurechnen. Über das Ende des Nutzungsvorganges hinaus dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn dies für die Zwecke der Abrechnung erforderlich ist. Anderenfalls müssen die Nutzungsdaten gelöscht werden.

Abrechnungsdaten (Nutzungsdaten, die der Anbieter für die Abrechnung benötigt) darf der Diensteanbieter erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für das Abrechnungsverfahren erforderlich sind. Im Falle des Missbrauchs der angebotenen Teledienste durch Nutzer darf der Anbieter deren Daten für Zwecke der Rechtsverfolgung verarbeiten, nutzen und an Dritte übermitteln.

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