Elektronische Signatur

Wer im Internet einen Vertrag abschließt, benutzt dafür üblicherweise auch die Kommunikationsformen des Internet. Der Vertragsabschluss erfolgt daher z.B. durch die Eingabe einer Bestellung und den abschließenden Klick auf den Button „Bestellung abschicken“ oder durch den Austausch von eMails mit dem Vertragspartner.

Diese Art des Vertragsabschlusses birgt aber das Risiko, dass die eMail durch den unbefugten Zugriff eines Dritten von diesem gelesen oder sogar verändert wird, ohne dass die Vertragsparteien dies erkennen können.

Kommt es später zu Streitigkeiten über das im Netz abgeschlossene Geschäft, so haben die Belege über diese elektronische Bestellung nur eine geringe Beweiskraft: Da diese Dokumente weder eine handschriftliche Unterschrift, noch ein Siegel tragen, besitzen sie nicht die Eigenschaften einer Urkunde und haben vor Gericht auch nicht deren Beweiskraft. Das Gericht nimmt diese Dokumente lediglich im Rahmen des Verfahrens in Augenschein.

Nach der Einführung der neuen Vorschriften über die elektronischen Signaturen in das deutsche Recht steht den Anbietern und Nutzern in Deutschland ein elektronisches System zur Verfügung, mit denen vertrauliche Inhalte sicher und ohne unbemerkte Veränderungen transportiert werden können. Die Veränderungen beruhen hauptsächlich auf der europäischen Signaturrichtlinie (1999/93/EG), die durch die Neufassung des Signaturgesetzes und einzelne Änderungen im BGB und der ZPO umgesetzt wurde.

Für viele Verträge, die bisher der Schriftform bedurften, wurde durch die Umsetzung der Signaturrichtlinie und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) nun auch ein Abschluss über das Internet ermöglicht. Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, kamen zunächst in den Genuss der Beweiserleichterung des § 292 a ZPO a.F. Seit dem Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22. 03. 2005 findet sich eine neue Regelung in § 371 a ZPO. Nun werden elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, in ihrer Beweiskraft Urkunden gleichgestellt.

zurück