Formwirksamkeit von Erklärungen mit elektronischer Signatur

Obwohl für die meisten Rechtsgeschäfte keine Verpflichtung besteht, eine bestimmte Form einzuhalten, so dass z.B. der Großteil aller Verträge auch mündlich, per Telefon oder per Internet abgeschlossen werden kann, hat der Gesetzgeber für bestimmte, besonders schwerwiegende Geschäfte die Schriftform oder die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Eine elektronisch oder digital signierte Erklärung genügte nach alter Rechtslage nicht den Erfordernissen der Schriftform.

Aufgrund der Bestimmungen der europäischen Richtlinie für den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) müssen jedoch seit dem 17.01.2002 auch elektronische Verträge ermöglicht werden. Die Formvorschriften der Mitgliedstaaten dürfen den Abschluss dieser Verträge nicht behindern.

Bei der deutschen Umsetzung dieser Richtlinie wurde daher eine neue Bestimmung in § 126 Abs. 3 BGB eingefügt, nach der die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die elektronische Form hat nach § 126 a BGB ein elektronisches Dokument, immer dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Die elektronische Form ist daher nur dort nicht wirksam, wo sie im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wird (z.B. Kündigung eines Arbeitsvertrages, Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages).

Daneben reicht für einige Erklärungen (z.B. Betriebskostenabrechnung im Mietrecht) auch die in § 126b BGB definierte Textform, eine lesbare aber unterschriftslose Erklärung, bei der der Erklärende durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (Computer-Fax oder eMail mit eingescannter Unterschrift).

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