Was droht bei Nichtbeachtung?

Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht stellen nach § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 € geahndet werden.

Ein Verstoß liegt vor, wenn die Informationen nicht oder nicht richtig auf der Homepage angegeben wurden. Hierunter können auch Schreibfehler fallen, so dass ein Anbieter von Telediensten bei der Erstellung seines Impressums sehr sorgfältig vorgehen sollte.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, von einem Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hinsichtlich der begangenen Rechtsverletzungen zu erhalten. Es handelt sich dabei um eine Aufforderung, einen (behaupteten) Regelverstoß zu unterlassen. Zweck einer Abmahnung ist es, den Konkurrenten davon abzuhalten, sich durch illegale Mittel (hier: durch unvollständige Informationen) Vorteile zu verschaffen.

Ein Gewerbetreibender, der den Regelverstoß eines Konkurrenten bemerkt, kann diesen selbst abmahnen oder einen Rechtsanwalt mit einer solchen Abmahnung beauftragen. In letzterem Fall stellt der Rechtsanwalt dem Abgemahnten seine Gebühren für die Abmahnung in Rechnung. Mahnt der Gewerbetreibende dagegen selbst ab, so entstehen hierfür keine Gebühren. Auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern sowie Verbraucherverbände sind zur Abmahnung berechtigt.

Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung ist allerdings, dass zwischen dem Abgemahnten und dem Rügenden ein Wettbewerbsverhältnis besteht und dass die gerügten Verstöße hinreichend präzisiert sind. Darüber hinaus muss die Gefahr einer Wiederholung der (vermeintlichen) Rechtsverletzung bestehen.

Meist wird die Abmahnung begleitet von der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Art der Erklärung ist ein Vertrag, in dem der Abgemahnte zusagt, das gerügte Verhalten in Zukunft zu unterlassen und sich verpflichtet, eine empfindlich hohe Vertragsstrafe zu zahlen, falls er den Verstoß noch einmal begeht. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung soll zur entgültigen Beseitigung der Handlung führen und eine Wiederholung wirksam ausschließen. Dabei wird die vereinbarte Vertragsstrafe wird in der Regel so hoch sein, dass sich eine Wiederholung des Verstoßes für den Abgemahnten auf keinen Fall lohnen würde.

Auf die Abmahnung sollte das Unternehmen auf jeden Fall reagieren, anderenfalls droht dem Abgemahnten eine unter Umständen kostspielige Unterlassungsklage.

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