Gerichtliche Streitbeilegung - Internationale Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten mit einem ausländischen Vertragspartner ist eine Klage oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Soll gegen den ausländischen Vertragspartner vorgegangen werden, so stellt sich zunächst die Frage, in welchem Staat die Klage zu erheben ist. Innerhalb der europäischen Union gilt hierzu die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO), die als Grundprinzip von der Zuständigkeit der Gerichte des Staates ausgeht, in dem sich der Sitz des Beklagten befindet. Bei Klagen, die aus einem Vertragsverhältnis hervorgehen, kann davon allerdings abgewichen werden. Richtet sich eine Klage gegen einen Verbraucher, so muss dieser in dem Staat verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Umgekehrt kann ein Verbraucher gegen einen Unternehmer unter bestimmten Bedingungen auch vor den Gerichten seines Heimatstaates Klage erheben. Die örtlich zuständigen Gerichte müssen im nächsten Schritt nach dem nationalen Prozessrecht bestimmt werden.

Selbstverständlich entstehen auch bei Klagen im Ausland Anwalts- und Gerichtskosten. Hinzu kommen die Kosten für eine Reise zu dem entsprechenden Gericht und für notwendige Übersetzungen. Die Aufteilung dieser Kosten zwischen den Parteien richtet sich nach dem Prozessrecht am Gerichtsort. In manchen Ländern existieren insoweit Regelungen das jede Partei unabhängig vom Ergebnis des Prozesses ihre eigenen Kosten tragen muss.

Schließlich muss sowohl bei einem deutschen als auch bei einem ausländischen Urteil zunächst dessen Vollstreckung beim Gegner erreicht werden, wenn dieser nicht freiwillig zahlt. Dies kann weitere erhebliche finanzielle Belastungen für den Kläger auslösen.

Im Ergebnis birgt ein Gerichtsverfahren im Ausland noch größere finanzielle Risiken als eines im Inland und sollte daher nicht unüberlegt eingeleitet werden.

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