Wer ist zur Information verpflichtet?

Die Verpflichtung zur ausführlichen Information nach § 6 TDG trifft nur diejenigen Betreiber einer Homepage, die geschäftsmäßige Teledienste anbieten.

Es ist allerdings nicht ganz einfach, zu bestimmen, wann ein Teledienst als „geschäftsmäßig“ anzusehen ist. Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist nämlich nicht mit den Begriffen „gewerblich“ oder „beruflich“ gleichzusetzen.

Die Begründung des Gesetzgebers zum Begriff der geschäftsmäßigen Teledienste, versteht darunter solche Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Nachhaltig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie über eine gewisse Dauer vorgenommen wird. Daher sind private Gelegenheitsgeschäfte oder gelegentliche An- und Verkäufe über virtuelle „Schwarze Bretter“ nicht als geschäftsmäßig anzusehen.

Auch für private Homepages, die dauerhaft zugänglich sind gelten nach Ansicht einiger Spezialisten zum Recht des Internet die Informationspflichten des § 6 TDG. Die Rechtslage ist an dieser Stelle nicht ganz eindeutig. Daher besteht für Betreiber einer privaten Internetseite, die regelmäßig gepflegt wird, das Risiko, dass ihre Homepage zukünftig von der Rechtsprechung als geschäftsmäßiges Angebot eingestuft wird.
Das dauerhafte Schalten einzelner Werbebanner auf einer privaten Homepage wird teilweise darüber hinaus als nachhaltiges Handeln im geschäftlichen Verkehr angesehen, so dass bereits hieraus eine umfassende Impressumspflicht entstehen kann.

Im Zweifel sollten Sie ein Impressum verfassen und dieses so ausführlich wie möglich gestalten.

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