Der Käufer zahlt nicht |
Zunächst
muss festgestellt werden, ob die Zahlung tatsächlich verspätet ist.
Wurde
ein Zahlungstermin von den Parteien festgelegt, so ist die
Leistung des Käufers verspätet, wenn er diesen nicht einhält.
Dies gilt auch, wenn sich der Zahlungstermin aufgrund eines Ereignisses kalendermäßig
berechnen lässt (z.B. Zahlung innerhalb von drei Wochen nach Lieferung).
In diesem Fall gerät der Käufer mit dem Verstreichen dieses Termins
in Verzug. Wurde kein Zahlungstermin bestimmt, so kann der Verkäufer nach Fälligkeit der Zahlung durch eine Mahnung den Verzug des Käufers herbeiführen. Während
des Verzuges hat der Käufer die dem Verkäufer geschuldete Geldsumme
als Verzugsschaden zu verzinsen. Der Zinssatz hierfür
beträgt nach § 288 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz beträgt ab 01.01.2003
1,97%, so dass jährliche Zinsen von 6,97% zu leisten
sind.
Sollte der Käufer die Zahlung vollends unterlassen, obwohl der Verkäufer bereits geliefert hat, so kann dieser gegen den Käufer mit Hilfe des Mahnverfahrens die Kaufpreiszahlung durchsetzen. Der Verkäufer kann zunächst gegen den Käufer bei dem Gericht, in dem der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, einen Mahnbescheid beantragen, der dem Käufer dann zugestellt wird. Widerspricht dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, so erlässt das Gericht auf Antrag des Verkäufers einen Vollstreckungsbescheid, mit dem der Verkäufer unmittelbar gegen den Käufer vollstrecken kann. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann der Käufer noch innerhalb von 2 Wochen mit einem Einspruch vorgehen, der zu einer Überleitung der Angelegenheit in ein streitiges Gerichtsverfahren führt. Hat der Käufer bereits gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, so wird die Angelegenheit auf Antrag des Verkäufers als streitiges Verfahren vor Gericht fortgeführt. Wenn der Verkäufer noch nicht geliefert hat und eine Vorleistung des Käufers vereinbart war, sollte er dem Käufer eine Nachfrist zu Erfüllung der Zahlungsfrist setzen und bei deren erfolglosem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Hierdurch kann der Verkäufer weitere Kosten vermeiden. |