Der Käufer zahlt nicht
  • Die Zahlung verspätet sich

Zunächst muss festgestellt werden, ob die Zahlung tatsächlich verspätet ist.
Voraussetzung ist, dass die Lieferung nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien fällig ist, d.h. der Verkäufer muss schon berechtigt sein, die Zahlung vom Käufer zu verlangen. Sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde oder nach den Umständen des Vertrages üblich ist hat der Käufer nach § 271 BGB sofort zu zahlen.

Wurde ein Zahlungstermin von den Parteien festgelegt, so ist die Leistung des Käufers verspätet, wenn er diesen nicht einhält. Dies gilt auch, wenn sich der Zahlungstermin aufgrund eines Ereignisses kalendermäßig berechnen lässt (z.B. Zahlung innerhalb von drei Wochen nach Lieferung). In diesem Fall gerät der Käufer mit dem Verstreichen dieses Termins in Verzug.
Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, so hat der Käufer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder nach Fälligkeit und Zugang der Gegenleistung zu leisten. Anderenfalls gerät er in Verzug. Ist der Käufer Verbraucher, so gilt dies aber nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Wurde kein Zahlungstermin bestimmt, so kann der Verkäufer nach Fälligkeit der Zahlung durch eine Mahnung den Verzug des Käufers herbeiführen.

Während des Verzuges hat der Käufer die dem Verkäufer geschuldete Geldsumme als Verzugsschaden zu verzinsen. Der Zinssatz hierfür beträgt nach § 288 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz beträgt ab 01.01.2003 1,97%, so dass jährliche Zinsen von 6,97% zu leisten sind.
Daneben besteht bei einer fehlenden Zahlung durch den Käufer für den Verkäufer die Möglichkeit, nach Fälligkeit der Zahlung und einer erfolglosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dies kann für den Verkäufer interessant sein, wenn der Käufer zur Vorkasse verpflichtet war.

  • Die Zahlung unterbleibt

Sollte der Käufer die Zahlung vollends unterlassen, obwohl der Verkäufer bereits geliefert hat, so kann dieser gegen den Käufer mit Hilfe des Mahnverfahrens die Kaufpreiszahlung durchsetzen. Der Verkäufer kann zunächst gegen den Käufer bei dem Gericht, in dem der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, einen Mahnbescheid beantragen, der dem Käufer dann zugestellt wird. Widerspricht dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, so erlässt das Gericht auf Antrag des Verkäufers einen Vollstreckungsbescheid, mit dem der Verkäufer unmittelbar gegen den Käufer vollstrecken kann. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann der Käufer noch innerhalb von 2 Wochen mit einem Einspruch vorgehen, der zu einer Überleitung der Angelegenheit in ein streitiges Gerichtsverfahren führt. Hat der Käufer bereits gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, so wird die Angelegenheit auf Antrag des Verkäufers als streitiges Verfahren vor Gericht fortgeführt.

Wenn der Verkäufer noch nicht geliefert hat und eine Vorleistung des Käufers vereinbart war, sollte er dem Käufer eine Nachfrist zu Erfüllung der Zahlungsfrist setzen und bei deren erfolglosem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Hierdurch kann der Verkäufer weitere Kosten vermeiden.

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