Der Verkäufer liefert nicht
  • Die Lieferung verspätet sich

Nach der Bestellung des Kunden kann es vorkommen, dass die Lieferung nicht sofort eintrifft (möglicherweise trotz Zahlung). Welche Rechte dem Kunden deswegen zustehen, richtet sich vor allem danach, was die Parteien im Vertrag vereinbart haben.

Zunächst muss die Lieferung nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien fällig sein, d.h. der Käufer muss schon berechtigt sein, die Leistung vom Verkäufer zu verlangen. Sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde (z.B. Vorleistung des Käufer - Vorkasse) oder nach den Umständen des Vertrages üblich ist (z.B. Ware muss erst hergestellt oder bei einem Großhändler bestellt werden) hat der Verkäufer nach § 271 BGB sofort zu liefern, wobei natürlich angemessene Bearbeitungs- und Versandzeiten zu berücksichtigen sind.

Wurde ein Liefertermin von den Parteien festgelegt, so ist die Leistung des Verkäufers verspätet, wenn er diesen nicht einhält. Dies gilt auch, wenn sich der Liefertermin aufgrund eines Ereignisses kalendermäßig berechnen lässt (z.B. Lieferung zwei Wochen nach Abruf durch den Käufer). In diesen Fällen gerät der Verkäufer mit seiner Lieferung in Verzug, sobald er den entsprechenden Termin nicht einhält (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Er verletzt damit seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer.

Fehlt ein konkretes Lieferdatum und lässt sich der Liefertermin auch nicht genauer bestimmen, so kann der Käufer den Verkäufer zur Erbringung der Leistung auffordern (Mahnung) und damit den Verkäufer in Verzug setzen.

Der Verkäufer gerät allerdings nicht in Verzug, wenn er die Verspätung der Leistung nicht zu vertreten hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn weder er noch seine Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich die Verspätung hervorgerufen haben (z.B. Zerstörung oder Blockierung der Transportwege durch Hochwasser).

Der Käufer kann vom Verkäufer zunächst Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden ist (Verzugsschaden). Dies können z.B. zusätzliche Kosten sein, die einem Besteller einer Hobelmaschine entstehen, wenn er wegen deren Verspätung gezwungen ist, eine vergleichbare Maschine zu mieten. Die Kosten für die verzugsbegründende Mahnung fallen hierunter allerdings nicht.

Neben diesem Verzögerungsschaden kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung verlangen. Voraussetzung dafür ist aber, dass er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, die dieser erfolglos verstreichen ließ. Für den Fall, dass der Verkäufer deutlich gemacht hat, er wolle und werde nicht leisten (ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung), kann der Käufer sofort den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz verlangen.

Anstatt des Rücktritts oder des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung kann der Käufer auch nach Fristablauf noch so lange weitere Erfüllung verlangen, bis er gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt oder den Schadensersatz geltend gemacht hat.

  • Die Lieferung ist nicht mehr möglich

Kann der Verkäufer die Ware überhaupt nicht mehr liefern, weil z.B. sein Lager durch einen Brand zerstört wurde, so kommt es für die Ansprüche des Käufers darauf an, ob der Verkäufer bzw. seine Angestellten hierfür verantwortlich sind.

Sobald der Verkäufer deutlich macht, dass er nicht mehr liefern kann, wird der Käufer von der Zahlungsverpflichtung frei. Ausnahmsweise bleibt der Käufer weiter zur Zahlung verpflichtet, wenn er die Zerstörung der Sache verursacht hat, oder wenn er sich bei der Zerstörung der Sache im Annahmeverzug befand. Ein Annahmeverzug des Käufers ist z.B. dann gegeben, wenn der Käufer die Sache nicht zum vereinbarten Termin abgeholt hat, oder wenn er bei einer zuvor angekündigten Lieferung der Sache nicht zu Hause war.

Besteht dagegen die Zerstörung der Kaufsache ausschließlich auf der Verantwortlichkeit des Verkäufers oder seiner Angestellten, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder vom Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

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