Die gelieferte Ware ist fehlerhaft

Der Verkäufer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Kaufsache zu leisten, die frei von Mängeln ist. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich vor allem danach, welche Eigenschaften die gekaufte Sache nach den Vorstellungen von Käufer und Verkäufer haben soll. Diese Vorstellungen können durch Ankündigungen des Verkäufers in der Werbung geprägt sein, oder z. B. durch den allgemein üblichen Zustand einer solchen Kaufsache.
Ein Mangel liegt jedenfalls dann vor, wenn

  • die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von den Vorstellungen der Vertragsparteien abweicht
  • die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt worden ist oder
  • die Montageanleitung mangelhaft ist und der Käufer die Sache deshalb fehlerhaft montiert hat.

Wenn die vom Verkäufer gelieferte Sache mangelhaft ist, kann der Käufer „Nacherfüllung“ verlangen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer die Sache entweder auf seine Kosten reparieren oder gegen eine neue austauschen muss. Der Käufer hat insoweit das Wahlrecht.
Er muss dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder

  • vom Vertrag zurücktreten,
  • den Kaufpreis mindern oder
  • Schadensersatz verlangen kann.

Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung unberechtigterweise oder hat er schon zwei erfolglose Reparaturversuche unternommen, so bedarf es einer solchen Fristsetzung nicht.

Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen der mangelhaften Sache verjähren nach 2 Jahren ab der Ablieferung der Sache, so dass der Käufer sie innerhalb dieses Zeitraums geltend machen sollte.

Den Beweis, dass die Sache bereits bei ihrer Lieferung mangelhaft war, muss grundsätzlich der Käufer erbringen. Bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über bewegliche Sachen (Verbrauchsgüterkauf) findet allerdings in den ersten sechs Monaten nach der Lieferung der Sache eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers statt: Zeigt sich in dieser _Zeit ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war. Der Händler muss dann beweisen, dass die Sache bei ihrer Übergabe mangelfrei war.

Der Ausschluss der Gewährleistung ist bei Kaufverträgen seit dem 01.01.2002 nur noch eingeschränkt möglich: Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher eine bewegliche Sache, so kann er die Gewährleistung weder für neue, noch für gebrauchte Sachen ausschließen. Bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern oder einem Vertrag zwischen zwei Privatpersonen kann die Gewährleistung dagegen vollständig ausgeschlossen werden. Dies muss aber ausdrücklich geschehen. Ausnahmsweise ist dieser Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

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