Werberechtliche Beschränkungen für einzelne Berufe

Angehörige der freien Berufe müssen auch bei der Werbung im Internet ihr besonderes Standes- und Berufsrecht beachten.

Beispiele:
So muss auch die Homepage eines Rechtsanwaltes einen streng informativen Gehalt und eine seriöse Gestaltung aufweisen. Besonders vorsichtig muss auch bei der Auswahl der Internetadresse vorgegangen werden: diese darf zwar werbewirksam sein (wie z.B. „www.recht-freundlich.de“; so OLG Celle 23.08.2001), aber den Rechtsanwalt nicht unzulässig herausstellen und dadurch das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO verletzen („www.presserecht.de“; Anwaltsgerichtshof beim BGH 25.04.2002).

Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist es nur erlaubt, solche Werbung zu betreiben, die sich nicht der Methoden der gewerblichen Wirtschaft bedient (keine reklamehafte Werbung).

Notare dürfen im Internet nur auf den Ort ihrer Tätigkeit hinweisen und einzelne rechtliche Beiträge veröffentlichen. Darüber hinaus ist ihnen Werbung untersagt.

Apotheker müssen bei der Werbung für Arzneimittel die Einschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes beachten. Ferner müssen die Apotheker die Berufsordnung ihrer jeweiligen Kammer beachten und sollten daher Werbemaßnahmen vorher eingehend darauf prüfen, ob diese Maßnahmen als unlauter eingestuft werden könnten. Für Apotheker gibt es ferner keine offiziellen Vorgaben der Apothekenkammern für ihre Internetseite. Zum einen sollten daher die allgemeinen Vorgaben für Freiberufler zu einem sachlichen Layout eingehalten werden, zum anderen müssen bei Informationen zum Sortiment die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes berücksichtigt werden.

Ärzte oder Zahnärzte sind auf neutrale informative Angaben, insbesondere auf Sprechstunden, Adresse, Titel und einzelne Spezialisierungen beschränkt. Ferndiagnosen dürfen keinesfalls erstellt werden. Auch Hinweise zur Zahnpflege sind auf der Homepage eines Zahnarztes nicht zulässig.

Weitere Informationen zu werberechtlichen Vorgaben und Beschränkungen für bestimmte Berufsgruppen erhalten Sie in einer Broschüre des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft, über den für Sie zuständigen Berufsverband oder über die Industrie- und Handelskammern.

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