Beschränkungen für eMail-Werbung

Die besonderen Verpflichtungen eines Anbieters bei der Versendung von eMail-Werbung ergeben sich aus § 7 TDG (Teledienstegesetz) und § 7 II Nr. 3, III UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es eine unzumutbare Belästigung, wenn die eMail-Werbung ohne die vorherige Zustimmung des Adressaten erfolgt. Damit hat Deutschland entsprechend den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation das opt-in Prinzip umgesetzt. Folglich ist nur noch dann keine unzumutbare Belästigung mehr anzunehmen, wenn der Unternehmer bereits zuvor in Geschäftskontakt (Verkauf einer Ware/Dienstleistung) mit dem Kunden stand, für ähnliche Produkte/Dienstleistungen geworben werden soll, der Kunde der Verwendung seiner Adresse hierfür nicht widersprochen hat und bei jeder Verwendung darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung widersprechen kann.

Zusätzlich ist § 7 TDG zu beachten. Danach muss Werbung zum einen als solche klar erkennbar sein (möglichst bereits in der Betreffzeile), das werbende Unternehmen muss klar identifizierbar sein (Name und Adresse) und besondere Angebote (Preisnachlässe, Geschenke) oder Gewinnspiele müssen hervorgehoben und die Bedingungen sollen klar und unzweideutig angegeben werden.

Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann zum einen ein Mitbewerber oder klagefähiger Verein entsprechend den Vorschriften des UWG wegen Beseitigung und Nichtbeachtung gegen den „Spammer“ vorgehen. Darüber hinaus ist nach Ansicht der Rechtsprechung die unaufgeforderte Zusendung von eMails zu Werbezwecken auch zivilrechtlich unzulässig und kann einen Unterlassungsanspruch und unter Umständen auch einen Schadensersatzanspruch auslösen.

Derzeit liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der die Informationspflichten über den kommerziellen Charakter der Werbemail konkretisiert. Zudem wird eine absichtliche Verschleierung des Werbeinhaltes als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit Bußgeld bis zu 50 000 € bestraft.

Weitere Informationen zu dem Thema:

Spam und was Sie dagegen unternehmen können
Aktionsbündnis Verbraucher-gegen-Spam

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