Werberechtliche Beschränkungen für einzelne Produkte

Die Werbung für bestimmte Produkte unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Hier sollen einige problematische Fälle kurz dargestellt werden:

  • Nach Änderungen des Heilmittelwerbegesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html) ist inzwischen das generelle Verbot der Heilmittelwerbung gegenüber der Öffentlichkeit weggefallen. Es bleiben jedoch weiterhin viele Einschränkungen und Verbote zu beachten. So bleibt die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber der Öffentlichkeit verboten. Eine wesentliche Änderung im Zusammenhang mit dem Internet-Vertrieb ist die Abschaffung des Werbeverbots für den Vertrieb von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels. Die Abschaffung dieses Verbotes steht im Zusammenhang mit der Zulassung von Online-Apotheken.
  • Der Betrieb einer virtuellen Online-Apotheke ist seit Anfang 2004 erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. 12. 2003 entschieden, dass das bisherige absolute Verbot des Arzneimittelversandhandels gegen europarechtliche Vorgaben verstößt. In § 11 a und b ApoG (http://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html) befinden sich die aktuellen Regelungen zur Versanderlaubnis von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
  • Für Tabakerzeugnisse gilt ein allgemeines Werbeverbot in Rundfunk und Fernsehen (§ 22 Abs. 1 vorläufiges Tabakgesetz ) und seit dem 01. Januar 2007 auch im Internet (Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes, Einfügung von § 21a). Auch das Sponsoring von Großveranstaltungen ist den Tabakproduzenten nun verboten. Erlaubt bleibt weiterhin die Plakat- und Kinowerbung für Tabakprodukte und natürlich die redaktionelle Berichterstattung über Tabakprodukte. Nähere Informationen beim Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft.

  • Seit Inkrafttreten der Änderungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zum 1. April 2003 müssen Computer- und Videospiele mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Sie dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben. Diese Vorgabe gilt insbesondere auch für den Internethandel, da nach der Neufassung des JuSchG der Versandhandel von Computer- und Videospielen ohne Altersfreigabekennzeichnung unzulässig ist. Der Vertrieb über das Internet dürfte aber auch für Computer- und Videospiele mit Altersfreigabekennzeichnung eingeschränkt sein, da eine wirksame Kontrolle des Alters eines Bestellers praktisch nur schwer durchführbar sein wird. Weitere Informationen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.