Die Werbung
für bestimmte Produkte unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen.
Hier sollen einige problematische Fälle kurz dargestellt werden:
- Nach Änderungen des Heilmittelwerbegesetz
(http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html)
ist inzwischen das generelle Verbot der Heilmittelwerbung gegenüber
der Öffentlichkeit weggefallen. Es bleiben jedoch weiterhin viele
Einschränkungen und Verbote zu beachten. So bleibt die Werbung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber der Öffentlichkeit
verboten. Eine wesentliche Änderung im Zusammenhang mit dem Internet-Vertrieb
ist die Abschaffung des Werbeverbots für den Vertrieb von Arzneimitteln
im Wege des Versandhandels. Die Abschaffung dieses Verbotes steht im Zusammenhang
mit der Zulassung von Online-Apotheken.
- Der Betrieb einer virtuellen Online-Apotheke
ist seit Anfang 2004 erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in
seinem Urteil vom 11. 12. 2003 entschieden, dass das bisherige absolute
Verbot des Arzneimittelversandhandels gegen europarechtliche Vorgaben
verstößt. In § 11 a und b ApoG (http://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html)
befinden sich die aktuellen Regelungen zur Versanderlaubnis von
apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Für Tabakerzeugnisse
gilt ein allgemeines Werbeverbot in Rundfunk und Fernsehen (§
22 Abs. 1 vorläufiges Tabakgesetz ) und seit dem 01. Januar 2007
auch im Internet (Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen
Tabakgesetzes, Einfügung von § 21a). Auch das Sponsoring von
Großveranstaltungen ist den Tabakproduzenten nun verboten. Erlaubt
bleibt weiterhin die Plakat- und Kinowerbung für Tabakprodukte und
natürlich die redaktionelle Berichterstattung über Tabakprodukte.
Nähere Informationen beim Zentralverband
der deutschen Werbewirtschaft.
- Seit Inkrafttreten
der Änderungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zum 1. April 2003
müssen Computer- und Videospiele mit einer Altersfreigabekennzeichnung
versehen werden. Sie dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben
werden, die das gekennzeichnete Alter haben. Diese Vorgabe gilt insbesondere
auch für den Internethandel, da nach der Neufassung des JuSchG der
Versandhandel von Computer- und Videospielen ohne Altersfreigabekennzeichnung
unzulässig ist. Der Vertrieb über das Internet dürfte aber
auch für Computer- und Videospiele mit Altersfreigabekennzeichnung
eingeschränkt sein, da eine wirksame Kontrolle des Alters eines Bestellers
praktisch nur schwer durchführbar sein wird. Weitere Informationen
beim Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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