Besondere inhaltliche Vorgaben nach deutschem Werberecht

Im deutschen Recht beschränken vor allem die §§ 1 und 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Generalklauseln die Zulässigkeit von Werbung. Nach diesen Vorschriften darf Werbung grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Irreführende Angaben in der Werbung sind untersagt. Auch die Werbung im Internet muss sich an diesen Generalklauseln messen lassen.

Neben diesen Vorschriften existieren diverse Sondergesetze, die die Vorgaben der Generalklauseln genauer bestimmen. Nachfolgend sollen einige spezielle Ge- und Verbote aufgeführt werden, die bei Werbung im Internet zu beachten sind:

  • Gewerbliche Anbieter sind nach § 1 der Preisangabenverordnung verpflichtet, gegenüber Verbrauchern stets den Endpreis, also den Preis der Ware einschließlich aller Steuern oder sonstiger Preisbestandteile anzugeben.
    Nach einem neuen Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 07.05.2004 kann dieser Verpflichtung auch dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Über diesen Link, der klar und unmissverständlich auf die Informationen hinweisen sollte, müssen die vollständigen Preisangaben (Tarifinformationen, Preisbestandteile, Versandkosten, Steuern etc.) erreichbar sein.
  • Wird eine Leistung über eine Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, so muss der Preis der fortlaufenden Nutzung als gesonderte Anzeige unentgeltlich angeboten werden, damit der Verbraucher ständig über den Preis der aktuellen Online-Nutzung informiert wird.
  • Darüber hinaus muss Werbung nach § 9 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag auch im Internet als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Unterschwellige Techniken wie z.B. die sogenannte Schleichwerbung dürfen für die Werbung nicht eingesetzt werden.
  • Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet darf nicht deren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

Weitere Informationen zum Werberecht erhalten Sie bei

Aktuelle Urteile zum Werberecht finden sie beim Urteilsticker.

zurück