Im deutschen
Recht beschränken vor allem die §§ 1 und 3 des Gesetzes über
den unlauteren Wettbewerb (UWG)
als Generalklauseln die Zulässigkeit von Werbung. Nach diesen Vorschriften
darf Werbung grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Irreführende Angaben in der Werbung sind untersagt. Auch die Werbung
im Internet muss sich an diesen Generalklauseln messen lassen.
Neben
diesen Vorschriften existieren diverse Sondergesetze, die die Vorgaben der
Generalklauseln genauer bestimmen. Nachfolgend sollen einige spezielle Ge-
und Verbote aufgeführt werden, die bei Werbung im Internet zu beachten
sind:
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Gewerbliche
Anbieter sind nach § 1 der Preisangabenverordnung verpflichtet, gegenüber
Verbrauchern stets den Endpreis, also den Preis der Ware
einschließlich aller Steuern oder sonstiger Preisbestandteile anzugeben.
Nach einem neuen Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 07.05.2004
kann dieser Verpflichtung auch dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben
auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der Nutzer
über einen einfachen Link geführt wird. Über diesen Link,
der klar und unmissverständlich auf die Informationen hinweisen sollte,
müssen die vollständigen Preisangaben (Tarifinformationen, Preisbestandteile,
Versandkosten, Steuern etc.) erreichbar sein.
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Wird
eine Leistung über eine Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten
berechnet, so muss der Preis der fortlaufenden Nutzung
als gesonderte Anzeige unentgeltlich angeboten werden, damit der Verbraucher
ständig über den Preis der aktuellen Online-Nutzung informiert
wird.
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Darüber
hinaus muss Werbung nach § 9 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag auch
im Internet als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Unterschwellige
Techniken wie z.B. die sogenannte Schleichwerbung dürfen
für die Werbung nicht eingesetzt werden.
- Werbung,
die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet darf nicht
deren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
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Urteile zum Werberecht finden sie beim Urteilsticker.
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