Welches nationale Recht gilt für Werbung im Internet? |
Das nationale Recht für Werbung im Internet lässt sich aus zwei Grundprinzipien ermitteln: Innerhalb der Europäischen Union gilt mit einigen Ausnahmen das Heimatrecht des werbenden Unternehmens (Herkunftslandsprinzip), für deutsche Unternehmen also deutsches Recht. Für Anbieter außerhalb der Europäischen Union findet dagegen das Heimatrecht des Adressaten der Werbung Anwendung (Bestimmungslandsprinzip). Ein Unternehmen aus den USA hat für die Werbung daher nur dann das deutsche Recht zu beachten, wenn sich diese an deutsche Adressaten richtet. Das Herkunftslandsprinzip: Deutsche Anbieter und nach Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie auch Anbieter aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegen nach dem neuen § 4 TDG für ihre Werbung grundsätzlich dem Herkunftslandprinzip: Sie müssen daher nur ihr Heimatrecht beachten, nämlich das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz haben. Allerdings bestehen nach § 4 Abs. 3 und 4 TDG einige Ausnahmen, in denen das Bestimmungslandsprinzip zur Anwendung kommt. Für den Bereich der Werbung sind folgende Ausnahmen von Bedeutung:
Das Bestimmungslandsprinzip: Das Bestimmungslandsprinzip
führt dazu, dass die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen grundsätzlich
anhand des Rechtes des Marktortes zu ermitteln ist. Zunächst
muss festgestellt werden an welche Adressaten sich die Werbung richten soll.
Die Zulässigkeit der Werbung bemisst sich dann nach dem Heimatrecht
der Zielgruppe. |