Einleitung
Dr. Martine Mérigeau und Thomas Sári, Euro-Info-Verbraucher
e.V.
Das Seminarthema besitzt in der grenzüberschreitenden Verbraucherberatung
einen besonders wichtigen Stellenwert. Sowohl im Bereich der Informationsanfragen,
als auch bei den Reklamationsfällen wird die Unterstützung von
Euro-Info-Verbraucher e.V. oft in Anspruch genommen.
Gebrauchtwagen werden in großer Zahl von Franzosen auf dem besseren
deutschen Gebrauchtwagenmarkt gekauft. Beim Direkterwerb durch Private
werden in jüngster Zeit verstärkt Angebote zu "Jahreswagen"
und Personenkraftwagen in hochwertigeren Kategorien in Anspruch genommen.
Im großen Stil kommt es außerdem zum grenzüberschreitenden
Gebrauchtwagenkauf über Anzeigen in der französischen Presse,
über sogenannte "Sonntagsverkäufe" auf französischen
Parkplätzen und Versteigerungen durch französische Gerichtsvollzieher.
Im Zusammenhang mit dem Gebrauchtwagenkauf bestehen erhebliche Probleme,
die sich aus betrügerischen Praktiken (verstellte Kilometerzähler,
Überlackierung von Unfallwagen, Verschweigen von Mängeln) unter
Ausnutzung der Unkenntnis der französischen Verbraucher ergeben.
So existieren insbesondere bei der technischen Kontrolle, der Bedeutung
von Fahrzeugpapieren und den einschlägigen Rechtsnormen im Kaufrecht
( insb. bei den Gewährleistungsvorschriften) wesentliche Unterschiede
zwischen Deutschland und Frankreich.
Soweit es um den Neuwagenkauf geht, werden im Grenzraum Fahrzeuge sowohl
von Deutschen als auch Franzosen im jeweiligen Ausland erworben. Deutsche
profitieren dabei von der niedrigeren Mehrwertsteuer (16 % im Vergleich
zu 19,6 % in Frankreich). Sowohl der deutsche als auch der französische
Verbraucher wird durch günstigere Angebote der "Heimatmarken"
im Ausland angezogen werden.
Beim Neuwagenkauf wird häufig übersehen, dass die technischen
Normen und Standardausstattungen in den verschiedenen Ländern unterschiedlich
sind.
Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Deutschland unter rechtlichen Aspekten
Rechtsanwalt Christof Schalk, Vertragsanwalt des ADAC, Lahr
Soweit es zu Kaufverhandlungen beim Neuwagenkauf kommt, spielen Prospektangaben
eine wesentliche Rolle. Unter Berücksichtigung der sogenannten "Annäherungsklausel"
der deutschen Rechtsprechung müssen Beschreibungen des Fahrzeugs
durch den Hersteller, Importeur und Händler die Beschaffenheit des
Vertragswagens nur annähernd wiedergeben. Beispielsweise führt
eine Abweichung des Kraftstoffverbrauchs unter 10% noch zu keiner Mangelhaftigkeit
es Fahrzeugs. Nicht erheblich sind auch geringfügige Abweichungen
zur Höchstgeschwindigkeit.
Die Klausel findet sich auch in den "Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(NWVB)" wieder (Abschnitt IV, Ziff. 6 NWVB). Diese von den Verbänden
der Deutschen Automobilwirtschaft im Zusammenhang mit den Verbraucherorganisationen
erarbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf
von fabrikneuen Kraftfahrzeugen werden von einem Großteil der deutschen
Händler benutzt.
Im Zusammenhang mit den Neuwagenverkaufsverhandlungen bestehen für
den Verkäufer eine Reihe von Aufklärungspflichten. Diese gehen
jedoch beispielsweise nicht so weit, dass auf längere Standzeiten
oder das baldige Erscheinen eines neuen Modells hingewiesen werden müsste.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde ausdrücklich nachfragt.
Kommt es zum Vertragsabschluß ist zu berücksichtigen, dass
in der Regel zunächst vom Käufer ein Bestellungsformular unterzeichnet
wird, welches das verbindliche Angebot zum Abschluss des Vertrages darstellt.
Zum Abschluss des Vertrages kommt es erst durch die Bestätigung von
Seiten des Händlers, die innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat.
Versäumt der Händler die schriftliche Bestätigung innerhalb
dieser Frist, kommt es nicht zum Vertrag.
Die Kaufpreisabrede erfolgt auch beim Neuwagenkauf regelmäßig
in der Form der Individualabrede. Seit dem Wegfall der Preisbindung (1974)
haben die Händler bei der Gestaltung der Preise freie Hand. Dennoch
folgen sie fast ausnahmslos den unverbindlichen Preisempfehlungen der
Hersteller.
Soweit Rabatte gewährt werden, gilt zur Zeit noch das Rabattgesetz.
Danach können Nachlässe bis höchstens 3% gewährt werden.
Eine gesetzliche Änderung steht bevor, so dass in Zukunft Rabatte
ohne Einschränkung möglich sein werden.
Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind nur eingeschränkt
vom Käufer zu tragen. Die Vorschrift des § 11 Nr.1 AGB-Gesetz
verbietet formularmäßig vorgesehene Erhöhungen bei einer
Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss. Eine hiervon
abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Hat der Verkäufer erst nach
Ablauf von 4 Monaten zu leisten, kann er zulässigerweise einen erhöhten
Preis fordern. Etwas anderes gilt, wenn die NWVB Vertragsinhalt geworden
sind, die in Abschnitt II, Ziff.2.S.3 ein verlängertes Preisänderungsverbot
des Händlers vorsehen.
Bei der Inzahlungnahme eines PKW ist ein handelsüblicher Verkehrswert
festzusetzen.
Soweit es um die Lieferung eines Neufahrzeugs geht, ist zwischen einer
unverbindlichen und verbindlichen Lieferfrist zu unterscheiden. Bei der
in der Regel vereinbarten unverbindlichen Frist, kommt der Verkäufer
erst nach 6wöchiger Fristüberschreitung und anschließender
schriftlicher Lieferungsaufforderung unter angemessener Nachfristsetzung
mit Ablehnungsandrohung ( regelmäßig 2 Wochen) in Verzug. Der
Käufer kann nun neben der Lieferung den Ersatz des Verzugsschadens
geltend machen , soweit beim Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er die Rückabwicklung des
Vertrages verlangen.
Wurde eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, kommt der Verkäufer
durch Überschreitung des vereinbarten Zeitraums automatisch in Verzug.
Wird der PKW ordnungsgemäß geliefert, obliegt dem Käufer
eine Abnahmepflicht von max.14 Tagen. Etwas anderes gilt bei Mängeln
oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften (u.a. Standzeiten von mehr als
12 Monaten, nicht geringe Transportschäden).
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt nach deutschem
Kaufrecht 6 Monate. Soweit der Händler bei Mängeln zur Nachbesserung
aufgefordert wird, sind vom Käufer mindestens 2 Versuche hinzunehmen.
Mehr Nachbesserungsversuche sind ausnahmsweise bei sog. "Montagsautos"
hinzunehmen. Führen diese Versuche zu keinem Erfolg ist Wandelung
oder Minderung möglich. Dabei werden 0,67 % vom Bruttokaufpreis pro
gefahrener 1000 km in Abzug gebracht.
Herstellergarantien werden regelmäßig zusätzlich über
einen Zeitraum von 12 - 36 Monaten gewährt. Auch ein Zweiterwerber
kann diese durch Abtretung der Garantieansprüche vom Ersterwerber
geltend machen.
Der Gebrauchtwagenkauf unterliegt grundsätzlich denselben Regeln,
wie der Neuwagenkauf. Besonderheiten bestehen bezüglich des Gewährleistungsausschlusses,
der in Deutschland zulässig ist und schriftlich vereinbart werden
muss. Etwas anderes gilt nur bei vom Käufer nachgewiesener Arglist
des Verkäufers.
Teilweise werden ausdrückliche Zusicherungen von einem solchen Ausschluss
der Gewährleistung nicht erfasst. Beispielsweise km-Stand Angaben,
Hubraum, Unfallfreiheit, Daten der 1.Zulassung, "TÜV neu",
"fahrbereit".
In jedem Fall sollte, gerade bei einem Gebrauchtwagenkauf von Privat,
eine Untersuchung des Fahrzeugs durch Sachverständige vorgenommen
werden. Der Fahrzeugbrief muss geprüft werden. Anderenfalls wird
von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit zu Lasten des Käufers
angenommen.
Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Frankreich unter rechtlichen Aspekten
Christian Scholly, chef du service juridique, Automobile Club d'Alsace,
Straßburg
Der französische Automobile Club spielt eine wichtige Rolle, soweit
es um Probleme im Zusammenhang mit dem Neu- und Gebrauchtwagenkauf in
Frankreich geht. Durch die umfassende Rechtsberatung besitzt der Automobil
Club einen weitreichenden Überblick über den Neu- und Gebrauchtwagenmarkt.
Soweit im Elsass Neufahrzeuge über Händler erworben werden,
sind relativ wenig Probleme bekannt. Zu einem Vertragschluss kommt es
nach französischem Recht schon bei dem Verkaufsgespräch und
der in diesem Zusammenhang erfolgten Zusage hinsichtlich der Fahrzeugbestellung
durch den Händler. Dabei muss der Liefertermin angegeben werden.
Erfolgt eine Lieferung nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt, kommt der Verkäufer
unmittelbar in Verzug, welches die Rücktrittsmöglichkeit des
Käufers bewirkt.
Zu unterscheiden ist die vertragliche Herstellergarantie ( in der Regel
12-36 Monate) und die gem. Art. 1641 des französischen Code Civil
bestehende gesetzliche Garantie.
Auch soweit es um den Gebrauchtwagenkauf geht, kann letztere Garantie
nicht ausgeschlossen werden. Eine Klausel, wie in Deutschland üblich,
"Gekauft wie gesehen" ist unzulässig. Deshalb kann ein
Käufer bei versteckten Mängeln, von denen er beim Kauf keine
Kenntnis hatte, ohne zeitliche Begrenzung von seinem Gewährleistungsrecht
Gebrauch machen, soweit er nach Entdecken des Mangels unverzüglich
(innerhalb von 2-3 Monaten) diese Rechte geltend macht. Der Käufer
hat allerdings nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang
vorlag. Dieser Nachweis ist gerade beim Gebrauchtwagenkauf problematisch
und muss durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen innerhalb
von 6 Monaten nach dem Abschluss des Kaufvertrages geführt werden.
Werden Neu- oder Gebrauchtwagen nicht direkt beim französischen Händler
erworben, so kommt es gerade beim grenzüberschreitenden Fahrzeugerwerb
in vielen Fällen zur Einschaltung von spezialisierten "Bevollmächtigten",
die in Deutschland das gewünschte Fahrzeug erwerben. Wichtig ist
der Hinweis, dass ein solcher Erwerb für den Käufer keinerlei
Einschränkungen bezüglich seiner Rechte gegenüber dem Verkäufer
bewirkt.
Wichtig ist beim Gebrauchtwagenkauf ferner die technische Kontrolle. Diese
hat erstmals nach 4 Jahren und danach im Abstand von 2 Jahren durch eine
befugte Kfz-Werksatt zu erfolgen. Beim Verkauf muss eine Kontrolle innerhalb
von 6 Monaten vor dem Verkauf erfolgt sein. Einen dahingehenden Nachweis
hat der Verkäufer bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen
zu erbringen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich streng und aus
Artikel 1615 des Code Civil erfolgt die Nichtigkeit des Kaufvertrages
bei Nichtbeachtung.
Betrügerisches Verhalten von Gebrauchtwagenverkäufern stellt
gerade im Grenzgebiet ein großes Problem dar und bildet in Frankreich
einen Straftatbestand. So tauchen deutsche Fahrzeuge mit verstelltem km-Stand
immer wieder auf. Durch Hinweis auf den vorgeschalteten eigenen Erwerb
des Fahrzeugs, kann sich der Verkäufer in Deutschland oft dadurch
entlasten, indem er angibt, das Auto bereits in dem dann weiterverkauften
Zustand gutgläubig erworben zu haben. Eine strafrechtliche Verfolgung
wegen Betrugs bleibt dann in der Regel unter Beachtung des "In-dubio-pro-reo"
- Prinzips ohne Folgen. Etwas anderes gilt in Frankreich, wo die gesetzlichen
Regelungen zur "tromperie" strenger verfolgt werden.
Oft können die unseriösen Verkäufer auch nicht mehr ermittelt
werden. Zum Vertragsschluss kommt es unter Zeitdruck auf Parkplätzen
und/ oder auf versteckte Zeitungsanzeigen hin.
Diskussion
Einleitend werden entscheidende Unterschiede beim Neu- und Gebrauchtwagenkauf
in Deutschland und Frankreich von Dr. Martine Mérigeau zusammenfassend
gegenübergestellt.
- Neuwagenkauf/
Lieferfrist: Während diese in Frankreich immer verbindlich angegeben
werden muss, ist die deutsche Regelung weniger streng und lässt
auch unverbindliche Lieferfristen zu.
- Gebrauchtwagenkauf/
Gewährleistung: Ein Ausschluss der Gewährleistung ist anders
als in Deutschland in Frankreich nicht möglich.
- Gebrauchtwagenkauf/
technische Kontrolle: In Frankreich muss der Verkäufer innerhalb
von 6 Monaten vor Beginn der Verkaufverhandlungen ein Gebrauchtfahrzeug
in der technischen Kontrolle überprüfen lassen. Eine solche
Regelung besteht in Deutschland nicht.
- Gebrauchtwagenkauf/
falscher km-Stand: Die strafrechtliche Verfolgung ist in Frankreich
wesentlich strenger.
In der
anschließenden Diskussion verweist Herr Penner vom Euro-Institut
auf das erschreckende Ausmaß der Missstände im Zusammenhang
mit falschen km-Ständen. Er gibt den Hinweis, dass sogar öffentliche
Angebote in der deutschen Presse bestehen, über die eine Tacho-Rückstellung
angeboten wird (so zum Beispiel in der folgenden Anzeige aus der KfZ-Börse
- Der Heisse Draht).

Bemängelt und diskutiert wird ferner die Qualität und Aussagekraft
technischer Kontrollen in Frankreich.
Helmut
Kron, Kfz-Sachverständiger, Kehl
Praktische Tipps für den Kauf eines Gebrauchtwagens in Deutschland:
- Durch
den KfZ-Brief, aus dem sich die ehemaligen Halter des Fahrzeugs entnehmen
lassen, kann man Rückschlüsse auf den Zustand des PKW ziehen.
Übermäßig häufiger Wechsel des Halters sollte
skeptisch machen.
- Das
Serviceheft sollte immer vorliegen. Nur so lässt sich die korrekte
Wartung des Fahrzeugs nachvollziehen. Bei aus dem Ausland kommenden
Fahrzeugen sollte hierauf und auch auf die entsprechenden Stempel
besonders geachtet werden, da sonst Garantieansprüche abgelehnt
werden könnten.
- Bei
technischen Veränderungen am Gebrauchtfahrzeug ist auf die allgemeine
Betriebserlaubnis für jede Änderung zu achten.
- Die
TÜV-Untersuchung bescheinigt, dass das Fahrzeug verkehrssicher
ist. Die Bescheinigungen über TÜV und die Abgassonderuntersuchung
sollten immer vorliegen, denn nur so ist nachvollziehbar ob eventuelle
Auflagen erfüllt wurden. Idealerweise sollte immer eine neue
TÜV-Untersuchung verlangt werden.
- Die
Km-Laufleistung lässt sich durch eine Kontrolle in den Fahrzeugpapieren
überprüfen. Zu beachten ist, dass es Fahrzeuge mit nur fünfstelligem
Tacho gibt, bei dem unter Umständen schon ein Umlauf erfolgte.
- Sollte
es sich um ein Unfallfahrzeug handeln, ist es ratsam die Rechnungen
und Gutachten zu fordern. Gleiches gilt u.a. bei einem Austauschmotor.
- Extras
sollten immer mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
- Liegt
der Kaufpreis besonders niedrig (Vergleich der Angebote über
die SCHWACKE-LISTE), wird zu Vorsicht geraten. Gleiches gilt bei einem
besonders gewaschenen Motor, bei grauem Öl.
- Eine
Probefahrt ist immer notwendig, wobei das Fahrzeug grundsätzlich
im kalten Zustand gestartet werden sollte. Ein Führerschein sollte
dabei immer vom Käufer vorgezeigt werden.
- Idealerweise
sollte das Auto vor dem Kauf noch von einem Sachverständigen
überprüft werden. Dabei entstehen Kosten in Höhe von
120 - 150 DM.
- Gute
Gebrauchtwagenangebote findet man auch im Internet. Von der Vorauskasse
sollte in jedem Fall abgesehen werden.
Gebrauchtwagenkauf
in Frankreich
René Boulliung, expert en automobile, Straßburg
Bei Problemfahrzeugen zu beachtende Aspekte:
Problemfahrzeuge sind im Elsass regelmäßig die aus Deutschland
stammenden Gebrauchtwagen (sogenannter "schwarzer Markt"). Bei
diesen ist der Hinweis auf die Notwendigkeit einer umgehenden technischen
Kontrolle unabdingbar.
Die Fahrzeuge werden oft ohne korrekten Vertrag (Verkäuferangaben
fehlen!), ohne Fahrzeugpapiere, durch Barzahlung und mit falschen km-Ständen
erworben.
Die beauftragten französischen Sachverständigen stoßen
oft bei diesen grenzüberschreitenden Fahrzeugkäufen auf Probleme,
u.a. deshalb weil sie mit den rechtlichen Grundlagen im deutschen Kaufrecht,
den deutschen TÜV-Vorschriften und anderen Verwaltungsvorschriften
nicht vertraut sind.
In Frankreich existiert keine mit der deutschen Sonderabgasuntersuchung
vergleichbare Kontrolle.
Diskussion
Unterschiedliche technische Standards sind ein erhebliches Problem beim
grenzüberschreitendem Autokauf, der unter diesem Gesichtspunkt diskutiert
wird.
Hingewiesen wird ferner auf das Problem der Reparaturen bei Unfallfahrzeugen.
In Deutschland besteht, abgesehen von der üblichen TÜV-Untersuchung,
keine behördliche Kontrolle über die durchgeführten Reparaturen
bei Unfallfahrzeugen. Demgegenüber existiert in Frankreich bei einem
verunfallten PKW in der Regel die Verpflichtung zu einem Sachverständigengutachten
und einer anschließenden technischen Kontrolle.
Einleitung
zum Thema:
Zulassung von Fahrzeugen in Deutschland und Frankreich
Bei Euro-Info-Verbraucher e.V. geht eine Vielzahl von Verbraucheranfragen
und -beschwerden ein. Insbesondere handelt es sich dabei um französische
Käufer, die ein in Deutschland erworbenes Fahrzeug in Frankreich
zulassen möchten und dabei auf erhebliche Probleme stoßen.
Schon im Mai 1999 (aktualisiert im Januar 2001) wurde von Euro-Info-Verbraucher
ein Informationsschreiben zu diesem Thema erstellt, welches die Problempunkte
aufarbeitet. Dieses steht Ihnen bei Euro-Info-Verbraucher e.V. in deutscher
und französischer Sprache zur Verfügung.
Zulassung eines Fahrzeugs in Deutschland Margot Schwarz, Landratsamt
Ortenaukreis, Offenburg
Der Schwerpunkt wird auf die Zulassung französischer Fahrzeuge in
Deutschland gelegt. Dazu wird von der deutschen Zulassungsbehörde
insbesondere verlangt:
EG-Typen-Genehmigung / Unbedenklichkeitsbescheinigung KBA Flensburg (20
DM, dann keine TÜV-Untersuchung, andernfalls Vollgutachten durch
TÜV)
- Versicherungsnachweis
- Ausweis
- Originalrechnung
/ Kaufvertrag
- Vorführung
des PKW
- bei
Gebrauchtwagen: TÜV-Hauptuntersuchung und Abgassonderuntersuchung
- Kosten
für Zulassung und Ausstellen des Fahrzeugbriefes ca. 80 DM plus
Kennzeichen ca. 50-60 DM
Dauer des Verwaltungsvorgangs: 2 bis 4 Stunden (wenn TÜV-Gutachten)
Um ein Fahrzeug zur Zulassung über die Grenze zu führen, bedarf
es immer eines Ausfuhrkennzeichens. Dieses ist bei der zuständigen
deutschen Zulassungsstelle erhältlich. Damit es erteilt werden kann,
müssen die Personalien festgestellt und das Vorhandensein der Versicherungsdoppelkarte
geprüft werden. Die Kurzzeitversicherung kann derzeit nur über
den ADAC bei einer in Deutschland ansässigen Versicherung zu einem
Preis von ca. 140,- DM / 10 Tage abgeschlossen werden.
Zulassung
eines Fahrzeugs in Frankreich
Philippe Icher, chef de service, Préfecture du Bas-Rhin, Sraßburg
Die Zulassung eines Fahrzeugs in Frankreich erfordert (laut offizieller
Angaben) eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt vom Hersteller
und/oder eine Bescheinigung der DRIRE, der französischen technischen
Kontrollstelle.
Dazu wird ein Formblatt ausgegeben, welches im Einzelnen diese notwendigen
Zertifikate und die weiteren Unterlagen (Personalausweis, Fahrzeugpapiere,
Kaufvertrag, Zulassungsnachweis der ausländischen Behörde, Nachweis
über die technische Kontrolle, Zahlungsnachweis) auflistet.
Diskussion
Es wird herausgearbeitet, dass in der Realität die französischen
Behörden die europäischen Vorgaben (Unbedenklichkeitsbescheinigung
oder EU Betriebserlaubnis), die für Frankreich seit 1997 bestehen,
nicht anerkennen und ausnahmslos eine Konformitätsbescheinigung durch
den Hersteller und eine Kontrolle durch die D.R.I.R.E verlangen. Ferner
werden Gebrauchtfahrzeuge danach häufig als nicht zulassungsfähig
abgewiesen.
Ausführlich wird in diesem Zusammenhang auch auf die "Erläuternde
Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren
für Fahrzeuge, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen
waren (96/C 143/04)" verwiesen. Hiernach müsste eine Anerkennung
eines bereits in einem EU-Land zugelassenen Fahrzeugs ohne weiteres erfolgen.
Sowohl von der deutschen als auch von der französischen Behörde
wird auf EDV-Probleme bei der Bearbeitung der europäischen Unbedenklichkeitsbescheinigung
hingewiesen.
Insgesamt nimmt der Zulassungsvorgang in Frankreich durch die behördliche
Praxis einen sehr langen Zeitraum in Anspruch (mindestens 6-8 Wochen).
Dies führt zu erheblichen Kosten, wobei dies insbesondere für
die in Deutschland abzuschließende Versicherung bei Beantragung
des Ausfuhrkennzeichens gilt. Weitere finanzielle Belastungen entstehen
insbesondere durch die technische Kontrolle und Konformitätsbescheinigung
durch den Hersteller.
In der Praxis werden die Fahrzeuge in Frankreich deshalb unerlaubt mit
der deutschen Zulassungsnummer auf Schildern französischen Typs gefahren,
obwohl nach heutiger Rechtslage das Ausfuhrkennzeichen die einzige legale
Möglichkeit ist, um einen PKW nach Frankreich zu importieren.
Im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Fahrzeugkäufen
bestehen abgesehen von den erheblichen Zulassungsschwierigkeiten auch
Missstände, soweit es um die Mehrwertsteuer geht.
Aus der einschlägigen europäischen Richtlinie 94/5/CE vom 03.03.1994
ergibt sich, dass unter steuerlichen Aspekten ein Fahrzeug NEU ist, wenn
es unter 6000 km gefahren ist oder unter 6 Monate alt ist. GEBRAUCHT ist
ein PKW bei über 6000 km und über 6 Monaten.
Häufig werden Fahrzeuge in Deutschland erworben und als "gerade"
Gebrauchtwagen nach Frankreich eingeführt. Die Mehrwertsteuer wird
in diesen Fällen in Deutschland (16% gegenüber 19,6 %) gezahlt.
Um auf einen "schwarzen Markt" der sogenannten Scheingebrauchtwagen
zu reagieren, nimmt die französische Steuerbehörde teilweise
eine problematische Auslegung der europäischen Richtlinie vor. Statt
auf den Zeitpunkt der Lieferung abzustellen, wird ein früherer Zahlungszeitpunkt
herangezogen, um so von einem Neuwagen ausgehen und die französische
Mehrwertsteuer verlangen zu können.
Zusammenfassung:
Soweit es um den Bereich der Zulassung geht, eröffnen die Praktiken
der französischen Behörde nach allgemeiner Ansicht Handlungsbedarf.
Die offensichtliche Nichtbeachtung der europäischen Richtlinie kann,
so auch die Meinung der Vertreter der Zulassungsstellen, dauerhaft nicht
akzeptiert werden.
Wichtige
Links zum Thema:
http://www.kba.de
Kraftfahrtbundesamt in Flensburg (Bestellmöglichkeit von Statistiken
und Broschüren, Download von Formularen zur Registerauskunft)
http://www.bas-rhin.pref.gouv.fr
Préfecture des Départements Bas-Rhin
http://www.drire-alsace.fr
Direction Régionale de l'Industrie, de la Recherche et de l'Environnement
des Elsass u.a. für die Technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen
zuständig
http://www.schwacke.de
Die Schwacke-Liste gibt Orientierung zur Bewertung von Gebrauchtwagen
http://www.bfi-ev.de
Bund freier KFZ-Importeure
http://www.automobileclub.org
Automobilclubs in Frankreich
http://www.adac.de
ADAC-deutscher Automobilclub
http://www.tuevs.de
TÜV Süddeutschland - u.a. mit der Liste aller TÜV-Service-Center
in Baden-Württemberg und der Möglichkeit, online einen Termin
zur Haupt- und Abgasuntersuchung zu vereinbaren
http://www.autocert.de
Portal-Seite von TÜV und Süddeutscher Zeitung - gibt viele Tipps
rund um's Auto, u.a. zum Gebrauchtwagenkauf und bietet z.B. vom TÜV
ausgearbeitete Musterkaufverträge zum Download an.
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