2. Seminar "PAMINA-Fortbildung"
Gebraucht- und Neuwagenkauf
Zulassung in Deutschland und Frankreich
29. Januar 2001



Einleitung
 
Dr. Martine Mérigeau und Thomas Sári, Euro-Info-Verbraucher e.V.
 
Das Seminarthema besitzt in der grenzüberschreitenden Verbraucherberatung einen besonders wichtigen Stellenwert. Sowohl im Bereich der Informationsanfragen, als auch bei den Reklamationsfällen wird die Unterstützung von Euro-Info-Verbraucher e.V. oft in Anspruch genommen.
 
Gebrauchtwagen werden in großer Zahl von Franzosen auf dem besseren deutschen Gebrauchtwagenmarkt gekauft. Beim Direkterwerb durch Private werden in jüngster Zeit verstärkt Angebote zu "Jahreswagen" und Personenkraftwagen in hochwertigeren Kategorien in Anspruch genommen. Im großen Stil kommt es außerdem zum grenzüberschreitenden Gebrauchtwagenkauf über Anzeigen in der französischen Presse, über sogenannte "Sonntagsverkäufe" auf französischen Parkplätzen und Versteigerungen durch französische Gerichtsvollzieher.
 
Im Zusammenhang mit dem Gebrauchtwagenkauf bestehen erhebliche Probleme, die sich aus betrügerischen Praktiken (verstellte Kilometerzähler, Überlackierung von Unfallwagen, Verschweigen von Mängeln) unter Ausnutzung der Unkenntnis der französischen Verbraucher ergeben. So existieren insbesondere bei der technischen Kontrolle, der Bedeutung von Fahrzeugpapieren und den einschlägigen Rechtsnormen im Kaufrecht ( insb. bei den Gewährleistungsvorschriften) wesentliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich.
 
Soweit es um den Neuwagenkauf geht, werden im Grenzraum Fahrzeuge sowohl von Deutschen als auch Franzosen im jeweiligen Ausland erworben. Deutsche profitieren dabei von der niedrigeren Mehrwertsteuer (16 % im Vergleich zu 19,6 % in Frankreich). Sowohl der deutsche als auch der französische Verbraucher wird durch günstigere Angebote der "Heimatmarken" im Ausland angezogen werden.
 
Beim Neuwagenkauf wird häufig übersehen, dass die technischen Normen und Standardausstattungen in den verschiedenen Ländern unterschiedlich sind.


Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Deutschland unter rechtlichen Aspekten

Rechtsanwalt Christof Schalk, Vertragsanwalt des ADAC, Lahr
 
Soweit es zu Kaufverhandlungen beim Neuwagenkauf kommt, spielen Prospektangaben eine wesentliche Rolle. Unter Berücksichtigung der sogenannten "Annäherungsklausel" der deutschen Rechtsprechung müssen Beschreibungen des Fahrzeugs durch den Hersteller, Importeur und Händler die Beschaffenheit des Vertragswagens nur annähernd wiedergeben. Beispielsweise führt eine Abweichung des Kraftstoffverbrauchs unter 10% noch zu keiner Mangelhaftigkeit es Fahrzeugs. Nicht erheblich sind auch geringfügige Abweichungen zur Höchstgeschwindigkeit.
 
Die Klausel findet sich auch in den "Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB)" wieder (Abschnitt IV, Ziff. 6 NWVB). Diese von den Verbänden der Deutschen Automobilwirtschaft im Zusammenhang mit den Verbraucherorganisationen erarbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen werden von einem Großteil der deutschen Händler benutzt.
 
Im Zusammenhang mit den Neuwagenverkaufsverhandlungen bestehen für den Verkäufer eine Reihe von Aufklärungspflichten. Diese gehen jedoch beispielsweise nicht so weit, dass auf längere Standzeiten oder das baldige Erscheinen eines neuen Modells hingewiesen werden müsste. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde ausdrücklich nachfragt.
 
Kommt es zum Vertragsabschluß ist zu berücksichtigen, dass in der Regel zunächst vom Käufer ein Bestellungsformular unterzeichnet wird, welches das verbindliche Angebot zum Abschluss des Vertrages darstellt. Zum Abschluss des Vertrages kommt es erst durch die Bestätigung von Seiten des Händlers, die innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat. Versäumt der Händler die schriftliche Bestätigung innerhalb dieser Frist, kommt es nicht zum Vertrag.

 
Die Kaufpreisabrede erfolgt auch beim Neuwagenkauf regelmäßig in der Form der Individualabrede. Seit dem Wegfall der Preisbindung (1974) haben die Händler bei der Gestaltung der Preise freie Hand. Dennoch folgen sie fast ausnahmslos den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller.
 
Soweit Rabatte gewährt werden, gilt zur Zeit noch das Rabattgesetz. Danach können Nachlässe bis höchstens 3% gewährt werden. Eine gesetzliche Änderung steht bevor, so dass in Zukunft Rabatte ohne Einschränkung möglich sein werden.
 
Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind nur eingeschränkt vom Käufer zu tragen. Die Vorschrift des § 11 Nr.1 AGB-Gesetz verbietet formularmäßig vorgesehene Erhöhungen bei einer Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Hat der Verkäufer erst nach Ablauf von 4 Monaten zu leisten, kann er zulässigerweise einen erhöhten Preis fordern. Etwas anderes gilt, wenn die NWVB Vertragsinhalt geworden sind, die in Abschnitt II, Ziff.2.S.3 ein verlängertes Preisänderungsverbot des Händlers vorsehen.
 
Bei der Inzahlungnahme eines PKW ist ein handelsüblicher Verkehrswert festzusetzen.
 
Soweit es um die Lieferung eines Neufahrzeugs geht, ist zwischen einer unverbindlichen und verbindlichen Lieferfrist zu unterscheiden. Bei der in der Regel vereinbarten unverbindlichen Frist, kommt der Verkäufer erst nach 6wöchiger Fristüberschreitung und anschließender schriftlicher Lieferungsaufforderung unter angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ( regelmäßig 2 Wochen) in Verzug. Der Käufer kann nun neben der Lieferung den Ersatz des Verzugsschadens geltend machen , soweit beim Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
 
Wurde eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, kommt der Verkäufer durch Überschreitung des vereinbarten Zeitraums automatisch in Verzug.
 
Wird der PKW ordnungsgemäß geliefert, obliegt dem Käufer eine Abnahmepflicht von max.14 Tagen. Etwas anderes gilt bei Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften (u.a. Standzeiten von mehr als 12 Monaten, nicht geringe Transportschäden).
 
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt nach deutschem Kaufrecht 6 Monate. Soweit der Händler bei Mängeln zur Nachbesserung aufgefordert wird, sind vom Käufer mindestens 2 Versuche hinzunehmen. Mehr Nachbesserungsversuche sind ausnahmsweise bei sog. "Montagsautos" hinzunehmen. Führen diese Versuche zu keinem Erfolg ist Wandelung oder Minderung möglich. Dabei werden 0,67 % vom Bruttokaufpreis pro gefahrener 1000 km in Abzug gebracht.
 
Herstellergarantien werden regelmäßig zusätzlich über einen Zeitraum von 12 - 36 Monaten gewährt. Auch ein Zweiterwerber kann diese durch Abtretung der Garantieansprüche vom Ersterwerber geltend machen.
 
Der Gebrauchtwagenkauf unterliegt grundsätzlich denselben Regeln, wie der Neuwagenkauf. Besonderheiten bestehen bezüglich des Gewährleistungsausschlusses, der in Deutschland zulässig ist und schriftlich vereinbart werden muss. Etwas anderes gilt nur bei vom Käufer nachgewiesener Arglist des Verkäufers.
 
Teilweise werden ausdrückliche Zusicherungen von einem solchen Ausschluss der Gewährleistung nicht erfasst. Beispielsweise km-Stand Angaben, Hubraum, Unfallfreiheit, Daten der 1.Zulassung, "TÜV neu", "fahrbereit".
 
In jedem Fall sollte, gerade bei einem Gebrauchtwagenkauf von Privat, eine Untersuchung des Fahrzeugs durch Sachverständige vorgenommen werden. Der Fahrzeugbrief muss geprüft werden. Anderenfalls wird von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit zu Lasten des Käufers angenommen.

 

Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Frankreich unter rechtlichen Aspekten
Christian Scholly, chef du service juridique, Automobile Club d'Alsace, Straßburg
 
Der französische Automobile Club spielt eine wichtige Rolle, soweit es um Probleme im Zusammenhang mit dem Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Frankreich geht. Durch die umfassende Rechtsberatung besitzt der Automobil Club einen weitreichenden Überblick über den Neu- und Gebrauchtwagenmarkt.
 
Soweit im Elsass Neufahrzeuge über Händler erworben werden, sind relativ wenig Probleme bekannt. Zu einem Vertragschluss kommt es nach französischem Recht schon bei dem Verkaufsgespräch und der in diesem Zusammenhang erfolgten Zusage hinsichtlich der Fahrzeugbestellung durch den Händler. Dabei muss der Liefertermin angegeben werden. Erfolgt eine Lieferung nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt, kommt der Verkäufer unmittelbar in Verzug, welches die Rücktrittsmöglichkeit des Käufers bewirkt.
 
Zu unterscheiden ist die vertragliche Herstellergarantie ( in der Regel 12-36 Monate) und die gem. Art. 1641 des französischen Code Civil bestehende gesetzliche Garantie.
 
Auch soweit es um den Gebrauchtwagenkauf geht, kann letztere Garantie nicht ausgeschlossen werden. Eine Klausel, wie in Deutschland üblich, "Gekauft wie gesehen" ist unzulässig. Deshalb kann ein Käufer bei versteckten Mängeln, von denen er beim Kauf keine Kenntnis hatte, ohne zeitliche Begrenzung von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen, soweit er nach Entdecken des Mangels unverzüglich (innerhalb von 2-3 Monaten) diese Rechte geltend macht. Der Käufer hat allerdings nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Dieser Nachweis ist gerade beim Gebrauchtwagenkauf problematisch und muss durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen innerhalb von 6 Monaten nach dem Abschluss des Kaufvertrages geführt werden.
 
Werden Neu- oder Gebrauchtwagen nicht direkt beim französischen Händler erworben, so kommt es gerade beim grenzüberschreitenden Fahrzeugerwerb in vielen Fällen zur Einschaltung von spezialisierten "Bevollmächtigten", die in Deutschland das gewünschte Fahrzeug erwerben. Wichtig ist der Hinweis, dass ein solcher Erwerb für den Käufer keinerlei Einschränkungen bezüglich seiner Rechte gegenüber dem Verkäufer bewirkt.

 
Wichtig ist beim Gebrauchtwagenkauf ferner die technische Kontrolle. Diese hat erstmals nach 4 Jahren und danach im Abstand von 2 Jahren durch eine befugte Kfz-Werksatt zu erfolgen. Beim Verkauf muss eine Kontrolle innerhalb von 6 Monaten vor dem Verkauf erfolgt sein. Einen dahingehenden Nachweis hat der Verkäufer bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zu erbringen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich streng und aus Artikel 1615 des Code Civil erfolgt die Nichtigkeit des Kaufvertrages bei Nichtbeachtung.
 
Betrügerisches Verhalten von Gebrauchtwagenverkäufern stellt gerade im Grenzgebiet ein großes Problem dar und bildet in Frankreich einen Straftatbestand. So tauchen deutsche Fahrzeuge mit verstelltem km-Stand immer wieder auf. Durch Hinweis auf den vorgeschalteten eigenen Erwerb des Fahrzeugs, kann sich der Verkäufer in Deutschland oft dadurch entlasten, indem er angibt, das Auto bereits in dem dann weiterverkauften Zustand gutgläubig erworben zu haben. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Betrugs bleibt dann in der Regel unter Beachtung des "In-dubio-pro-reo" - Prinzips ohne Folgen. Etwas anderes gilt in Frankreich, wo die gesetzlichen Regelungen zur "tromperie" strenger verfolgt werden.
 
Oft können die unseriösen Verkäufer auch nicht mehr ermittelt werden. Zum Vertragsschluss kommt es unter Zeitdruck auf Parkplätzen und/ oder auf versteckte Zeitungsanzeigen hin.
 
Diskussion
 
Einleitend werden entscheidende Unterschiede beim Neu- und Gebrauchtwagenkauf in Deutschland und Frankreich von Dr. Martine Mérigeau zusammenfassend gegenübergestellt.
 

  1. Neuwagenkauf/ Lieferfrist: Während diese in Frankreich immer verbindlich angegeben werden muss, ist die deutsche Regelung weniger streng und lässt auch unverbindliche Lieferfristen zu.

  2. Gebrauchtwagenkauf/ Gewährleistung: Ein Ausschluss der Gewährleistung ist anders als in Deutschland in Frankreich nicht möglich.

  3. Gebrauchtwagenkauf/ technische Kontrolle: In Frankreich muss der Verkäufer innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der Verkaufverhandlungen ein Gebrauchtfahrzeug in der technischen Kontrolle überprüfen lassen. Eine solche Regelung besteht in Deutschland nicht.

  4. Gebrauchtwagenkauf/ falscher km-Stand: Die strafrechtliche Verfolgung ist in Frankreich wesentlich strenger.
In der anschließenden Diskussion verweist Herr Penner vom Euro-Institut auf das erschreckende Ausmaß der Missstände im Zusammenhang mit falschen km-Ständen. Er gibt den Hinweis, dass sogar öffentliche Angebote in der deutschen Presse bestehen, über die eine Tacho-Rückstellung angeboten wird (so zum Beispiel in der folgenden Anzeige aus der KfZ-Börse - Der Heisse Draht).
 

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Bemängelt und diskutiert wird ferner die Qualität und Aussagekraft technischer Kontrollen in Frankreich.

 

Helmut Kron, Kfz-Sachverständiger, Kehl
 
Praktische Tipps für den Kauf eines Gebrauchtwagens in Deutschland:
 

  1. Durch den KfZ-Brief, aus dem sich die ehemaligen Halter des Fahrzeugs entnehmen lassen, kann man Rückschlüsse auf den Zustand des PKW ziehen. Übermäßig häufiger Wechsel des Halters sollte skeptisch machen.
  2. Das Serviceheft sollte immer vorliegen. Nur so lässt sich die korrekte Wartung des Fahrzeugs nachvollziehen. Bei aus dem Ausland kommenden Fahrzeugen sollte hierauf und auch auf die entsprechenden Stempel besonders geachtet werden, da sonst Garantieansprüche abgelehnt werden könnten.
  3. Bei technischen Veränderungen am Gebrauchtfahrzeug ist auf die allgemeine Betriebserlaubnis für jede Änderung zu achten.
  4. Die TÜV-Untersuchung bescheinigt, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. Die Bescheinigungen über TÜV und die Abgassonderuntersuchung sollten immer vorliegen, denn nur so ist nachvollziehbar ob eventuelle Auflagen erfüllt wurden. Idealerweise sollte immer eine neue TÜV-Untersuchung verlangt werden.
  5. Die Km-Laufleistung lässt sich durch eine Kontrolle in den Fahrzeugpapieren überprüfen. Zu beachten ist, dass es Fahrzeuge mit nur fünfstelligem Tacho gibt, bei dem unter Umständen schon ein Umlauf erfolgte.
  6. Sollte es sich um ein Unfallfahrzeug handeln, ist es ratsam die Rechnungen und Gutachten zu fordern. Gleiches gilt u.a. bei einem Austauschmotor.
  7. Extras sollten immer mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
  8. Liegt der Kaufpreis besonders niedrig (Vergleich der Angebote über die SCHWACKE-LISTE), wird zu Vorsicht geraten. Gleiches gilt bei einem besonders gewaschenen Motor, bei grauem Öl.
  9. Eine Probefahrt ist immer notwendig, wobei das Fahrzeug grundsätzlich im kalten Zustand gestartet werden sollte. Ein Führerschein sollte dabei immer vom Käufer vorgezeigt werden.
  10. Idealerweise sollte das Auto vor dem Kauf noch von einem Sachverständigen überprüft werden. Dabei entstehen Kosten in Höhe von 120 - 150 DM.
  11. Gute Gebrauchtwagenangebote findet man auch im Internet. Von der Vorauskasse sollte in jedem Fall abgesehen werden.

Gebrauchtwagenkauf in Frankreich
René Boulliung, expert en automobile, Straßburg

 
Bei Problemfahrzeugen zu beachtende Aspekte:
 
Problemfahrzeuge sind im Elsass regelmäßig die aus Deutschland stammenden Gebrauchtwagen (sogenannter "schwarzer Markt"). Bei diesen ist der Hinweis auf die Notwendigkeit einer umgehenden technischen Kontrolle unabdingbar.
 
Die Fahrzeuge werden oft ohne korrekten Vertrag (Verkäuferangaben fehlen!), ohne Fahrzeugpapiere, durch Barzahlung und mit falschen km-Ständen erworben.
 
Die beauftragten französischen Sachverständigen stoßen oft bei diesen grenzüberschreitenden Fahrzeugkäufen auf Probleme, u.a. deshalb weil sie mit den rechtlichen Grundlagen im deutschen Kaufrecht, den deutschen TÜV-Vorschriften und anderen Verwaltungsvorschriften nicht vertraut sind.
 
In Frankreich existiert keine mit der deutschen Sonderabgasuntersuchung vergleichbare Kontrolle.
 
Diskussion
 
Unterschiedliche technische Standards sind ein erhebliches Problem beim grenzüberschreitendem Autokauf, der unter diesem Gesichtspunkt diskutiert wird.
Hingewiesen wird ferner auf das Problem der Reparaturen bei Unfallfahrzeugen. In Deutschland besteht, abgesehen von der üblichen TÜV-Untersuchung, keine behördliche Kontrolle über die durchgeführten Reparaturen bei Unfallfahrzeugen. Demgegenüber existiert in Frankreich bei einem verunfallten PKW in der Regel die Verpflichtung zu einem Sachverständigengutachten und einer anschließenden technischen Kontrolle.

Einleitung zum Thema:

Zulassung von Fahrzeugen in Deutschland und Frankreich
 
Bei Euro-Info-Verbraucher e.V. geht eine Vielzahl von Verbraucheranfragen und -beschwerden ein. Insbesondere handelt es sich dabei um französische Käufer, die ein in Deutschland erworbenes Fahrzeug in Frankreich zulassen möchten und dabei auf erhebliche Probleme stoßen. Schon im Mai 1999 (aktualisiert im Januar 2001) wurde von Euro-Info-Verbraucher ein Informationsschreiben zu diesem Thema erstellt, welches die Problempunkte aufarbeitet. Dieses steht Ihnen bei Euro-Info-Verbraucher e.V. in deutscher und französischer Sprache zur Verfügung.

 


Zulassung eines Fahrzeugs in Deutschland Margot Schwarz, Landratsamt Ortenaukreis, Offenburg
 
Der Schwerpunkt wird auf die Zulassung französischer Fahrzeuge in Deutschland gelegt. Dazu wird von der deutschen Zulassungsbehörde insbesondere verlangt:
EG-Typen-Genehmigung / Unbedenklichkeitsbescheinigung KBA Flensburg (20 DM, dann keine TÜV-Untersuchung, andernfalls Vollgutachten durch TÜV)

  • Versicherungsnachweis
  • Ausweis
  • Originalrechnung / Kaufvertrag
  • Vorführung des PKW
  • bei Gebrauchtwagen: TÜV-Hauptuntersuchung und Abgassonderuntersuchung
  • Kosten für Zulassung und Ausstellen des Fahrzeugbriefes ca. 80 DM plus Kennzeichen ca. 50-60 DM


 
Dauer des Verwaltungsvorgangs: 2 bis 4 Stunden (wenn TÜV-Gutachten)
 
Um ein Fahrzeug zur Zulassung über die Grenze zu führen, bedarf es immer eines Ausfuhrkennzeichens. Dieses ist bei der zuständigen deutschen Zulassungsstelle erhältlich. Damit es erteilt werden kann, müssen die Personalien festgestellt und das Vorhandensein der Versicherungsdoppelkarte geprüft werden. Die Kurzzeitversicherung kann derzeit nur über den ADAC bei einer in Deutschland ansässigen Versicherung zu einem Preis von ca. 140,- DM / 10 Tage abgeschlossen werden.

 

Zulassung eines Fahrzeugs in Frankreich

Philippe Icher, chef de service, Préfecture du Bas-Rhin, Sraßburg
 
Die Zulassung eines Fahrzeugs in Frankreich erfordert (laut offizieller Angaben) eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt vom Hersteller und/oder eine Bescheinigung der DRIRE, der französischen technischen Kontrollstelle.
 
Dazu wird ein Formblatt ausgegeben, welches im Einzelnen diese notwendigen Zertifikate und die weiteren Unterlagen (Personalausweis, Fahrzeugpapiere, Kaufvertrag, Zulassungsnachweis der ausländischen Behörde, Nachweis über die technische Kontrolle, Zahlungsnachweis) auflistet.
 
Diskussion
 
Es wird herausgearbeitet, dass in der Realität die französischen Behörden die europäischen Vorgaben (Unbedenklichkeitsbescheinigung oder EU Betriebserlaubnis), die für Frankreich seit 1997 bestehen, nicht anerkennen und ausnahmslos eine Konformitätsbescheinigung durch den Hersteller und eine Kontrolle durch die D.R.I.R.E verlangen. Ferner werden Gebrauchtfahrzeuge danach häufig als nicht zulassungsfähig abgewiesen.
 
Ausführlich wird in diesem Zusammenhang auch auf die "Erläuternde Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren (96/C 143/04)" verwiesen. Hiernach müsste eine Anerkennung eines bereits in einem EU-Land zugelassenen Fahrzeugs ohne weiteres erfolgen.
 
Sowohl von der deutschen als auch von der französischen Behörde wird auf EDV-Probleme bei der Bearbeitung der europäischen Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen.
 
Insgesamt nimmt der Zulassungsvorgang in Frankreich durch die behördliche Praxis einen sehr langen Zeitraum in Anspruch (mindestens 6-8 Wochen). Dies führt zu erheblichen Kosten, wobei dies insbesondere für die in Deutschland abzuschließende Versicherung bei Beantragung des Ausfuhrkennzeichens gilt. Weitere finanzielle Belastungen entstehen insbesondere durch die technische Kontrolle und Konformitätsbescheinigung durch den Hersteller.
 
In der Praxis werden die Fahrzeuge in Frankreich deshalb unerlaubt mit der deutschen Zulassungsnummer auf Schildern französischen Typs gefahren, obwohl nach heutiger Rechtslage das Ausfuhrkennzeichen die einzige legale Möglichkeit ist, um einen PKW nach Frankreich zu importieren.
 
Im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Fahrzeugkäufen bestehen abgesehen von den erheblichen Zulassungsschwierigkeiten auch Missstände, soweit es um die Mehrwertsteuer geht.
 
Aus der einschlägigen europäischen Richtlinie 94/5/CE vom 03.03.1994 ergibt sich, dass unter steuerlichen Aspekten ein Fahrzeug NEU ist, wenn es unter 6000 km gefahren ist oder unter 6 Monate alt ist. GEBRAUCHT ist ein PKW bei über 6000 km und über 6 Monaten.
 
Häufig werden Fahrzeuge in Deutschland erworben und als "gerade" Gebrauchtwagen nach Frankreich eingeführt. Die Mehrwertsteuer wird in diesen Fällen in Deutschland (16% gegenüber 19,6 %) gezahlt.
 
Um auf einen "schwarzen Markt" der sogenannten Scheingebrauchtwagen zu reagieren, nimmt die französische Steuerbehörde teilweise eine problematische Auslegung der europäischen Richtlinie vor. Statt auf den Zeitpunkt der Lieferung abzustellen, wird ein früherer Zahlungszeitpunkt herangezogen, um so von einem Neuwagen ausgehen und die französische Mehrwertsteuer verlangen zu können.
 
Zusammenfassung:
 
Soweit es um den Bereich der Zulassung geht, eröffnen die Praktiken der französischen Behörde nach allgemeiner Ansicht Handlungsbedarf. Die offensichtliche Nichtbeachtung der europäischen Richtlinie kann, so auch die Meinung der Vertreter der Zulassungsstellen, dauerhaft nicht akzeptiert werden.

Wichtige Links zum Thema:
 
http://www.kba.de
Kraftfahrtbundesamt in Flensburg (Bestellmöglichkeit von Statistiken und Broschüren, Download von Formularen zur Registerauskunft)
 
http://www.bas-rhin.pref.gouv.fr

Préfecture des Départements Bas-Rhin
 
http://www.drire-alsace.fr
Direction Régionale de l'Industrie, de la Recherche et de l'Environnement des Elsass u.a. für die Technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständig
  
http://www.schwacke.de
Die Schwacke-Liste gibt Orientierung zur Bewertung von Gebrauchtwagen
 
http://www.bfi-ev.de
Bund freier KFZ-Importeure
 
http://www.automobileclub.org
Automobilclubs in Frankreich
 
http://www.adac.de
ADAC-deutscher Automobilclub
 
http://www.tuevs.de

TÜV Süddeutschland - u.a. mit der Liste aller TÜV-Service-Center in Baden-Württemberg und der Möglichkeit, online einen Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung zu vereinbaren
 
http://www.autocert.de
Portal-Seite von TÜV und Süddeutscher Zeitung - gibt viele Tipps rund um's Auto, u.a. zum Gebrauchtwagenkauf und bietet z.B. vom TÜV ausgearbeitete Musterkaufverträge zum Download an.