Autounfälle im Ausland

I. Probleme bei Unfällen im Ausland

Die zum Teil deutlich verzögerte Regulierung von Unfallschäden mit ausländischen Versicherungen beruhen zum einen auf der Praxis vieler Versicherungsunternehmen, nur mit einem anderen Versicherer, nicht aber mit Einzelpersonen, zu verhandeln. Für deutsche Unfallbeteiligte ist dies besonders schwierig, da ihr deutscher Versicherer aufgrund des deutschen Rechtsberatungsgesetzes nicht eingreifen darf, wenn den deutschen Fahrer keinerlei Verschulden trifft. Zum anderen wird die Regulierung durch das Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen zusätzlich verkompliziert: So stellt sich zunächst immer die Frage nach dem anwendbaren Recht und dann nach der Höhe des Schadensersatzes, da diesbezüglich deutliche Unterschiede von einem Land zum anderen bestehen.


II. Vereinfachte Schadensregulierung bei Autounfällen im Ausland

Durch die 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie der EU, deren Umsetzungsfrist am 20.01.2003 ablief, werden alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Versicherer in der EU in jedem anderen Mitgliedstaat einen Beauftragten für die Schadensregulierung von Autounfällen mit Auslandsbezug benennt, an den sich der Geschädigte zur Geltendmachung seines Schadens wenden kann.
Lässt sich dieser Beauftragte mit der Bearbeitung des Falles länger als drei Monate Zeit, bevor er Ihnen ein konkretes Schadensersatzangebot macht, oder lehnt er eine Entschädigung mit nur unzulänglicher Begründung ab, so kann sich der Geschädigte an die für solche Fälle eingerichtete Entschädigungsstelle im eigenen Land wenden. Gleiches gilt, wenn die betreffende Versicherung noch keinen Beauftragten benannt hat.

Die Bundesregierung hat diese Richtlinie durch eine Änderung und Ergänzung des Pflichtversicherungsgesetzes, die zum 01.01.2003 in Kraft getreten ist, bzw. des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgesetzt.
Danach muss jedes Versicherungsunternehmen einen Schadensregulierungsbeauftragten in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benennen, der im Auftrag des Unternehmens die Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Sachschäden, die anlässlich eines Autounfalls im EU-Ausland entstanden sind, bearbeitet. Dieser muss in dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt ist, und auch dessen Sprache beherrschen. Der Geschädigte kann sich für Unfälle nach dem 31. Dezember 2002 an diesen Schadensregulierungsbeauftragten wenden, dessen Nummer über den Zentralruf der Autoversicherer erfragt werden kann.

III. weiterhin bestehende Unterschiede

Die 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie gilt ab ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten der EU sowie in Island, Norwegen und Liechtenstein. Sie wurde aber in vielen Ländern - im Gegensatz zu Deutschland - noch nicht umgesetzt. Es kann daher durchaus sein, dass eine ausländische Versicherung in Deutschland (noch) keinen Schadensregulierungsbeauftragten benannt hat, weil er dazu durch seinen nationalen Gesetzgeber (noch) nicht verpflichtet wurde. In diesen Fällen können Sie sich aber an die deutsche Entschädigungsstelle oder an EURO-INFO-VERBRAUCHER e.V. wenden, um eine zügige Abwicklung Ihres Schadens zu erwirken.

Nicht durch die genannte Richtlinie vereinheitlicht werden die in den Ländern der EU und des EWR geltenden Verkehrsregeln und die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs.
So werden beispielsweise nach französischem Recht - anders als in Deutschland - i.d.R. weder die Anwaltskosten noch der sog. merkantile Minderwert ersetzt.


IV. Unfälle im Inland mit einem im Ausland versicherten Fahrzeug

Die durch die Richtlinie eingeführten Neuerungen helfen Ihnen bei einem Unfall im Inland mit einem im Ausland versicherten Fahrzeug nicht weiter. In diesem Fall hilft Ihnen das Büro Grüne Karte weiter.
Bei einem Unfall mit einem Fahrzeug aus der EU und dem EWR sowie Malta, Slowenien, Ungarn, Tschechien, der Slowakischen Republik und Kroatien müssen Sie sich lediglich das Kennzeichen und den Namen des Unfallgegners notieren und sich mit diesen Daten an das Deutsche Büro Grüne Karte wenden. Bei Fahrzeugen aus den übrigen dem Grüne-Karte-System angehörigen Staaten sollten Sie sich die Grüne Karte durch den Unfallgegner aushändigen lassen und den dafür vorgesehenen Abschnitt abtrennen. Diesen reichen Sie dann wiederum beim Deutschen Büro Grüne Karte ein, das sich zur Schadensregulierung mit der jeweiligen ausländischen Versicherung auseinandersetzt.

Tipp: Auch wenn Sie bei einem Unfall innerhalb der EU und des EWRs sowie in Malta, Slowenien, Ungarn, Tschechien, der Slowakischen Republik und Kroatien grundsätzlich keine Grüne Karte mehr vorlegen müssen, ist es kein Fehler, diese bei einer Reise in die betreffenden Länder bei sich zu führen. Darüber hinaus sollten Sie immer einen europäischen Unfallbericht bei sich führen, den Sie an Ort und Stelle mit dem Unfallgegner zusammen ausfüllen und von diesem unterschreiben lassen sollten.