Mögliche Ausnahmen für die Anerkennung von Führerscheinen
Ungeachtet der grundsätzlichen Anerkennungspflicht können nationale Behörden die Gültigkeit ihrer jeweiligen nationalen Bestimmungen durchsetzen. So kann vom Inhaber eines deutschen Führerscheins, der z.B. in Frankreich lebt, verlangt werden hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins Einschränkungen hinzunehmen, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen oder unerlässliche Angaben auf dem Dokument nachzutragen.

In den meisten Mitgliedstaaten wird die Häufigkeit von ärztlichen Untersuchungen mit der Gültigkeitsdauer des Führerscheins verknüpft.

Ebenfalls können Mitgliedstaaten die Anerkennung eines nationalen Führerscheins verweigern, wenn der Fahrer unter 18 Jahren alt ist bzw. es sich um einen Lernführerschein oder ein anderes vorläufig ausgestelltes Dokument handelt. Ähnliches gilt, wenn der Führerschein im Ausland entzogen wurde oder in einem nicht zur EU gehörenden Land bzw. nicht in Norwegen, Island oder Liechtenstein erworben wurde.

Es empfiehlt sich daher, sich bei den jeweils zuständigen Behörden zu informieren, denn unterschiedliche Rechtsvorschriften sind insgesamt für folgende Aspekte möglich:

  1. Gültigkeitsdauer
  2. Häufigkeit ärztlicher Untersuchungen
  3. steuerliche Bestimmungen
  4. Altersmindestgrenze für Führerscheinerwerb (weiterführende Informationen erhalten Sie unter: http://www.bmvbw.de/Der-neue-EU-Fuehrerschein-und-das-neue-Fahrerlaubnisrecht-.388.htm#ziel4 )
  5. Anerkennung von Führerscheinen aus Drittländern

_ Euro-Info-Verbraucher e.V. _ Der Europäische Führerschein _ Februar 2005 _

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