Umtausch- und Registrierungspflicht: ja oder nein?

Verlegt ein Bürger der Europäischen Union seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, kann er seinen nationalen Führerschein in den des Aufnahmestaats umtauschen - eine Pflicht zum Umtauschen besteht jedoch grundsätzlich nicht mehr, und zwar bereits seit dem 1. Juli 1996 nicht mehr, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 91/439/CEE. Gleiches gilt für Bürger aus einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein und Norwegen).

Beim Umtausch stellt der Mitgliedstaat, in welchem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, einen Führerschein nach dem EU-Muster der entsprechenden Klasse(n) aus, ohne eine theoretische oder praktische Prüfung zu verlangen. Die Behörden müssen allerdings prüfen, ob der Führerschein gültig ist. Besonderheiten gelten bei Führerscheinen der Klassen C und D ( vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fev/__29.html)

Eine Registrierungspflicht wiederum gilt in Deutschland - im Gegensatz z.B. zu Frankreich

In diesen Fällen muss der Führerschein innerhalb von 185 Tagen nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der BRD bei der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registriert werden.

ACHTUNG: Ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Registrierung wird mit einem Bußgeld geahndet und führt zu Punkten im Verkehrszentralregister, der so genannten Flensburger Verkehrssünderkartei. Es ist daher ratsam sich mit den entsprechenden zuständigen nationalen Behörden in Verbindung zu setzen..

Für Fahranfänger gelten die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe. Das heißt: Der Führerschein ist gültig, unterliegt aber bei Verkehrsverstössen besonderen Regelungen.


_ Euro-Info-Verbraucher e.V. _ Der Europäische Führerschein _ Februar 2005 _

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