Neuregelungen im französischen Verbraucherkreditgesetz
für einen besseren Schutz der Verbraucher!

Am 5. Juni 2003 hat der französische Senat das Gesetz über die finanzielle Sicherheit angenommen. Ziel dieses Gesetzes ist, anhand verschiedener Neuregelungen des „Code de la consommation“, des französischen Verbraucherschutzgesetzes, das Risiko einer Überschuldung von Verbrauchern durch Verbraucherkredite weiter einzuschränken.

Das neue Gesetz führt zu diesem Zweck strengere Regeln vor allem im Bereich der Werbung und der Verbraucherinformation ein.

Der Artikel L 311-4 des Code de la consommation, der die Werbung für einen Verbraucherkredit regelt, wird in der neuen Fassung die Kreditinstitute dazu verpflichten in ihren Werbeträgern ausschließlich den effektiven Jahreszinssatz, auf französisch den „taux effectiv global (TEG) annuel du crédit“ zu nennen. Aber Achtung: der französische Jahreszinssatz entspricht nicht hundertprozentig dem deutschen Jahreszinssatz und berechnet sich anders!
Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben müssen in dem Haupttextkörper enthalten sein und in der gleichen Schriftgröße wie der Rest des Textes verfasst werden.
Das Kreditangebot muss vom Werbeträger oder jedem anderen Werbedokument getrennt gehalten werden.
Die von den Kreditinstituten verwendeten Werbeträger dürfen in Zukunft weder bei dem Verbraucher den Eindruck erwecken, als würde der Kredit ohne jegliche Kondition gewährt werden, noch dass dieser Kredit eine Erhöhung der Einkünfte zur Folge hat oder eine automatische und sofort verfügbare Geldreserve ohne erkennbare Gegenleistung darstellt.

Bei laufenden Krediten muss das Kreditinstitut in Zukunft jeden Monat innerhalb einer „angemessenen“ Frist vor dem Fälligkeitsdatum dem Verbraucher einen aktuellen Stand der Leistungserfüllung des Kreditvertrags zukommen lassen. Dieser aktuelle Stand muss sich ausdrücklich auf den letzten Stand berufen, das Datum der neuen Aufstellung und das Fälligkeitsdatum angeben. Es müssen außerdem folgende Informationen gegeben werden: das verfügbare Kapital, die Gesamtsumme des fälligen Betrags, die Gesamtsumme der bereits geleisteten Rückzahlungen, und die Möglichkeit jederzeit die Gesamtsumme oder einen Teil des noch geschuldeten Betrags bar zurückzahlen zu können, ohne Begrenzung auf die letzte Ratenzahlung.
Sollte für diesen Kredit eine Versicherung vorgeschrieben sein, muss der Verbraucher im Kreditangebot daran erinnert werden, dass er diese Versicherung bei jedem Unternehmen seiner Wahl abschließen kann.