Änderungen bei grenzüberschreitenden Überweisungen (12.05.2003)

Erhöhte Bankgebühren für Auslandsüberweisungen

Die Banken begründen die bisherige Erhebung erhöhter Gebühren für grenzüberschreitende Überweisungen mit dem dabei entstehenden Mehraufwand. Der eigentliche Grund für die hohen Kosten im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr liegt aber insbesondere in der nicht ausreichenden Vernetzung der Zahlungsverkehrssysteme untereinander: Während Zahlungen im Inland weitgehend automatisiert ablaufen, werden grenzüberschreitend oft noch so genannte "Korrespondenzbeziehungen" eingesetzt, die häufig manuelle Buchungen voraussetzen, was die Vorgänge verteuert.
Kostengünstiger werden grenzüberschreitende Überweisungen daher durch die Benutzung von IBAN (Internationale Bankkontonummer) und BIC- (Bank Identifier Code) oder SWIFT-Code, da diese es Ihrer Bank ermöglichen, die Überweisung in einem automatisierten Verfahren zu bearbeiten.

Neue Regelungen

Zur Regelung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs gibt es zum einen die Richtlinie 97/5/EG, die u.a. verhindern soll, dass für eine Überweisung mehrfach Gebühren erhoben werden, zum anderen die Verordnung 2560/2001/EG, die auf diesem Gebiet die Gebühren innerhalb der "Eurozone" vereinheitlicht.

Nach der Richtlinie 97/5/EG ist das Institut des Auftraggebers, etwaige zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten nach der Annahme des Überweisungsauftrages verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei denn, der Auftraggeber hat verfügt, dass die Gebühren vom Begünstigten übernommen werden sollen.
Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes Institut einen Abzug vom Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung vorgenommen, so ist das Institut des Auftraggebers verpflichtet, dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen.
Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäss den Anweisungen des Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten, so ist dieses verpflichtet, dem Begünstigten auf eigene Kosten jenen Betrag gutzuschreiben, der ungerechtfertigterweise abgezogen.

Nach der Verordnung 2560/2001/EG durften die Banken ab dem 01. Juli 2002 für Abhebungen und Zahlungen mit ec- und Kreditkarte im Ausland nicht mehr berechnen als für solche Transaktionen im Inland. Dabei ist aber zu beachten, dass Banken, bei denen oder deren Partnerbanken Sie kein Kunde sind, gegenüber Ihrer Hausbank i.d.R. erhöhte Gebühren berechnen.
Gleiches gilt ab dem 01. Juli 2003 für den grenzüberschreitenden Überweisungsverkehr: Die ausführende Bank darf Ihnen dann für eine Auslandsüberweisung keine höheren Gebühren in Rechnung stellen als für eine Inlandsüberweisung.

Trotz dieser Regelungen sind und bleiben Bankgebühren von Bank zu Bank unterschiedlich hoch. Dies gilt umso mehr für den Einsatz von Schecks, da dieser in der Regel besonders teuer ist. Daran wird sich auch durch die genannte Verordnung nichts ändern; diese erfasst nur Geldtransaktionen mit ec- und Kreditkarten sowie grenzüberschreitende Überweisungen.