Lohnt sich der Heizöleinkauf in Frankreich für den deutschen Verbraucher?
Hohe Heizölpreise in Deutschland, die auch durch die Ökosteuer bedingt sind, lassen beim deutschen Verbraucher die Frage aufkommen, ob sich nicht der Heizölkauf zu billigeren Preisen in Frankreich lohnen würde.
Im Rahmen des europäischen Binnenmarktes stehen diesem Erwerb grundsätzlich keine Hindernisse entgegen.
In der Praxis wirkt sich beim Heizölkauf in Frankreich vor allem die Abschaffung von Zöllen (Art.23, 25 EG), zollgleichen Abgaben und das Verbot der steuerlichen Diskriminierung für grenzüberschreitende Warenbewegungen innerhalb der Mitgliedstaaten positiv aus.
Jedoch sieht der EG-Vertrag hinsichtlich der Verbrauchs- und Umsatzsteuern nur eine Harmonisierung der nationalen Bestimmungen vor, die bis dato noch zu keiner Vereinheitlichung dieser Steuertarife geführt haben.
Das bedeutet, dass erstens in Europa kein einheitliches und zentralisiertes Steuermonopol existiert, und zweitens, dass die Mitgliedsstaaten unterschiedlich hohe Steuern erheben können. Somit kann das in Frankreich erworbene Heizöl mit dem Transport über die deutsche Grenze hier umsatz- und mineralölsteuerpflichtig werden kann.

Für den Verbraucher stellt sich daher die Frage, ob die steuerliche Belastung den ursprünglich günstigen Kauf nachträglich unrentabel macht.

Transportiert der Privatmann selbst das für eigene Zwecke bestimmte Heizöl in Kanistern und im Privatfahrzeug über die Grenze, so fallen keine zusätzlichen deutschen Steuern an. Voraussetzung ist, dass der Erwerb im Rahmen des nichtgewerblichen Warenverkehrs, also auf dem üblichen Weg im Herkunftsland beim französischen Händler erfolgt und mit französischer Umsatz- und Mineralölsteuer belegt worden ist.
Inwiefern und in welcher Höhe bei darüber hinausgehenden Mengen Steuern in Deutschland berechnet werden, wird nachfolgend dargestellt:

A. Mineralölsteuer

1. Verbringen zu privaten Zwecken

Das Mineralölsteuergesetz sieht zwar beim Verbringen von Mineralöl durch einen Privatmann zu privaten Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat vor, dass grundsätzlich keine Mineralölsteuern in Deutschland anfallen, allerdings werden flüssige Heizölstoffe (und Kraftstoffe, die außerhalb des Tanks oder des Reservebehälter des Autos transportiert werden) davon explizit ausgenommen (§20 MinÖStG).

Verbringen heißt sowohl die eigene Beförderung als auch der Transport durch Dritte auf Rechnung des Privatmannes.
Ob ein privater Zweck vorliegt, wird im Einzelfall entschieden. Die Art der Beförderung, Unterlagen über den Kraftstoff, die Menge oder Beschaffenheit der Ware oder die handelsrechtliche Stellung des Besitzers spielen bei der Feststellung eine wesentliche Rolle.

Ist das Heizöl in das deutsche Steuergebiet verbracht worden, hat der Verbraucher unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Zollamt abzugeben. Weiterhin muss er die Steuer selbst berechnen und sofort entrichten (§ 20 I, III MinÖStG). Im Gegensatz zum inländischen Erwerb wird hier der Verbraucher steuerpflichtig.

2. Versandhandel (§21 MinÖStG)

Anders liegt der Fall beim Versandhandel. Ein Versandhandel liegt vor, wenn der französische Händler das Heizöl aufgrund eines Kaufvertrages mit einer deutschen Privatperson selbst nach Deutschland liefert oder die Lieferung durch andere durchführen lässt.
Die Steuer entsteht mit der Auslieferung an den Verbraucher im deutschen Steuergebiet. Jedoch obliegt die Steuerpflicht hier anders als bei der eigenen Beförderung dem Versandhändler. Damit vereinfacht sich die steuerrechtliche Abwicklung für den deutschen Verbraucher, denn dieser zahlt die Mineralölsteuer als indirekte Steuer durch den erhöhten Kaufpreis.
Der Versandhändler ist zu einer umfangreichen Mitwirkung im Besteuerungsverfahren beim zuständigen Hauptzollamt verpflichtet: Vor der Lieferung eine Anzeige zu machen, in der er die für die Versteuerung wesentlichen Merkmale ( bspw.: Warenart, Beschaffenheit, Liefermenge, Adresse des Empfängers) anzugeben und Sicherheit für die Steuerschuld zu leisten.

B. Umsatzsteuer

1) Steuerpflicht bei Abhollieferungen:

Wird das Heizöl in Frankreich erworben und vom Privatmann selbständig nach Deutschland gebracht, so fällt nach dem Herkunftslandprinzip nur die französische Umsatzsteuer an. (Eine Nachversteuerung entfällt schon aus praktischen Gründen, weil ein Verbraucher mangels Unternehmereigenschaft in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig wird und der französische Unternehmer hingegen den weiteren Verbleib des Gegenstandes nicht kontrollieren und somit ebenfalls nicht nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz unterfallen kann.)

2) Steuerpflicht bei Lieferungen auf Rechnung des Endverbrauchers, die entweder durch Lieferer oder einem von ihm beauftragten Dritten durchgeführt wird:

Lässt sich der Privatmann das Heizöl auf seine Rechnung vom Lieferanten oder einen Dritten nach Deutschland liefern, so fällt die deutsche Umsatzsteuer an:
Im Normalfall findet wie oben beschrieben das Herkunftslandprinzip Anwendung. Auch beim Versandhandel gilt der Absenderort als Ort der Lieferung. Liegt aber eine Beförderung an einen privaten Abnehmer in einen anderen Mitgliedsstaat vor, so wird der Lieferort ausnahmsweise in das Land des privaten Abnehmers verlegt.
Folglich wird der französische Händler in Deutschland umsatzsteuerpflichtig (§ 3 c UStG), der den Betrag wiederum auf den Kaufpreis abwälzt.(Dafür muss der französische Unternehmer mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim zuständigen deutschen Finanzamt registriert sein.)

Da Heizöl aber auch der Mineralölsteuer unterfällt, also verbrauchsteuerpflichtig ist, ist dieses grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auf umsatzsteuerpflichtige Waren findet die Lieferschwelle, nach der erst nach überschreiten der gesamten Lieferungen des französischen Unternehmers innerhalb eines Jahres nach Deutschland i.H.v. 100.000 Euro für die weiteren Lieferungen Umsatzsteuer anfiele, keine Anwendung.

In Frankreich entsteht dagegen keine Versteuerungspflicht, weil die Lieferung nicht in Frankreich ausgeführt wird. Dementsprechend ist auch keine Befreiung erforderlich.

c) Versandhandel: (s.o.)

Beim Versandhandel liegt ebenfalls der Lieferort im Land des Abnehmers, so dass das Heizöl auch in diesem Fall in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist (§ 3c UStG; s.o.)

C. Praktische Hinweise:

Die Steuersätze für Heizöl betragen seit 1. Januar 2003:
- leichtes Heizöl: 61,35 Euro/1000 l
- schweres Heizöl: 25, 00 Euro/1000 kg

Nach unserer Erfahrung sind Heizöleinkäufe in Frankreich durch deutsche Verbraucher noch nicht erfolgt. Das mag zum einen mit dem damit verbundenen administrativen Aufwand, zum anderen mit der Tatsache zusammenhängen, dass sich der Einkauf wegen der zu zahlenden deutschen Steuern nicht rentiert.


alle Angaben ohne Gewähr

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