Als Mieter oder Eigentümer in Frankreich müssen Sie die sog. „taxe d’habitation“ (Wohnsteuer) entrichten!

 

 

Die taxe d’habitation ist jährlich von der Person (Mieter, Eigentümer oder Person, die kostenlos eine Wohnung bewohnt) zu entrichten, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres eine Wohnung in Frankreich bewohnt hat. Es ist also vollkommen unerheblich, wie lange Ihr Mitverhältnis für diese Wohnung angedauert hat, selbst wenn es nur wenige Monate waren. Sobald Sie am 1. Januar diese Wohnung bewohnt haben, müssen Sie die Wohnsteuer entrichten. Endet Ihr Mietvertrag am 31. Januar, so müssen Sie also für das gesamte Jahr die Wohnsteuer entrichten; Ihr Nachmieter hat für dieses Jahr also Glück gehabt. Für die Wohnung, die Sie am 1. Februar beziehen, müssen Sie hingegen keine Wohnsteuer mehr entrichten, denn diese wurde ja bereits von Ihrem Vormieter beglichen.

Im Laufe des letzten Trimesters eines jeden Jahres erhalten Sie Ihren Steuerbescheid (avis d’imposition), in dem insbesondere folgende Punkte aufgeführt werden:

  • die Elemente, auf deren Basis die Steuer berechnet wird (s.u.)
  • die Summe der zu bezahlenden Steuer
  • die Frist, innerhalb welcher die Steuer bezahlt werden muss.

Die Höhe der Wohnsteuer wird auf der Grundlage des Nettomietwerts der Wohnung (valeur locative nette) nach einem Prozentsatz berechnet, den die jeweilige Gemeinde und das département festlegen. Berücksichtigt werden u.a. die Beschaffenheit, die geographische Lage und der Zustand der Wohnung. Der Nettomietwert entspricht dabei in etwa (wenn auch nicht immer) der Jahresmiete, die ein Vermieter für eine vergleichbare Wohnung unter normalen Bedingungen erzielen könnte.

Je nach Ihren Einkommensverhältnissen und Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Eltern können Sie Abschläge von der Wohnsteuer geltend machen. Dies gilt allerdings in der Regel nur für die Steuer, die Sie für Ihren Hauptwohnsitz entrichten müssen und nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Bestimmte Personengruppen können auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und Ihres Alters, bestimmter Behinderungen oder Ihres Witwenstandes gänzlich von der Wohnsteuer für den Hauptwohnsitz befreit werden.

Auch die Empfänger des RMI (der französischen Sozialhilfe) können sich unter Umständen von der Wohnsteuer befreien lassen.
Bei Haushalten mit nur geringen Einkünften kann die Wohnsteuer in der Regel eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

Da die Wohnsteuer einen u.U. nicht unerheblichen Teil der jährlichen Lebenshaltungskosten ausmachen kann, ist es ratsam, sich bereits bei Beginn der Wohnungssuche über deren genaue Höhe zu erkundigen und diese bei der anschließenden Entscheidung für die eine oder die andere Wohnung mit einzubeziehen.

Weitere Informationen zu der Wohnsteuer, insbesondere zur Berechnung und Höhe erhalten Sie bei Ihrem französischen Finanzamt. Allgemeine Informationen in französischer Sprache finden Sie hier.

zurück